Bei der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG gibt es seit dem 1.1.2025 eine bedeutsame Änderung: Ein Abzug bei Geldzuwendungen ist nur noch dann möglich, wenn die Zahlung des Unterhalts durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt ist. Der entsprechende § 33a Abs. 1 Satz 12 EStG wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 eingefügt.
Nun hat das BMF zum Abzug von Unterhaltsleistungen in zwei neuen – umfassenden – Erlassen Stellung bezogen und sich dabei auch dem neuen § 33a Abs. 1 Satz 12 EStG gewidmet (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, IV C 3-S2285/00031/001/024 und IV C 3-S2285/00031/001/025). Es gilt unter anderem:
- Bankbelege: Überweisungen sind grundsätzlich durch Belege (Buchungsbestätigungen oder Kontoauszüge) nachzuweisen, die die unterhaltene Person als Empfänger ausweisen. Durch solche Unterlagen wird in der Regel in hinreichendem Maße bewiesen, wann und wie viel Geld aus dem Vermögensbereich des Steuerpflichtigen abgeflossen ist, und es kann im Allgemeinen unterstellt werden, dass diese Beträge auch in den Verfügungsbereich des Adressaten gelangt, nämlich auf dessen Bankkonto im Ausland verbucht worden sind. Für die Überweisung anfallende Aufwendungen sind keine Unterhaltsaufwendungen.
- Mehrere Personen: Werden mehrere Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, unterhalten, so genügt es, wenn die Überweisungsbelege auf den Namen einer dieser Personen lauten.
- Abweichender Kontoinhaber / abgekürzter Zahlungsweg: Überweisungen auf ein nicht auf den Namen der unterhaltenen Person lautendes Konto erfüllen nicht die Voraussetzungen nach § 33a Abs. 1 Satz 12 EStG. Eine Ausnahme gilt für Zahlungen des Steuerpflichtigen, die zur Erfüllung einer Verbindlichkeit der unterhaltenen Person für typische Unterhaltsaufwendungen in deren Namen direkt auf das Bankkonto eines Dritten überwiesen werden (abgekürzter Zahlungsweg). Diese Zahlungen gelten als Zahlungen an die unterhaltene Person und erfüllen damit die Voraussetzungen von § 33a Abs. 1 Satz 12 EStG, wenn das Bestehen der Verbindlichkeit vom Steuerpflichtigen in hinreichender Form (z.B. durch Vorlage des Mietvertrages) nachgewiesen werden kann.
- Ersatzbelege: Sind Zahlungsbelege abhandengekommen, hat der Steuerpflichtige Ersatzbelege zu beschaffen. Die hierfür anfallenden Kosten sind keine Unterhaltsaufwendungen.
- Zahlungsdienstleister: Zahlungen über Zahlungsdienstleister auf das Konto des Unterhaltsempfängers sind Zahlungen i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 12 EStG. Zahlungen über Zahlungsdienstleister an eine „digitale Geldbörse“ (E-Wallet) der unterhaltenen Person (z.B. Versenden von Geld an eine Mobilfunknummer oder E-Mail-Adresse) – ohne eindeutige Zuordnung zu einem Bankkonto – sind regelmäßig nicht begünstigt, da die Identität des Empfängers in diesen Fällen nicht ausreichend nachgewiesen werden kann.
Denkanstoß:
Nachweiserleichterungen können nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (etwa im Falle eines Krieges) im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person aufgrund einer darauf beruhenden Verwaltungsregelung gewährt werden. Darauf wurde bereits in der Bundestags-Drucksache 20/13419 vom 16.10.2024 hingewiesen.
Und auch das BMF führt aus: Da die Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten erforderlich, möglich, zumutbar und verhältnismäßig sein muss, können hinsichtlich der Beschaffung von amtlichen Bescheinigungen und Zahlungsnachweisen aus Krisengebieten Beweiserleichterungen in Betracht kommen.