Risikofaktor PayPal & Co. für E-Commerce-Unternehmen

Der Umsatz im deutschen eCommerce-Markt wächst seit der Jahrtausendwende stetig und wird 2022 etwa 126,20 Mrd. € betragen (Quelle: Statista). Viele eCommerce-Händler nutzen Zahlungsdienstleister wie PayPal. Diese Dienstleister haben strenge, vor allem aber intransparente, interne Geldwäschebestimmungen. Auf Grundlage dieser internen Regeln kommt es vermehrt zu monatelangen Sperrungen der Guthaben auf Händlerkonten.

In diesem Beitrag erläutere ich, wie Unternehmen in diesen Fällen reagieren sollten und was präventiv zu veranlassen ist, um die Risiken für den eigenen Geschäftsbetrieb zu reduzieren.

Hohe Risiken für eCommerce Händler

Die Folgen von Kontosperrungen – oder Beschränkungen – können für betroffene eCommerce-Händler schnell desaströs werden, denn die Guthaben, teils im sieben- oder achtstelligen Bereich, werden in der Regel für den Geschäftsbetrieb benötigt. Ich selbst habe vor kurzem einen deutschen eCommerce-Händler dabei unterstützt, einen mittleren siebenstelligen Betrag von PayPal loszulösen. Gerade noch rechtzeitig, denn aufgrund einer monatelangen Kontosperrung drohte die Zahlungsunfähigkeit. Weiterlesen

Schlussabrechnung bei Überbrückungshilfen: Umgang mit dem Unternehmensverbund und anderen Rechtsrisiken

Prüfende Dritte sollten in einschlägigen Konstellationen bei Schlussabrechnungen zu gewährten Überbrückungshilfen und November- und Dezemberhilfen rechtliche Risiken, insbesondere die Gefahr des Unternehmensverbundes, berücksichtigen. Es drohen detaillierte juristische Prüfungen und damit Rückzahlungen gewährter Leistungen. Unsere Handlungsempfehlung: Bei Einreichung der Schlussabrechnung sollte eine juristische Stellungnahme miteingereicht werden, welche sich z.B. detailliert mit der Frage des Vorliegens eines Unternehmensverbundes befasst.

Schlussabrechnung – Um was geht es?

Leistungsempfänger von Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen haben ihre ursprünglichen Anträge häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierter Kosten gestellt. Juristische Fragen, wie das Vorliegen eines Unternehmensverbundes, wurden sowohl auf Seiten der Antragsteller als auch auf Seiten der Bewilligungsstelle nicht immer in voller Tiefe berücksichtigt. Dies ändert sich nun. Daher müssen Leistungsempfänger detaillierte Schlussabrechnungen vorlegen. Neben realisierten Umsatzzahlen und Fixkostenabrechnungen können hier juristische Stellungnahmen miteingereicht werden.

Schlussabrechnung kann zu Rückzahlung führen

Wir beobachten seit einigen Wochen, dass Bewilligungsstellen im Rahmen von Anträgen auf Überbrückungshilfe III Plus und bei Schlussabrechnungen den Sachverhalt detaillierter prüfen, als dies im Rahmen der Antragstellungen in den Jahren 2020 und 2021 der Fall war. Daher erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass kritische Nachfragen für (frühere) Anträge gestellt werden, etwa zum Vorliegen eines Unternehmensverbundes. Dies kann zu Rückzahlungen empfangener Gelder führen. Weiterlesen

Familiäre Verbindungen und die Annahme eines Unternehmensverbundes

Steuerberater sollten Anträgen auf Überbrückungshilfen vorbeugend juristische Stellungnahmen beilegen, falls die Gefahr der Einstufung als verbundenes Unternehmen aufgrund familiärer Verbindungen droht.

Ende Dezember läuft die Beantragungsfrist für die Überbrückungshilfe III ab. Aber nicht jedes Unternehmen hat Anspruch auf diese Liquiditätshilfen. Vor allem sog. verbundenen Unternehmen werden im Rahmen der Antragsstellung Grenzen gesetzt.

Danach erhalten verbundene Unternehmen nicht für sämtliche Unternehmen des Verbundes Überbrückungshilfen, sondern nur für ein Unternehmen. Dies hat zur Folge, dass von mehreren tatsächlich bestehenden Unternehmen nur eines der Unternehmen einen Antrag auf Erhalt der Liquiditätshilfen stellen kann. Somit erfolgt bestenfalls eine Auszahlung von maximal 200.000 EUR für alle Unternehmen des Verbundes.

Ausschlaggebend für das Vorliegen von verbundenen Unternehmen ist, dass die Mehrheit der Stimmrechte des einen Unternehmens durch ein anderes Unternehmen oder eine andere natürliche Person oder Personengruppe direkt oder indirekt kontrolliert wird oder die Möglichkeit eines beherrschenden Einflusses auf ein anderes Unternehmen besteht. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Beteiligung an einem Unternehmen mehr als 50 Prozent beträgt. Halten zwei Gesellschafter je fünfzig Prozent, darf kein verbundenes Unternehmen fingiert werden. Weiterlesen