Autor: Christian Herold
- All Posts
- Allgemein
- Bilanzierung
- Recht
- Steuern
In der Praxis hat das steuerliche Einlagekonto, das gemäß § 27 Abs. 2 KStG gesondert festzustellen ist, lange Jahre ein Schattendasein geführt. Sicherlich aufgrund mehrerer Urteile der Finanzgerichte und des BFH, aber auch aufgrund von Hinweisen in Zeitschriften und auf Seminaren wird deutlich, welchen Sprengstoff ein falsch festgestelltes Einlagekonto birgt. Bereits bestandskräftige Bescheide, die ein steuerliches Einlagekonto von 0 Euro ausweisen, obwohl hohe Beiträge in die Kapitalrücklage eingezahlt worden sind, sind in aller Regel nicht mehr änderbar. Werden nun Beträge aus der Kapitalrücklage ausgeschüttet, so ist in diesen Fällen Kapitalertragsteuer einzubehalten, obwohl der Anteilseigner lediglich Eigenkapital und keine Gewinne ausschüttet....
Zahlreiche Mandanten besitzen Ferienwohnungen in Gemeinden, die eine Zweitwohnungssteuer oder – bei Fremdvermietung – eine Übernachtungssteuer („City-Tax“ oder „Bettensteuer“) erheben. Diesbezüglich stellt sich die Frage, ob der Steuerberater seine Mandanten ungefragt auf diese Steuern und die Erfüllung der diesbezüglichen Pflichten hinweisen muss, wenn er die Einkommensteuererklärung und damit auch die entsprechende Anlage V erstellt. Die Antwort wird in aller Regel lauten: „Nein, muss er nicht“.
Zahlreiche (ehemalige) Studierende haben bereits ihre Steuererklärungen abgegeben, ihre Werbungskosten aus der Studienzeit geltend gemacht und um entsprechende Veranlagung bzw. Verlustfeststellung gebeten. Üblicherweise werden die Veranlagungen durchgeführt, die Werbungskosten nicht anerkannt (sofern es sich um ein Erststudium handelt) und die Bescheide in diesem Punkt vorläufig erlassen (im Hinblick auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht). Allerdings gibt es zahlreiche Fälle, in denen die Finanzverwaltung die Steuererklärungen zunächst liegen lässt oder bei denen es zum Beispiel hinsichtlich der Kosten für die doppelte Haushaltsführung Streit gibt und sich die Veranlagung daher verzögert. Sofern die Verjährung droht, sollte daher unbedingt ein ausdrücklicher Antrag auf...
In der Stadt Berlin droht vielen Vermietern von Ferienwohnungen spätestens zum 30. April 2016 das „Aus“, das heißt, es greift dann das so genannte Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum. Genauer gesagt läuft dann der „genehmigungsfreie Übergangszeitraum“ aus. Wohnungen dürfen danach gegebenenfalls nur noch dauerhaft – und nicht mehr kurzfristig an wechselnde Gäste – vermietet werden. Es ist zu befürchten, dass andere Städte dem Beispiel folgen werden. Was bedeutet das nun für das Steuerrecht?
Die Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben beschlossen, dass Blockheizkraftwerke (BHKW) nicht mehr wie ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut, sondern als wesentlicher Gebäudebestandteil zu behandeln sind. Die Aufwendungen für ein BHKW sind somit entweder über die Gebäudeabschreibung zu berücksichtigen oder – im Falle des Erhaltungsaufwands – in voller Höhe sofort abzugsfähig. Ein Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung eines BHKW sowie Sonderabschreibungen nach §7g Abs. 5 EStG kommen nicht mehr in Betracht. Aus Vertrauensschutzgründen wird den Steuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt, die bisherige Verwaltungsauffassung weiterhin anzuwenden. Dieses Wahlrecht ist auf alle BHKW anzuwenden, die vor dem 31. Dezember 2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt worden...
Der BFH hat mit Urteil vom 8. Juli 2015 (VI R 46/14) entschieden, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers, der seine Geburtstagsparty mit einer dienstlichen Feier verbindet, teilweise als Werbungskosten abgezogen werden können. In dem zugrundeliegenden Fall ging es um einen Steuerpflichtigen, der im Februar des Streitjahres zum Steuerberater bestellt worden ist. Im April desselben Jahres war sein 30. Geburtstag. Zur Feier beider Ereignisse lud er Kollegen, Verwandte und Bekannte in die Stadthalle seines Wohnorts ein. Er teilte die für Hallenmiete und Bewirtung entstandenen Aufwendungen nach Köpfen auf und begehrte den Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie...
Risikomanagementsysteme werden von der Finanzverwaltung schon seit längerem eingesetzt. Im Zuge der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sollen diese jedoch eine gesetzliche Grundlage erhalten. In dem Referentenentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens heißt es zu § 88 Abs. 5 AO: „Die Finanzbehörden können zur Bewertung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Steuerfestsetzung und Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagement muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
Sicherlich nicht ganz selten sind die Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger jenseits des 60. Lebensjahres noch einmal heiratet, und zwar mitunter eine(n) wesentlich jüngere(n) Partner(in). Offenbar befinden sich in zahlreichen Versorgungszusagen so genannte Spätehenklauseln, die verhindern sollen, dass der neue, wesentlich jüngere Partner noch über Jahrzehnte nach dem Ableben des ehemaligen Mitarbeiters versorgt wird. Doch hier hat nun das BAG einen Strich durch die Rechnung gemacht. Die Kernaussagen des Urteils vom 4. August 2015 (3 AZR 137/13) lauten:
Deutschland hat mit Australien, Frankreich, Großbritannien, Japan und Kanada (E6-Staaten) im Rahmen des BEPS-Aktionsplans der OECD einen weitreichenden Informationsaustausch über verschiedene Unternehmen der digitalen Wirtschaft vereinbart (u.a. den „Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung“ vom 6.12.2012). Um die gesetzlichen Ursachen für die niedrige effektive Steuerbelastung bestimmter multinationaler Unternehmen zu klären, sollen ohne Anonymisierung und unabhängig von der konkreten Besteuerung der einzelnen Gesellschaften Informationen zu Strukturen und Geschäftsmodellen ausgetauscht werden. Das FG Köln hat dem BZSt nunmehr im Wege einer einstweiligen Anordnung (vorläufig) untersagt, entsprechende Informationen zu erteilen oder einzuholen (Beschluss vom 7.9.2015, 2 V 1375/15). Der zwischen...
Es ist bereits durch die Presse gegangen: Nach Ansicht des Generalanwalts am EuGH ist es europarechtswidrig, wenn eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft nicht für Mandanten in Deutschland tätig werden darf. Deutschland verstoße damit gegen den freien Dienstleistungsverkehr (EuGH, Schlussanträge v. 1.10.2015 in der Rs. C-342/14). Der Generalanwalt stößt sich insbesondere daran, dass § 4 StBerG ohnehin eine große Zahl von Personen aufzählt, die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, ohne über eine entsprechende Berufsqualifikation zu verfügen (z.B. Notare, Patentanwälte, Vermögensverwalter, Lohnsteuerhilfevereine).
NEUESTE BEITRÄGE
-
Dr. Carola Rinker 29. Mai 2025
Tango auf Aktionärskosten
-
Prof. Dr. jur. Ralf Jahn 28. Mai 2025
Steigende Sozialabgaben und sinkenden Nettolöhne – Wie kann sich das ändern?
-
Dr. Carola Rinker 28. Mai 2025
Schalke 04: Zwischen Emotion und Ergebnis – was der Halbjahresbericht wirklich zeigt
-
Christian Herold 27. Mai 2025
Aufwendungen für ein Ferienlager sind keine Kinderbetreuungskosten
-
Dr. Carola Rinker 27. Mai 2025
Kredit mit grünem Etikett: KWS Saat koppelt Zinsen an Nachhaltigkeitsziele
NEUESTE KOMMENTARE
20.05.2025 von Hanna Beck
Steuerermäßigungen nach § 35a EStG und § 35c EStG im Vergleich
16.05.2025 von Maik Geduhn
Mitgliedsbeiträge während des Lockdowns – Steuerrecht vs. Zivilrecht
28.05.2025 von Ulrich Martin Drescher
Schalke 04: Zwischen Emotion und Ergebnis – was der Halbjahresbericht wirklich zeigt