Belegte Brötchen zur Besprechung: Aufmerksamkeit oder Bewirtung?

In der Praxis kommt es häufig zu Fragen der Abgrenzung zwischen Bewirtungskosten und Aufmerksamkeiten, die anlässlich einer Besprechung gereicht werden. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat aus diesem Grund in einer Verwaltungsanweise Beispiele genannt, die die Zuordnung vereinfachen sollen.

Bewirtungskosten vs. Aufmerksamkeiten

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nicht abzugsfähig, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.

Bewirtungskosten sind daher nur zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abziehbar. Im Gegensatz hierzu sind Aufmerksamkeiten in geringem Umfang, die als Geste der Höflichkeit anzusehen sind (R 4.10 Abs. 5 Satz 9 Nr. 1 EStR 2022), in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.

Es kommt daher wesentlich auf den Umfang der dargereichten Aufmerksamkeiten an. Auf die im Lohnsteuerrecht für den Begriff der Aufmerksamkeiten genannte Nichtaufgriffsgrenze von 60 EUR (R 19.6 LStR) kann nicht zurückgegriffen werden.

Beispiele

Eine betragsmäßige Abgrenzung zwischen Bewirtungskosten und Aufmerksamkeiten ist nicht möglich, wegen der Üblichkeit der Aufwendungen aufgrund der allgemeinen Verkehrsanschauung. Die Darreichung von preiswerten Speisen, wie z. B. belegten Broten oder Brötchen, Salaten, kleinen Nudelgerichten, Bratwurst mit Brot und Kartoffelsalat usw., aber auch von Gebäck, soweit nicht nur geringfügig, sowie von Kuchen, Torten wird daher bereits als Bewirtung zu sehen sein.

Umgekehrt kann die Darreichung von Champagner, beispielsweise anlässlich des Abschlusses eines hochwertigen Auftrags, als Aufmerksamkeit anzusehen sein.

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