Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Februar 2020

Nach einem Monat Pause bei den interessanten Steuerstreitigkeiten präsentieren wir im Februar wieder wie gewohnt drei Fälle. Diesmal geht es um die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, die Frage der finanziellen Beteiligung im Ersthaushalt bei der doppelten Haushaltsführung und die Frage ob ein Einkommensteuerbescheid Voraussetzung für die Verlustfeststellung ist.

Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung bereitet in der Praxis häufig Probleme. Interessant in diesem Zusammenhang auch das Verfahren unter dem Aktenzeichen IV R 33/19. Darin muss der BFH klären, ob Erträge aus und im Zusammenhang mit der Wahrnehmung mietvertraglicher Leistungsstörungsrecht kürzungsschädlich bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung sind.

Ein weiteres interessantes Musterverfahren verbirgt sich hinter dem Aktenzeichen VI R 39/19. Hier muss der BFH klären, wie das Tatbestandsmerkmal der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung des Ersthaushaltes im Rahmen der doppelten Haushaltsführung auszulegen ist. Seit dem Veranlagungszeitraum 2014 ist dies auch Voraussetzung für die Anerkennung einer steuermindernden doppelten Haushaltsführung. Die Finanzverwaltung geht dabei davon aus, dass insoweit eine Beteiligung an den laufenden Kosten gegeben sein muss. Anders das Niedersächsische FG mit Urteil vom 18.9.2019 (Az: 9 K 209/18), wonach auch einmalige oder außergewöhnliche Kostenbeiträge ausreichen.

Unter dem Aktenzeichen IX R 2/20 muss der BFH unter anderem klären: Ist das Bestehen eines Einkommensteuerbescheids Anwendungsvoraussetzung für die neue Gesetzesregelung des § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG? Wenn dies bejaht wird: Wie ist mit Fällen umzugehen, bei denen eine Festsetzung der Einkommensteuer wegen Eintritt der Verjährung nicht mehr möglich ist? Das erstinstanzlich erkennende FG München hat in seiner Entscheidung vom 20.6.2014 (Az: 11 K 671/12) insoweit bereits entschieden: Anders als bei Antragsveranlagungen, für welche die dreijährige Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht gilt, liegt der Verlustfeststellung eine Pflichterklärung zu Grunde. Damit sind Verlustfeststellungsanträge ohne zwischenzeitliche Einkommensteuerveranlagungen anders als „freiwillige” Anträge auf Einkommensteuerveranlagung sieben Jahre nachholbar.

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