BAG-Rechtsprechung zum Vorbeschäftigungsverbot ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar

Lange schwellte zwischen einigen Landesarbeitsgerichten und dem BAG die Diskussion zur sog. Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 S.2 TzBfG.

Das BVerfG hat nunmehr ein Machtwort gesprochen: die aktuelle BAG-Rechtsprechung, wonach eine Vorbeschäftigung nicht vorliege, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt, sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Grenze der zumutbaren richterlichen Rechtsfortbildung ist durch die pauschale Dreijahresfrist überschritten.

Regelung des § 14 Abs. 2 S.s TzBfG:
Nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG kann ein Arbeitsvertrag ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds bis zur Dauer von zwei Jahren befristet werden, es sei denn, wenn mit demselben Arbeitgeber „bereits zuvor“ ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG).

Rechtsprechung des BAG seit 2011:
Eine „Zuvor-Beschäftigung“ im Sinne dieser Vorschrift liegt nach der Rechtsprechung des BAG nicht vor, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliege. Die dreijährige Frist wurde im Rahmen einer Rechtsprechungsänderung im Jahre 2011 installiert.

Das Verbot der „Zuvor-Beschäftigung“ diente nach der Argumentation des BAG dazu, sog. Befristungsketten zu verhindern.  Die Gefahr von sog. Befristungsketten sei aber nicht mehr gegeben, wenn die Beschäftigung bereits eine lange Zeit zurückliege. Die „lange Zeit“ wurde dahingehend ausgelegt, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem sachgrundlos befristeten neuen Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre lägen.

Konsequenzen aus dem BVerfG-Urteil:
Das BAG wird wahrscheinlich seine frühere Rechtsprechung aufleben lassen, wonach eine wirksame sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags gem. § 14 Abs. 2 TzBfG eine wirkliche Neueinstellung eines Arbeitnehmers voraussetzte. Dies geht auch konform mit den Plänen der Bundesregierung, sachgrundlose Befristungen noch weiter zu reduzieren.

Arbeitsmarktpolitisch könnte sich die Rückkehr zur alten Rechtsprechung allerdings als schwierig gestalten.

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