Bei Gericht: Interessante Steuerstreite im November 2016

Auch in diesem Monat präsentieren wir an dieser Stelle wieder ausgewählte Verfahren, die aktuell beim Bundesfinanzhof in München anhängig geworden sind.

Unter dem Aktenzeichen VI R 28/16 muss der BFH die Frage klären, unter welchen Voraussetzungen die tatsächlichen Kfz-Kosten eines schwerbehinderten Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, obwohl sie die in H 33.1-33.4 EStH 2011 als Höchstgrenze für die Angemessenheit angegebenen 30 Cent pro Kilometer übersteigen. Erwähnenswert ist das Verfahren, weil die Vorinstanz ein bemerkenswert positives Urteil gefällt hat: Das Hessisches Finanzgericht (Az 6 K 2397/12) entschied, dass gehbehinderte Steuerpflichtige, die sich außerhalb des Hauses nur mithilfe eines Kraftfahrzeugs bewegen können, neben dem Pauschbeträgen für Behinderte alle Kraftfahrzeugkosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen dürfen. Immer vorausgesetzt es handelt sich nicht um Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Dabei sind die Aufwendungen für Fahrten grundsätzlich zwar nur bis zur Höhe der einkommensteuerlichen Kilometer-Pauschbeträge von 30 Cent und bis zu einem Umfang von 15.000 km im Jahr angemessen. Eine Überschreitung der Pauschsätze ist jedoch dann möglich, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Im Urteilssachverhalt war dies der Fall, weil ein an Multipler Sklerose erkrankter Steuerpflichtiger aufgrund seiner Behinderung nachweislich keinen normalen Pkw benutzen kann und selbst die Beförderung sitzend im Rollstuhl krankheitsbedingt nur in ausgesuchten Fahrzeugen möglich ist.

Bei dem aktuell anhängig gewordenen Verfahren mit dem Aktenzeichen VI R 35/16 muss sich der BFH mit geleisteten Unterhaltszahlungen befassen. Genauer gesagt geht es um die Frage, ob diese auch berücksichtigt werden, falls sie dazu bestimmt sind, den Unterhaltsbedarf des folgenden Jahres zu befriedigen. Das FG Nürnberg (Az: 5 K 19/16) entschied, dass das Prinzip der Abschnittsbesteuerung einer Berücksichtigung einer für das nächste Kalenderjahr geleisteten Unterhaltszahlung im Jahr der Zahlung nicht entgegensteht. Das letzte Wort hat also der BFH der klären muss, wann die konkrete steuermindernde Berücksichtigung nun stattfindet.

Zu guter Letzt eine etwas spezielle, aber sehr interessante Streitfrage unter dem Aktenzeichen (Az: VI R 31/16). Hierbei geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung eine Wohnung, in der der eigene Hausstand unterhalten wird, als noch zum Beschäftigungsort gehörend anzusehen ist. Konkret ist zu klären, ob eine tägliche Fahrzeit von etwa einer Stunde für die einfache Strecke zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstandes bei Großstädten und deren umliegenden Gemeinden zumutbar ist.

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