Autor: Matthias Trinks
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Harte Zeiten für Unternehmer: Der BFH hat mit heute veröffentlichtem Urteil die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung extrem verschärft. Danach soll der Vorsteuerabzug nur noch zulässig sein, wenn der Leistende auf der Rechnung seinen tatsächlichen Firmensitz ausweist.
Heute der dritte und letzte Teil meiner persönlichen Top10 der kuriosesten FG-Urteile.
Heute der zweite Teil meiner persönlichen Top10 der kuriosesten FG-Urteile.
Das Sommerloch scheint auch Eingang in die Finanzrechtsprechung gefunden zu haben. Diesen Verdacht legt zumindest der Blick in die Pressemitteilungen der Woche nahe. Eigentlich Grund genug, mal etwas weiter zurückzuschauen. Meine persönliche Top10 der kuriosesten FG-Urteile – Teil 1.
Als erste der Bewerber um das Amt des US-Präsidenten hat Hillary Clinton im laufenden Wahlkampf ihre Steuererklärungen veröffentlicht. Während man in Deutschland immer wieder staunt, dürfte diese Praxis den Einwohnern anderer Staaten nur ein müdes Lächeln abringen. Dort werden gar die Steuerdaten aller Bürger veröffentlicht. Wäre das eine Idee für Deutschland? Wohl leider nicht.
Vor einiger Zeit wurde ich um eine Stellungnahme zu folgendem Fall gebeten: Bei einem Steuerpflichtigen wird ein Eingangsumsatz überprüft und Vorsteuerabzug gewährt. Einige Zeit später prüft die Behörde besagten Umsatz beim Leistenden und stellt einen unberechtigten Steuerausweis fest. Da fragt man sich sogleich, ob es hier einen Anspruch der Beteiligten auf Gleichbehandlung gibt. Zumindest aus der Rechtsprechung lässt sich nichts Zwingendes ableiten.
Der spätestens seit Monatsbeginn geltende Regelsatz für Saunaleistungen sorgte zuletzt schon für einiges Aufsehen. Am vorvergangenen Freitag veröffentlichte das Bayrische Landesamt für Steuern (BayLfSt) eine erläuternde Verfügung nach zwischenzeitlichem Rückruf nun inhaltsgleich zum zweiten Mal. Kurios? Etwas.
Mit einem wahren Konvolut von 30 Urteilen und zehn Schlussanträgen verabschiedete sich der EuGH gestern in die Sommerpause. Drei Verfahren hatten steuerliche, genauer mehrwertsteuerliche Fragen zum Gegenstand. Vor allem vom Organschafts-Verfahren durfte man sich dann auch mehr erhoffen.
K(l)eine Überraschung aus München: Nach einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des BFH bleibt es dabei, dass Adoptionskosten keine außergewöhnliche Belastung darstellen. Die Entscheidung macht deutlich, wie verzwickt die Rechtslage bei den agB mittlerweile ist.
Von der breiten Fachwelt bislang unbemerkt hat die EU-Kommission ein steuerliches Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Das ist an sich schon besonders, weil es nur sehr selten passiert. Bemerkenswert ist, dass § 5 UStDV überprüft wird, für den die Kommission eine Sondergenehmigung verzeichnet hat. Was geht da bloß vor sich?
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