Bedarf die GmbH-Liquidation eines notariellen Beschlusses?

Als Steuerberater, der nicht zugleich Jurist ist, steht man zuweilen vor zivil- bzw. gesellschaftsrechtlichen Fragen, die man nicht ohne Weiteres beantworten kann. Also schaut man in einschlägige Aufsätze oder Beiträge in Datenbanken. Kürzlich stand ich vor der Frage, ob die Liquidation einer GmbH, genauer gesagt der Auflösungsbeschluss und/oder die Anmeldung zum Handelsregister, der notariellen Beurkundung oder Beglaubigung bedarf. In der NWB-Datenbank finde ich dazu folgende Passage: „Der Auflösungsbeschluss bedarf nur dann der notariellen Beurkundung, wenn er eine Satzungsänderung enthält, wenn also die Auflösung z. B. zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Gesellschaftsvertrag sie nicht zulässt (vgl. § 60 Abs.1 Nr. 2 GmbHG).“ In der Datenbank eines Mitbewerbers heißt es hingegen: „Notarielle Beurkundung des Liquidationsbeschlusses und der Bestellung des Liquidators Ist zwingend.“ Einige IHK-Merkblätter weisen wiederum darauf hin, dass die Anmeldung zum Handelsregister notariell beglaubigt sein muss und begründen dies mit § 65 GmbHG. Ich lese aus dieser Vorschrift allerdings nichts zu einem notariellen Erfordernis heraus. Und auch in § 67 GmbHG heißt es zur Bestellung der Liquidatoren eigentlich nur, dass die Urkunden über die Bestellung der Liquidatoren in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen sind.

Nun war ich zum einen ratlos, andererseits aber auch erstaunt, dass ich auf eine – aus meiner Sicht – banale juristische Frage keine eindeutige Antwort erhalten habe. Letztlich bin ich dann auf § 12 HGB verwiesen worden, wo es heißt, dass Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen sind. Die Definition der öffentlichen Beglaubigung wiederum ergibt sich aus § 129 BGB: „Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden…“ Offenbar gibt es aber für einzelne Länder wie zum Beispiel Hessen oder Rheinland-Pfalz Sonderregelungen, wonach auch Ortsvorsteher oder Ortsgerichte (gegen eine geringe Gebühr) öffentlich beglaubigen dürfen.

Fazit: Der Auflösungsbeschluss selbst muss meines Erachtens nicht notariell beurkundet werden. Lediglich die Anmeldung zum Handelsregister ist öffentlich zu beglaubigen, was aber nicht überall zwingend durch einen Notar erfolgen muss.

Ich freue mich, wenn Leser dieses Blogs zur weiteren „Sachaufklärung“ beitragen können.

Ein Kommentar zu “Bedarf die GmbH-Liquidation eines notariellen Beschlusses?

  1. Ich stehe gerade am Anfang meiner Unternehmensgründung und frage mich, ob ich die dafür eine Beglaubigung beim Notar benötige. Es ist sehr interessant, dass es in den einzelnen Ländern auch Sonderregelungen möglich sind und die Beglaubigung nicht zwingend durch den Notar geschehen muss. Ich werde mal genau recherchieren, wie das bei mir der Fall ist, vielen Dank für die Aufklärung.

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