Betriebskantine – oder was kostet das Schnitzel?

Außerhalb der Coronazeit war die Frage des richtigen Umsatzsteuersatzes für die Abgabe von Speisen ein andauernder Streitpunkt in Betriebsprüfungen. Doch es wird der Tag kommen, an dem es wieder darum geht, ob 7 oder 19 Prozent zu berechnen sind. In Sachsen jedenfalls konnten die Nutzer von Betriebskantinen darauf hoffen, dass ihr Schnitzel und ihre Currywurst nur mit 7 Prozent Umsatzsteuer belastet waren (bzw. künftig belastet werden), weil „ihr“ Finanzgericht entschieden hatte, dass die Bereitstellung von Speisen in der Betriebskantine eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung von Speisen darstellt (Urteil vom 16.12.2020, 2 K 1072/19).

In München, das heißt beim BFH, sieht man die Sache anders und gönnt den Arbeitnehmern kein preiswertes Kantinenessen: Ein Unternehmer, der in einer Betriebskantine Speisen portioniert, auf Mehrweggeschirr mit Mehrwegbesteck ausgibt sowie das Geschirr und Besteck nach dessen Rückgabe reinigt, erbringt eine sonstige Leistung, die vor dem 1. Juli 2020 dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent unterlag (BFH-Urteil vom 20.10.2021, XI R 2/21).

Damit hat der BFH nach den Foodcourts und den Bäckereifilialen auch den Kantinenpächtern einen herben Dämpfer versetzt.

Hier der Sachverhalt, wie gewohnt in aller Kürze:

Der Kläger betreibt eine Betriebskantine bei der X-GmbH. Nach dem Bewirtschaftungsvertrag war er in den Streitjahren (2011 bis 2016) verpflichtet, Speisen anzubieten. Der Kläger gab diese auf Mehrweggeschirr mit Besteck aus und nahm nach der Rückgabe die Reinigung vor. Die Gäste verzehrten die Speisen in einem Aufenthaltsraum, der den Mitarbeitern aller Schichten rund um die Uhr zur Verfügung stand. Der Kläger erklärte Umsätze sowohl zum ermäßigten als auch zum Regelsteuersatz. Das Finanzamt ging indes davon aus, dass die vom Kläger abgegebenen Speisen dem Regelsteuersatz von 19 Prozent zu unterwerfen seien. Zurecht, wie der BFH entschieden hat.

Der BFH zieht Parallelen zu Imbissständen mit Sitzgelegenheiten und zu Partyservices. Bei Letzteren reicht allein schon die Bereitstellung und Rücknahme von Geschirr und Besteck sowie dessen Reinigung aus, um den Regelsteuersatz zur Anwendung zu bringen. Aus Gründen der Wahrung des Grundsatzes der Neutralität würde deshalb auch der Betreiber einer Betriebskantine sonstige Leistungen zum Regelsteuersatz erbringen.

Im Zusammenhang mit Betriebskantinen wird übrigens zuweilen auch über die steuerliche Behandlung des Verpächters, also des Betriebsinhabers, gestritten, vor allem wenn dieser Zuschüsse an den Kantinenbetreiber leistet. Beachten Sie insoweit das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 27.11.2019 (7 K 7184/17) sowie den Blog-Beitrag Kein Vorsteuerabzug für pauschale Zuschüsse an Kantinenbetreiber.

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