Bausparvertrag: Bonuszinsen noch nicht bei buchmäßigem Ausweis versteuern

Was waren es doch für schöne Zeiten, als man für Guthaben bei Banken und Bausparkassen noch stattliche Zinsen erhalten hat. Vielleicht kommen die Zeiten ja wieder zurück, doch die Nullzins- und Minuszinsphase hat viele Institutionen vorsichtig gemacht. Jedenfalls sind hohe Bonuszinsen, die man früher für lange Kapitalanlagezeiten erhalten hat, heutzutage nicht mehr anzutreffen. Zumindest kenne ich sie nicht.

Damit komme ich auf mein Thema: Bausparverträge haben oftmals Bonus(Guthaben)zinsen für den Fall vorgesehen, dass ein Bauspardarlehen nicht in Anspruch genommen und stattdessen das Bausparguthaben ausgezahlt wurde. Auf den jährlichen Bescheinigungen der Bausparkassen wurden sie aber durchaus ausgewiesen – man wollte den Kunden ja schließlich zeigen, was sie schon „verdient“ haben.

Aber was bedeutet das steuerlich? Dazu hat der BFH nun wie folgt geurteilt: Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag fließen dem Steuerpflichtigen nicht bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen auf einem von der Bausparkasse geführten Bonuskonto zu, wenn ein Anspruch auf die Bonuszinsen nur nach einem Verzicht auf das Bauspardarlehen entsteht, die Bonuszinsen erst bei Auszahlung des Bausparguthabens fällig werden und über sie nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden kann (BFH 15.11.2022, VIII R 18/20).

Der Sachverhalt:

Der Kläger schloss im Jahre 1995 einen Bausparvertrag ab. Das Bausparguthaben wurde mit 2,5 Prozent pro Jahr verzinst. Diese Zinsen wurden dem Bausparkonto jeweils am Ende des Kalenderjahres gutgeschrieben. Ferner sollte ein Bonus gezahlt werden, wenn der Kunde vor der ersten Auszahlung aus dem zugeteilten Bausparvertrag auf das Bauspardarlehen verzichtet. Hierdurch sollte sich die Gesamtverzinsung des Bausparguthabens auf 4,75 Prozent p.a. erhöhen. Der Kläger hat kein Bauspardarlehen beansprucht, so dass ihm der Bonus tatsächlich im Jahre 2013 gewährt wurde. Der Schlussbonus betrug fast 25.000 Euro. Der Kläger war der Ansicht, dass der Bonus nicht in einer Summe im Jahre 2013 zu versteuern war, sondern ratierlich in den Vorjahren, zumal die Bonuszinsen bereits auf dem Bonuskonto ausgewiesen wurden. Klage und Revision blieben aber ohne Erfolg. Die Bonuszinsen waren komplett in 2013 zu versteuern.

Die Begründung in aller Knappheit:

Entgegen der Auffassung des Klägers führte der jährliche Ausweis der Bonuszinsen auf dem Bonuskonto noch nicht zu einem Zufluss i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG. Ein Zufluss durch Gutschrift in den Büchern kommt nur in Betracht, wenn und soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht. Eine solche hat aber erst in 2013 mit dem Verzicht auf die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens bestanden. Eine Ausgestaltung der Verzinsung als eine auf den Vertragsbeginn rückbezogene Erhöhung der Guthabenzinsen lässt nicht den Schluss zu, dass dem Kläger die Bonuszinsen auch bereits seit Vertragsschluss zustanden.

Denkanstoß:

Der Streitfall hatte auch eine interessante verfahrensrechtliche Komponente. Der Steuerpflichtige hatte die Bonuszinsen nämlich – aus seiner Sicht korrekt – in den jeweiligen Vorjahren erklärt. Die Steuererklärungen wurden antragsgemäß veranlagt. Erst aufgrund einer Kontrollmitteilung wurde der Steuerbescheid 2013 geändert, und zwar im Jahre 2018.


Ein Kommentar zu “Bausparvertrag: Bonuszinsen noch nicht bei buchmäßigem Ausweis versteuern

  1. Interessant wäre es gewesen, wie der BFH geurteilt hätte, wenn kein Rückbezug vorgelegen hätte..?!
    Denn wenn der Bausparer vertragsgemäß von vornherein einen Anspruch auf den jährlich gutgeschriebenen Bonus hat, der auch einem Sonderkonto gutgeschrieben wird, und dieser Bonus lediglich in Einzelfällen, die durch ein in der Zukunft liegendes Verhalten des Bausparers bedingt sind – insbes. bei späterer Kündigung des Bausparvertrages – wieder entfallen kann (auflösende Bedingung), ist m.E. ein jährlicher Zufluss der Bonusbeträge gegeben!

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