Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Mai 2019

Wie gewohnt an dieser Stelle wieder drei ausgewählte Steuerstreitigkeiten auf höchstrichterlicher Ebene. Diesmal geht es um die Frage ob bei Zuwendungen eines Dritten ein geldwerter Vorteil gegeben sein kann, was „typischerweise arbeitstäglich“ im Rahmen der Entfernungspauschale bedeutet und wie der Antrag auf Änderung einer Einspruchsentscheidung konkretisiert werden muss.

Unter dem Aktenzeichen VI R 53/18 muss der BFH klären, ob ein Dritter mit seinen Zuwendungen an Arbeitnehmer (hier: Autohersteller gewährt den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens beim Autokauf dieselben Rabatte wie seinen eigenen Mitarbeitern im Werksangehörigenprogramm) rein eigenbetriebliche Interessen (hier: Erschließung einer neuen leicht zugänglichen Kundengruppe) verfolgt, und ob dies die Annahme von Arbeitslohn grundsätzlich ausschließt oder ob die die eigenbetrieblichen Interessen des Dritten die des Arbeitnehmers überwiegen müssen. Das FG Köln hatte in seiner Entscheidung vom 11.10.2018 (Az: 7 K 2053/17) hierin keinen geldwerten Vorteil gesehen.

Unter dem Aktenzeichen VI R 6/19 hat der BFH zudem eine Streitfrage zur Entfernungspauschale zu klären. Die Rechtsfrage lautet: Wie ist der Gesetzeswortlaut „typischerweise arbeitstäglich“ in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG auszulegen? Konkret gilt zu klären: Ist die Entfernungspauschale nur anwendbar, wenn der Arbeitnehmer den vom Arbeitgeber bestimmten Ort (hier: Sammelpunkt) an sämtlichen seiner Arbeitstage aufsuchen soll?

Auch eine Einspruchsentscheidung kann noch innerhalb der Klagefrist ohne Einlegung einer Klage nach § 172 Abs. 1 Satz 3 AO geändert werden. Ob es für eine Änderung eines Schätzungsbescheides ausreichend ist, wenn innerhalb der Klagefrist eine Berechnung der Besteuerungsgrundlagen eingereicht wird oder ob zur Konkretisierung des Antrags die vollständige und unterschriebene Steuererklärung fristgerecht eingereicht werden muss, wird der BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 7/19 klären.

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