Bayern macht Ernst: Verfassungsklage in Sachen „Erbschaftsteuer“ kommt

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber die Grundlagen für die Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Grundstückswerte angepasst.  So hat er die Ermittlung und Anwendung der so genannten Liegenschaftszinssätze sowie der Bewirtschaftungskosten geändert und auch Regionalfaktoren eingeführt, mit denen der Unterschied zwischen dem bundesdurchschnittlichen und dem regionalen Baukostenniveau berücksichtigt werden soll.

Man kann sich darüber streiten, ob die Änderungen zwingend erforderlich waren, um realitätsnahe Grundstückswerte zu ermitteln oder ob es eine Steuererhöhung durch die Hintertür ist. Jedenfalls wird sich die Erbschaft- oder Schenkungsteuer bei der Übertagung von Immobilien nun in vielen Fällen erhöhen.

Die Bayerische Landesregierung hatte sich – zur Abmilderung der steuerlichen Auswirkungen – für eine Erhöhung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Freibeträge eingesetzt, ist mit ihrem Antrag aber im Bundesrat gescheitert. Albert Füracker, Staatsminister der Finanzen und für Heimat in Bayern, hat daher unmittelbar nach der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2022 angekündigt: „Bayern zieht für höhere Freibeträge vor das Bundesverfassungsgericht / Anhebung der persönlichen Erbschaftsteuer-Freibeträge dringend geboten / Staatsregierung stellt Antrag auf abstrakte Normenkontrolle “ (Quelle: Pressemitteilung Nr. 425 vom 22.12.2022, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat).

Ich habe nun unmittelbar beim Ministerium nachgefragt, ob der Antrag tatsächlich gestellt wird und dankenswerterweise sehr kurzfristig folgende Antwort erhalten: „Die Bayerische Staatsregierung hat in der Sitzung des Ministerrats am 20. Dezember 2022 beschlossen, beim Bundesverfassungsgericht Antrag auf abstrakte Normenkontrolle zu stellen. Der Antrag wird derzeit erarbeitet. In Anbetracht der hohen juristischen Komplexität der Materie wird dies noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen.“

Denkanstoß:

Damit ist also klar, dass der Antrag kommen wird.

Derzeit hilft diese Aussage der Praxis zwar noch nicht allzu viel. Aber wer kann, sollte mit einer Schenkung vielleicht noch etwas warten, bis der Antrag vorliegt, denn dann könnte im Nachgang zu einem Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwertes und/oder eines Schenkungsteuerbescheides Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Ob der Antrag Bayerns Aussicht auf Erfolg hat und wann die Verfassungshüter entscheiden werden, steht natürlich auf einem anderen Blatt.


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