Bescheidänderung trotz Verzögerungen bei der Denkmalbehörde

Bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzungen können noch zugunsten der Steuerbürger geändert werden, wenn sie eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachreichen. Dies hat das FG Köln mit Urteil vom 26.4.2018 (6 K 726/16) entschieden.

Die Kläger sind Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses, das sie selbst bewohnen. In den Jahren 2008 bis 2010 hatten sie Erhaltungsaufwand von insgesamt 29.000 Euro. Diese Kosten machten sie beim Finanzamt erst dann als Sonderausgaben für Baudenkmäler (§ 10f EStG) steuermindernd geltend, nachdem sie in 2014 eine entsprechende Denkmalbescheinigung vom Amt für Denkmalschutz erhalten hatten. Das beklagte Finanzamt lehnte eine Änderung der bisherigen Steuerfestsetzungen ab, weil diese Veranlagungen endgültig durchgeführt und nach steuerrechtlichen Vorschriften nicht mehr änderbar seien. Insbesondere stelle die Bescheinigung der Denkmalbehörde keinen vollständigen Grundlagenbescheid dar, weil sie nur einige, aber nicht alle verbindlichen Regelungen zum Erhalt der Begünstigung enthalte.

Dies sah das FG Köln anders und gab der Klage statt. Die Bescheinigung der Denkmalbehörde stelle einen Grundlagenbescheid dar, auch wenn sie nicht sämtliche Voraussetzungen der Steuerbegünstigung verbindlich regele. Deshalb sei das Finanzamt nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO nachträglich zur Änderung der Einkommensteuerbescheide verpflichtet. Hierfür spreche auch, dass Steuerpflichtige sonst um die Steuerbegünstigung für Baudenkmäler gebracht würden. Dass die Verfahren bei den Denkmalbehörden erfahrungsgemäß lange Zeit in Anspruch nehmen, dürfe schließlich nicht zu Lasten der Steuerbürger gehen. Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen (Aktenzeichen X R 17/18).

Hinweis: Ich persönlich rechne der Revision keine Erfolgsaussichten zu. Erst kürzlich hat der BFH entschieden, dass die Bescheinigung des Bezirksamts materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung des § 7h EStG sei und einen Grundlagenbescheid i.S. der Abgabenordnung darstelle (Urteil vom 10.10.2017, X R 6/16). Da für die Revision im aktuellen Fall des FG Köln wieder der X. BFH-Senat zuständig sein wird, ist nicht ersichtlich, warum er plötzlich anders entscheiden sollte. Allerdings sei auf folgendes Urteil hingewiesen: FG Berlin-Brandenburg vom 12 K 12222/09.

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