Bei Gericht: Interessante Steuerstreite im Januar 2017

Man könnte auch sagen: Neues Jahr, neue Steuerstreite, denn auch diese werden wohl leider nicht ausgehen. Hier wieder einige ausgewählte Streitthemen der neu anhängig gewordenen Fälle vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Unter dem Aktenzeichen IX R 38/16 geht es um die Frage, wann ein Veräußerungsverlust nach § 17 EStG, also aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, steuerlich zu berücksichtigen ist. Konkret geht es um die Frage des Festhaltens an der Voraussetzung der zivilrechtlichen Auflösung einer Kapitalgesellschaft, wenn bereits im Zeitpunkt des (später mangels Masse abgelehnten) Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft feststand und zum damaligen Zeitpunkt schon nicht mehr mit der Auskehrung von Vermögen zu rechnen war. Je nach Sachverhaltskonstellation könnte es dann nämlich auch für den Gesellschafter günstiger sein, den Verlust schon in Jahren vor der zivilrechtlichen Löschung steuermindernd verrechnen zu können.

Da der Wohnsitz auch darüber entscheidet, ob das Welteinkommen oder nur das Inlandseinkommen besteuert wird, muss der BFH unter dem Aktenzeichen I R 74/16 klären, ob ein inländischer Wohnsitz auch dann zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht führt, wenn auch im Ausland ein Wohnsitz unterhalten wird und sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet.

Für die Praxis ist die Frage sehr interessant, was im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für ein Familienheim die sofortige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bedeutet. Insbesondere muss der BFH (Az: II R 37/16), ob eine Steuerbefreiung nicht mehr greifen kann, wenn das Familienheim nicht sofort zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden kann. Konkret lautet die Streitfrage: Wie sind die Begriffe „zeitnahe Erbauseinandersetzung“ und „unverzügliche Selbstnutzung des Familienwohnheims“ zu interpretieren, wenn eine langwierige Erbauseinandersetzung und eine Kernsanierung des Objekts erfolgen?

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2 Gedanken zu “Bei Gericht: Interessante Steuerstreite im Januar 2017

  1. Besonders interessant finde ich persönlich die Frage nach dem Wohnsitz und damit der Steuerpflicht im Inland. Habe ich da etwa eine Änderung der Wohnsitzdefinition verpasst? Die Zusammenfassung klingt nicht nach einer schwierigen Frage, aber ich kann das Urteil vom FG Baden-Württemberg zu diesem Fall leider nicht finden.

  2. Die Entscheidung der ersten Instanz ist nun oben verlinkt. Darin führen die Richter aus: Der Kläger verfügt zwar nach eigenem Vortrag über eine Wohnung im Inland, die zum dauerhaften Wohnen geeignet ist, und als Wohnsitz angesehen werden kann. Grundsätzlich ist eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz im Inland hat, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Der Kläger hat jedoch auch einen Wohnsitz in Rumänien und dort seinen Lebensmittelpunkt, so dass er als in Rumänien ansässig gilt (Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Doppelbesteuerungsabkommen –DBA– Rumänien), und nicht im Inland unbeschränkt steuerpflichtig ist, so die Ausführungen des Gerichts. Das Finanzamt geht jedoch offensichtlich davon aus, dass die in Rumänien erzielten Einkünfte auch in Deutschland besteuert werden müssten und hat daher die Frage dem BFH vorgelegt.

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