Autor: Christian Herold
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Laut Rn. 151 ff. der GoBD müssen buchführungs- bzw. aufzeichnungspflichtige Steuerpflichtige eine Verfahrensdokumentation erstellen, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des Datenverarbeitungsverfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind. Soweit eine fehlende oder ungenügende Verfahrensdokumentation die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigt, liegt zwar kein formeller Mangel mit sachlichem Gewicht vor, der zum Verwerfen der Buchführung führen kann. Dennoch sollte keinem Mandanten geraten werden, auf eine Verfahrensdokumentation zu verzichten. Diese ist nämlich zu „versionieren“, das heißt, sie ist laufend anzupassen. Es wird vielfach nicht gelingen, diese kurz vor einer angekündigten Betriebsprüfung „nachzuschreiben.“
Nun kommen sie wieder aus den Löchern – die Gutmenschen, Moralapostel, Journalisten mit steuerlichem Halbwissen und in Wirtschaftsfragen überforderte Moderatoren. Anlass sind die Enthüllungen durch die so genannten Paradise Papers. Da werden Strategien zur Steuersenkung und -vermeidung – obwohl legal – mit einem süffisanten Unterton oder einer dramatischen Musik unterlegt, damit der Eindruck gewonnen wird, die Steuervermeider tragen die Schuld am Untergang des Abendlandes. Und vor allem: Deutschland sei mit seinem hohen moralischen Anstand und mit seinem gerechten Steuersystem der Leuchtturm, der den verirrten Seelen aus den Niederlanden, Irland, der Isle of Man, den Bermudas oder den Cayman Islands den...
Seit einigen Monaten wird über die Frage der „Anzeigepflicht für Steuergestaltungen“ heftig gestritten. Es gibt aufgrund einiger „ausufernder“ Steuergestaltungen (z.B. „Cum-Ex-Geschäfte“) sicherlich ein fiskalisches Interesse an ihrer Einführung, während die Beraterschaft auf die damit einhergehenden Probleme und Zweifelsfragen in der praktischen Umsetzung hinweist. DStV-Präsident Elster sagte jüngst: „Eine Anzeigepflicht darf es nur geben, wenn sie rechtssicher und in den Kanzleien vollziehbar ist.“ … „Wenn Bund und Länder wegen wenigen schwarzen Schafen den Hals nicht voll genug bekommen, einen ganzen Berufsstand kriminalisieren und uns weiter mit Pflichten und Sanktionen überfrachten, dann sage ich: Schluss damit!“
Versicherungsvertreter sind hin und wieder bereit, einen Teil ihrer Provision an ihre Kunden abzugeben. Bezüglich der Zulässigkeit der Provisionsweitergabe gab es in den vergangenen Jahren ein „hin und her.“ Ein – recht altes – Provisionsabgabeverbot sollte fallen. Doch mit dem „Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/97 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze“ (IDD) vom 20.7.2017 wird das Provisionsabgabeverbot in § 48b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) neu geregelt und – nach meinem Dafürhalten – gestärkt. Demnach ist es Versicherungsvermittlern verboten, Provisionen weiterzugeben. Es gibt lediglich eine Geringfügigkeitsgrenze von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr. Ich möchte hier nicht auf Einzelheiten eingehen, da...
Hat ein Gesellschafter „seiner“ GmbH ein Darlehen gewährt, das nun ganz oder teilweise auszufallen droht, führt der Forderungsausfall grundsätzlich nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung, wie der BFH mit Urteil vom 11.7.2017 (IX R 36/15) entschieden hat. Das Urteil des BFH hat große Auswirkung auf die Finanzierung von Kapitalgesellschaften durch Gesellschafterdarlehen und die Absicherung von Darlehen durch Bürgschaften des Gesellschafters. Die Entscheidung dürfte sicherlich allgemein bekannt sein, so dass ich sie an dieser Stelle nicht näher vorstellen möchte. Die Frage ist jedoch, was Betroffene nun tun können, um den Wertverlust eines Gesellschafterdarlehens doch noch steuerlich geltend machen zu...
Viele – aktuelle und ehemalige – Studenten haben in den vergangenen Jahren Steuererklärungen abgegeben, um die Kosten des Erststudiums abziehen zu können. Zeitgleich – oder später – haben sie einen Antrag auf Feststellung eines Verlustes gestellt. Die Verluste sind bislang natürlich nicht anerkannt worden, so dass abschlägige Steuerbescheide ergangen und die Feststellung von Verlusten abgelehnt worden ist. Nun stellt sich die Frage, welches im Anschluss an diese Verwaltungsakte das richtige Rechtsmittel ist. Um ehrlich zu sein: Ich weiß es nicht. Und wenn ich die Literatur zu dem Thema lese: a) Das Thema ist äußerst kompliziert. b) So richtig sicher ist...
Nun ist es wieder soweit: Arbeitnehmer stellen ihre Anträge auf Lohnsteuer-Ermäßigung. Und siehe da: Die Finanzverwaltung hat es geschafft, auch den letzten Vordruck in ihrem System, der für den Normalbürger halbwegs verständlich war, abzuschaffen und durch eine kompliziertere Regelung zu ersetzen. Es geht um den Vordruck „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“. Im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung heißt es nun: „Der Vordruck Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung wurde in den neuen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung integriert. Eine Neuauflage des Vereinfachten Antrags für 2018 erfolgt nicht. Bitte nutzen Sie daher jetzt das Formular 10 – Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2018 mit Anlagen Kinder, Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen und Werbungskosten.“
Golfspieler aufgepasst: Eine recht interessante Entscheidung zur Umsatzsteuer hat das FG München am 29.3.2017 (3 K 855/15) gefällt. Danach gilt: Die entgeltliche Überlassung von Golfbällen aus dem Ballautomaten und von Caddys sowie die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Golfanlage an Nichtmitglieder gegen Greenfee und die Veranstaltung von Turnieren durch einen – noch – nicht als gemeinnützig anerkannten Golfclubs kann umsatzsteuerfrei sein, sofern der Verein keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Zwar ist eine Befreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG ausgeschlossen, allerdings kann sich der Golfclub auf das EU-Recht berufen – so das FG München.
In meinem Blog „Doch ermäßigter Steuersatz für Breznläufer! Und auch für Imbisse in Foodcourts?“ habe ich das so genannte „Breznläufer-Urteil“ des V. Senats des BFH vorgestellt (BFH 3.8.2017, V R 15/17). Etwas im Hintergrund geblieben ist dagegen eine Entscheidung des XI. BFH-Senats zur „Speisenabgabe in einem Bayerischen Biergarten“. Diese Umsätze sollen nämlich dem Regelsteuersatz unterliegen (BFH 24.7.2017, XI B 37/17). Genauer gesagt erbringt der Inhaber eines Grillstands in einem Biergarten dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen, wenn er an Biergartenbesucher gegen Entgelt Speisen abgibt und aufgrund des Pachtvertrags mit dem Betreiber des Biergartens berechtigt ist, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zur...
In meinem Blog-Beitrag „Steuerermäßigung nach § 35a EStG – keine Pauschalen für Reparaturen vereinbaren“ hatte ich auf das BFH-Urteil vom 5.7.2012 (VI R 18/10, BStBl 2013 II S. 14) hingewiesen, in dem es heißt: „Leistet der Mieter … an den Vermieter pauschale Zahlungen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen, so handelt es sich hierbei nicht um Aufwendungen für Handwerkerleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 EStG, wenn die Zahlungen unabhängig davon erfolgen, ob und ggf. in welcher Höhe der Vermieter tatsächlich Reparaturen an der Wohnung des Mieters in Auftrag gibt.“ Ich hatte angesichts des Urteils empfohlen, die durchgeführten Arbeiten durch den...
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