Bekanntgabe des Bescheids bei besonderer Veranlagung

Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 4.12.2018 (Az: 11 K 1210/16) klargestellt, dass es keine gemeinsame Bekanntgabe von Einkommensteuerbescheiden an Ehegatten geben darf, nachdem diese durch Antrag auf besondere Veranlagung dargelegt haben, dass eine getrennte Steuererklärung gewünscht ist.

Der Urteilstenor: Durch die Abgabe zweier getrennter Einkommenssteuererklärungen mit Antrag auf Durchführung besonderer Veranlagungen erklären Eheleute konkludent, dass sie keine gemeinsame Bekanntgabe von Bescheiden wünschen. Denn bei einer ihrem Antrag entsprechenden Einzelveranlagung wäre eine gemeinsame Bekanntgabe von vornherein ausgeschlossen gewesen. Nicht anders verhält es sich, wenn das Finanzamt gegen den erklärten Willen der Eheleute eine Zusammenveranlagung durchführt.

Obwohl die Entscheidung denk- und systemlogisch erscheint, hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt. Unter dem Aktenzeichen VII R 39/19 muss der BFH daher unter anderem klären, ob in der Abgabe zweier getrennter Steuererklärungen dahingehend eine konkludente Erklärung gesehen werden kann, dass die Ehegatten keine gemeinsame Bekanntgabe von Steuerbescheiden wünschen.

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