Autor: Christian Herold
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Seit einigen Jahren beharren die Finanzbehörden darauf, dass Steuererklärungen von beratenen Steuerpflichtigen bis zum 31. Dezember des Folgejahres vorliegen müssen. Nur in Ausnahmefällen soll eine Fristverlängerung bis zum 28. Februar des darauf folgenden Jahres gewährt werden. Zwar hat sich in vielen Bundesländern das so genannte Kontingentierungsverfahren bewährt, allerdings soll das wohl kein Dauerzustand sein.
Üblicherweise erfreut man sich als Redakteur über Pressemitteilungen des BFH, da man diese oftmals ohne größere Eingriffe übernehmen kann. Manchmal passiert es aber doch, dass sich der „Clou“ einer Pressemitteilung nicht auf den ersten Blick erschließt. So zuletzt bei der Pressemitteilung des BFH vom 29. April 2015. Diese lautet „Erleichterte Feststellung von Verlustvorträgen“ und „versprach“ sozusagen, dass Steuerpflichtige die Kosten ihres Erststudiums nachträglich auch dann noch geltend machen können, wenn sie seinerzeit keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben. Über den Umweg des Antrags auf Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs könnte quasi die Festsetzungsverjährung ausgehebelt werden (s. BFH-Urteil vom 13.1.2015, IX R 22/14). Nun...
Die Kosten für ein Erststudium sind bekanntlich nicht als Werbungskosten abziehbar, sondern können – beschränkt – lediglich als Sonderausgaben bis zu 6.000 Euro im Jahr geltend gemacht werden. Das BVerfG prüft derzeit, ob diese Abzugsbeschränkung mit unserem Grundgesetz in Einklang steht. Eltern studierender Kinder greifen bereits seit einiger Zeit zu einer Gestaltung, bei der sie die Abzugsbeschränkung nicht weiter interessiert: Sofern sie über eine Mietwohnimmobilie verfügen, aus der sie (hohe) Überschüsse generieren, räumen sie ihren Kindern einen zeitlich befristeten Zuwendungsnießbrauch an der Immobilie ein. Folglich fließen den Kindern die Überschüsse aus der Immobilie zu, die sie zwar versteuern müssen. Allerdings...
Zugegeben: Bei Steuerpflichtigen mit hohen Bareinnahmen könnte die Kassenführung so manches Mal etwas weniger kreativ sein und zuweilen bringt man Verständnis für den einen oder anderen Betriebsprüfer auf, der versucht, mithilfe der Wetterdaten der vergangenen Jahre die Umsätze eines Restaurants mit angeschlossenem Biergarten hochzurechnen. Allerdings ist eine zunehmende Tendenz zu erkennen, auch Einnahme-Überschussrechner mit geringen Bareinnahmen sozusagen in Sippenhaft zu nehmen. Immer häufiger sind – zumindest im Bereich der OFD Nordrhein-Westfalen – BP-Berichte zu lesen, bei denen man allein schon aufgrund der Aneinanderreihung von Paragrafen und FG-Urteilen zum Thema „Kassenführung von 4/3-Rechnern“ in Ehrfurcht versinkt. Insbesondere wird gerne mit §...
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