Baukindergeld – eine Förderung mit Baumängeln?

Beinahe wöchentlich kursieren neue Erfolgsmeldungen zur Anzahl der gestellten Anträge auf Baukindergeld. Vielleicht ist die Anzahl der möglichen Antragsteller aber noch höher als auf den ersten Blick ersichtlich.

Mit dem Baukindergeld wird der Immobilienerwerb von Familien mit Kindern über einen Zeitraum von 10 Jahren bezuschusst. Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland. Ist bereits selbstgenutztes oder vermietetes Wohneigentum zur Dauernutzung in Deutschland vorhanden, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld ausgeschlossen.

Das Baukindergeld wurde als Direktförderung durch die KfW ausgestaltet, um eine schnelle Bewilligung zu ermöglichen. Damit wird ein von der Eigenheimzulage abweichender Weg beschritten, als deren „Nachfolger“ das Baukindergeld häufig bezeichnet wird.

Nachteilig an der Methode der Direktförderung via KfW ist meines Erachtens das Fehlen eines klar umrissenen gesetzlichen Tatbestands der Begünstigung. Die spärlichen Informationen, die dem Merkblatt und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KfW entnommen werden können, sind nicht zur Kompensierung geeignet.

So bleibt nach meiner Auffassung in einigen Fallkonstellationen offen, ob eine Begünstigung durch das Baukindergeld möglich ist. Das ist bei der konkreten Baufinanzierungsplanung für betroffene Familien ärgerlich. Dies zeigt sich eindrücklich am Beispiel eines Antragstellers, der Wohneigentum geerbt oder geschenkt bekommen hat.

Nach den Erläuterungen der KfW wird Baukindergeld bei Erbe und Schenkung von Wohneigentum nicht gewährt. Eine Förderung mit Baukindergeld ist nur bei einem Kauf oder Bau von Wohneigentum möglich.

Anders möchte die KfW den Fall behandeln, in dem der Antragsteller ein Grundstück erbt oder geschenkt bekommt und anschließend darauf baut. Für das Bauvorhaben wird Baukindergeld gezahlt. Die KfW hat dabei offensichtlich nur das unbebaute Grundstück vor Augen.

Wie aber sind Sachverhalte einzuordnen, in denen auf dem geerbten oder geschenkten Grundstück zum Beispiel

  • eine Bauruine,
  • eine abrissreife Wohnimmobilie oder
  • ein theoretisch bewohnbares, aber aktuellen Wohnstandards nicht entsprechendes Wohngebäude (niedrige Deckenhöhe, keine Zentralheizung, etc.)

belegen ist?

In der wirtschaftlichen Betrachtung ergibt sich kein gegenüber der Schenkung eines unbebauten Grundstücks abweichendes Ausgangsbild. Kann die Förderung daher verwehrt werden? Sicher werfen die aufgezählten Sachverhalte Abgrenzungsfragen auf. Das Förderziel des Baukindergeldes würde es jedoch nahelegen, auch diese Antragsteller in ein bewohnbares Eigenheim zu führen, wenn alle weiteren Voraussetzungen erfüllt werden.

Die Erläuterungen der KfW zum Förderprogramm bleiben hier Antworten schuldig.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

4 + 5 =