Autor: Ralph Homuth, LL.M.
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„Wir sind in die Höhle der Löwen gekommen, um Ihnen heute für 150.000 € insgesamt 30 Prozent unseres Unternehmens anzubieten“. So oder so ähnlich beginnen junge Gründer ihr Konzept den Juroren zu präsentieren. Am Ende stellt sich dann die Frage, haben die Gründer mit Ihrem Produkt und ihrem Konzept das Interesse der Löwen geweckt? Steigt ein Löwe mit ein? Eine Show die nicht nur die aktuelle Gründerszene in Deutschland anspricht, sondern auch steuerliche Aspekte berührt, nämlich die §§ 8c, 8d KStG. Diese Normen stellen uns Berater auch derzeit vor große Herausforderungen. Wie ist der Status quo? Im Fall einer Anteilsübertragung...
Berlin. Außen/Nacht. Im Schutze der Dunkelheit geht neben dem Eingang zu einem Ärztehaus ein Trupp SEK-Beamter in Stellung und trifft Vorbereitungen, in das Gebäude einzudringen. Szenenwechsel. Innen/Nacht. Zahnarztpraxis Müller. Das Notebook auf dem Schreibtisch ist die einzige Lichtquelle. Laut und wild führt ein Mann im Anzug ein Streitgespräch an seinem Handy. Die Tür schlägt auf und das Licht viele Taschenlampen und lauter Kommandos erhellet den Raum. ….“CUT!“ So ähnlich könnte der Sachverhalt gelagert sein, mit dem sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 25.10.2017 befassen musste und hinter die Kulissen einer Filmproduktion blickte.
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und der Einnahme-/Überschussrechnung sind Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten grundsätzlich in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Bei wiederkehrenden Vorgängen gelten Ausnahmen. Dazu zählen Ausgaben, die der Steuerpflichtigen kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres (zehn Tage) getätigt hat, als in dem Kalenderjahr abgeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG). Besonderes Augenmerk ist dabei regelmäßig auf Umsatzsteuervorauszahlungen zu richten, die als Betriebsausgabe ebenfalls diesen Regelungen unterliegen, wie im aktuellen Urteilsfall. Der Sachverhalt – worum geht es? Im Urteilsfall hat die Klägerin die Vorauszahlung zur Umsatzsteuer...
Der BFH hat sich mit seinem Urteil vom 14.06.2018 (AZ: III R 35/15 ) zur Frage geäußert, ob die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen verfassungskonform sind. In dem interessanten, aber zugleich auch tragischen Urteilsfall betrieb die Klägerin und Revisionsklägerin Hotels. Die Hotelgrundstücke wurden von ihr angemietet. Im Streitjahr erwirtschaftete sie einen Verlust von ca. 3,4 Mio. Euro. Die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen für Miet-, Pacht- und Schuldzinsen sowie Lizenzgebühren führten allerdings dennoch zu einem Gewerbeertrag von über 2 Mio. Euro. Obwohl ein Verlust vorlag, wurde Gewerbesteuer in nicht unerheblicher Höhe festgesetzt.
Leider halten nicht alle Ehen. Im Jahr 2017 betrug die Scheidungsquote laut statista.com in Deutschland rund 37,67 %. Welche steuerlichen Auswirkungen eine Trennung hat, darauf soll dieser Beitrag eingehen. Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Der Veranlagungszeitraum ist mit dem Kalenderjahr identisch. Im Zuge der sog. Abschnittsbesteuerung wird der Steuerpflichtige mit dieser Steuer nachträglich veranlagt. Nun gibt es Steuerpflichtige, die sich im Laufe des Veranlagungszeitraums voneinander trennen.
Es ist immer gut, jemanden zu kennen, der über das benötigte Know-how und über gute Kontakte verfügt. Im Medienbereich, in Kunst und Unterhaltung gilt dies besonders. Denn aus bisherigen Geschäftsbeziehungen können Aufträge für Produzenten und Veranstalter entstehen, die sich sonst kaum realisieren lassen, da diese z. B. im Ausland stattfinden. In einem jetzt veröffentlichten Urteilsfall, über den der BFH zu entscheiden hatte, wurde eine ausländische Gesellschaft (Vergütungsgläubiger) von inländischen Konzertveranstaltern (Vergütungsschuldner) mit der Organisation und Durchführung von Theaterauftritten im Inland beauftragt, bei denen ausländische Künstler auftraten. Die inländischen Auftraggeber nahmen den Steuerabzug nach § 50a EStG vor oder erhielten zum...
Die Finanzierung der Künstlersozialversicherung konnte in den letzten Jahren durch gesetzliche Korrekturen und den intensiven Einsatz der Deutschen Rentenversicherung (DRV) – insbesondere ihrer Prüfer – gesichert werden. Im August veröffentlichte die Künstlersozialkasse (KSK) daher stolz, dass die Künstlersozialabgabe auf 4,2 % gesenkt und werden konnte. Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 30.08.2018 kann dieser Abgabensatz nun auch stabil für 2019 gehalten werden.
Mein o.g. Beitrag hat zu intensiven Diskussion über die Regelung zur Abfärbung und die Anwendung der Bagatellgrenze gemäß H 15.8 Abs. 5 EStH geführt. Ich möchte im Rahmen eines Updates das Thema nochmal aufgreifen und somit Missverständnisse vermeiden.
Die neuen Generationen haben neue Berufe entwickelt: Blogger, Influencer, YouTuber & Co. Ihr „Arbeitsort“ sind Social Media-Kanäle. Ihre „Gehalt“ berechnet sich nach Followern, Klicks und Likes. Berufsrisiken sind Datenschutz-Themen; aber auch steuerrechtliche Fragen entstehen vermehrt. Worum geht es? Im Social-Media-Bereich kann durchaus das Hobby zum Beruf werden. Nicht selten bekommen z.B. Blogger im Modebereich Artikel zur Präsentation zugeschickt, die sie eventuell im Anschluss behalten dürfen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang daher schnell, wann ist die Schwelle vom Hobby (Liebhaberei) zum Gewerbebetrieb überschritten, liegen überhaupt Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG vor und wenn,...
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