Behördliche Erstattung von Corona-Verdienstausfallentschädigung: BMF macht Zugeständnis bei lohnsteuerlicher Abrechnung

Mit Schreiben vom 25.1.2023 (IV C 5 – S 2342/20/10008:003) hat das BMF zur lohnsteuerlichen Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Stellung genommen. Gut für die Lohnversteuerung der Arbeitgeber: Das BMF hat eine Nichtbeanstandungsregelung verfügt.

Hintergrund

Arbeitnehmer, die sich während der Corona-Pandemie – ohne krank zu sein – auf Anordnung des Gesundheitsamts als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige in Quarantäne begeben müssen oder einem Tätigkeitsverbot unterliegen, erhalten im Falle des Verdienstausfalls im Regelfall eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG. Auch Arbeitnehmer, die aufgrund der vorübergehenden Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ihre Kinder oder behinderte Menschen selbst beaufsichtigen, erhalten im Falle des Verdienstausfalls unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1a IfSG eine Entschädigung.

Die Verdienstausfallentschädigung ist für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, zu zahlen. Die Zahlung der Verdienstausfallentschädigung leistet der Arbeitgeber für die Entschädigungsbehörde. Die gezahlte Verdienstausfallentschädigung wird dem Arbeitgeber auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet.

Welche Probleme stellen sich in der Praxis?

Die Umsetzung der gutgemeinten Regelung stellt sich aus Sicht der Arbeitgeber, die die Verdienstausfallentschädigung abrechnen müssen, nicht ganz unproblematisch dar: Neben dem doch bürokratischen Antragsverfahren für Erstattungen weichen die behördlichen Rückerstattungen häufig von dem vom Arbeitgeber beantragten Betrag ab, womit Rechtsunsicherheiten und Abrechnungsfragen entstehen.

Unklar ist etwa, ob und wie die Abweichungen auf die Lohnsteuer durchschlagen, die der Arbeitgeber als Quellensteuer abrechnen und an das Finanzamt abführen muss. Fraglich ist dann, ob der Unterschiedsbetrag steuerfrei im Sinne des § 3 Nr. 25 EStG bleibt oder ob Lohnsteuerkorrekturen und Anzeigen im Sinne des § 41c EStG erforderlich sind. Eine Änderung des Lohnsteuerabzugs ist nur bis zur Übermittlung bzw. bis zum Ausstellen der Lohnsteuerbescheinigung zulässig (§ 41c Abs. 3 EStG).

BMF lässt Vereinfachungsregel zu

Das BMF stellt in seinem Schreiben vom 25.1.2023 jetzt klar, dass zwar eine abweichende Erstattung trotz der Auslegung der gesetzlichen Regelung für die lohnsteuerliche Behandlung weiterhin zu beachten ist. Um dennoch eine Flut von Anzeigen der Arbeitgeber an die Betriebsstättenfinanzämter zu vermeiden, sieht das BMF jetzt aber eine Nichtbeanstandungsregelung vor.

Bis zu einem Abweichungsbetrag von 200 Euro (pro Quarantänefall) kann dieser Betrag ebenfalls als steuer- und sozialversicherungsfrei im Sinne des § 3 Nr. 25 EStG behandelt werden. Auf eine – ohnehin vielfach nicht mehr zulässige – Korrektur der Lohnabrechnung oder eine Anzeige gem. § 41c Abs. 4 EStG kann verzichtet werden. Der Arbeitgeber wird von der Haftung nach § 42d EStG insoweit befreit. Durch die Anknüpfung an den § 3 Nr. 25 EStG unterliegen die arbeitgeberseitig geleisteten Beträge allerdings weiterhin dem Progressionsvorbehalt.

Bewertung

Die Reaktion des BMF ist aus Sicht der Anwendungspraxis ausdrücklich zu begrüßen, sie beinhaltet ein gutes Beispiel für sinnhaften Bürokratieabbau. Durch die neue Nichtbeanstandungsregelung werden Finanzverwaltung und Arbeitgeber als Lohnabrechner spürbar entlastet. Gut gemacht!!

Weitere Informationen:
NWB Online-Nachricht zum BMF-Schreiben v. 25.1.2023 IV C 5 – S 2342/20/10008 :003

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

1 + 1 =