BaFin-Aufsicht über Finanzanlagenvermittler kommt nicht!

Seit Monaten gibt es eine politische Hängepartie, ob die Aufsicht über die Finanzanlagen-Vermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übertragen werden soll.

Jetzt zeichnet sich deutlich ab: Daraus wird nichts, die Aufsicht bleibt wo sie ist – bei den IHKn!

Hintergrund

Deutschlandweit gibt es rund 38.000 Finanzanlagenvermittler. Als Gewerbetreibende benötigen sie neben der Gewerbeanzeige (§ 14 GewO) auch eine besondere Erlaubnis nach § 34f GewO. Nach Schätzungen der Länder haben rund 80 Prozent der Finanzanlagenvermittler zusätzlich eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler nach § 34d GewO (BT-Drs. 19/18217 v. 16.3.2020). Für den Vollzug des § 34f GewO und damit die Aufsicht über die Finanzanlagenvermittler sind die Länder zuständig. Während bei den Versicherungsvermittlern (§ 34d GewO) bundesweit die IHKn zuständig sind, haben die Länder bei den Finanzanlagenvermittlern die Aufgabe in sieben Ländern den Gewerbeämtern, in neuen Ländern hingegen auf die IHKn übertragen.

Gesetzesvorlage im Bundestag

Nach dem Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)“ sollte eine Angleichung an die Aufsicht über Wertpapierdienstleistungsunternehmen erfolgen; dies sollte in einem wettbewerbsintensiven Markt eine einheitliche Aufsicht ermöglichen (BT-Drs. 19/18794 v. 27.4.2020; BR-Drs. 163/20 v. 3.4.2020). Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater sollten danach künftig zentral von der BaFin beaufsichtigt werden.

Die Regierungspläne sind bereits vor der parlamentarischen Sommerpause aus scharfe Kritik gestoßen – ich habe hier im Blog berichtet (Update Finanzanlagenvermittler: Übertragung der Aufsicht auf die BaFin vor dem Aus!).

Jetzt wurden die Gesetzesvorlagen am 20.11.2020 abermals im Bundestag behandelt. Dabei zeichnet sich ab, dass eine Übertragung der Aufsicht an die BaFin keine parlamentarische Mehrheit finden wird:

  • Für die CDU ist die Übertragung kein Thema mehr, sondern wäre „ein Irrweg“ (StenProt.193.BT-Sitzung, S. 24449).
  • „Die Aufsicht über Finanzanlagenvermittler muss bleiben wo sie ist“, meint die CSU (193.BT-Sitzung, S.24454).
  • Nach Ansicht der FDP könne es derzeit keine zusätzlichen Aufgaben für die BaFin geben (StenProt.193.BT-Sitzung, S. 24452).
  • Die SPD mahnte angesichts des Wirecard-Skandals Reformen bei der BaFin, thematisierte deshalb das Thema der Aufgabenübertragung erst gar nicht (StenProt.193.BT-Sitzung, S. 24450).
  • Auch die AfD will die Aufsicht bei den IHKn belassen (StenProt.193.BT-Sitzung, S. 24450) und plädiert sogar für eine bundeseinheitliche Übertragung der Aufsicht auf die IHKn.

Wie geht’s weiter?

Der Bundestag hat am 20.11.2020 beschlossen, die verschiedenen Anträge zunächst an den federführenden Rechtsausschuss zur weiteren Beratung zu übertragen. Schon jetzt aber steht so gut wie fest: Angesichts des massiven parteiübergreifenden parlamentarischen Widerstands gegen eine Aufgabenübertragung auf die BaFin wird daraus nichts. Das ist ein gutes Zeichen für 38.000 Finanzanlagenvermittler in Deutschland: Die IHKn und örtlichen Gewerbeämter können aufgrund ihrer Ortsnähe die Aufsicht viel effektiver gewährleisten als die BaFin.

Die Übertragung der Aufsicht auf die BaFin hätte auch eine erhebliche Kostenmehrbelastung mit sich gebracht: Die Bundesregierung geht selbst davon aus, dass die von Finanzanlagenvermittlern zu tragenden Aufsichtskosten rund 36,4 Mio. Euro betragen werden, hinzu käme ein immenser wiederkehrender Erfüllungsaufwand im Jahr. Noch mal gutgegangen …

Quellen
Plenarprotokoll 19/106 (bundestag.de)

 

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