Kein Vorsteuerabzug für pauschale Zuschüsse an Kantinenbetreiber

Zahlt ein Arbeitgeber seinem Kantinenpächter pauschale Zuschüsse, damit Getränke und Speisen an die Arbeitnehmer verbilligt abgegeben werden können, so scheidet der Vorsteuerabzug aus den Zuschüssen grundsätzlich aus. Die pauschalen Kantinenzuschüsse des Arbeitgebers stellen im Übrigen kein Entgelt von dritter Seite für die Leistungen des Kantinenbetreibers an die Arbeitnehmer dar. Dies hat das FG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 27.11.2019 entschieden (Az. 7 K 7184/17, NWB EAAAH-42278).

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Auf dem Betriebsgelände der Klägerin befindet sich eine Betriebskantine, die nicht von ihr selbst, sondern von der C-GmbH betrieben wird. Es liegt ein Bewirtschaftungsvertrag zwischen der Klägerin und der Kantinenbetreiberin vor. Darin beauftragt die Klägerin die Kantinenbetreiberin unter anderem mit der betriebsgastronomischen Versorgung, insbesondere mit der Übernahme der Mittags- und Zwischenversorgung durch das Betriebsrestaurant. Die Klägerin überlässt der Kantinenbetreiberin die Räume nebst Inventar und zahlt an die Kantinenbetreiberin eine monatliche pauschale „Stützungspauschale“ für den Bewirtschaftungsauftrag. Die Kantinenbetreiberin bietet die Verpflegungsleistungen an die Mitarbeiter der Klägerin im eigenen Namen an und vereinnahmt dafür von den Arbeitnehmern – verbilligte – Entgelte, deren Höhe zwischen der Klägerin und der Kantinenbetreiberin vertraglich festgelegt ist. Die Kantinenbetreiberin stellte der Klägerin jeweils monatliche Rechnungen über die Stützungspauschale zzgl. Umsatzsteuer aus.  Die Klägerin begehrte den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen, der ihr jedoch vom Finanzamt versagt wurde. Die Klage blieb erfolglos.

Die Begründung des FG

Es liegt zwar grundsätzlich ein Leistungsaustausch zwischen dem Arbeitgeber und dem Kantinenbetreiber vor. Der Vorsteuerabzug des Arbeitgebers scheidet aber aus, wenn die an ihn erbrachten Leistungen in Gestalt der Kantinenbewirtschaftung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe verwendet werden. Eine solche liegt vor, wenn die Leistung des Unternehmers dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer dient und nicht durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt ist. Es ergibt sich allgemein, dass Leistungen an Arbeitnehmer, die aus deren Sicht ihren privaten Zwecken dienen – wie z.B. die Abgabe von Mahlzeiten – nur dann nicht als unentgeltliche Wertabgabe zu berücksichtigen sind, wenn ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens als nur untergeordnet erscheint.

Ausnahmsweise können mit der Abgabe von Speisen und Getränken Aufmerksamkeiten vorliegen, welche nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG eine unentgeltliche Wertabgabe ausschließen würden. Dies trifft auf die den Arbeitnehmern zugewendete Möglichkeit, in der Betriebskantine verbilligt Speisen und Getränke zu erwerben, aber nicht zu, weil sie nach Art und Umfang nicht dem entspricht, was im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht wird.

Pauschale Kantinenzuschüsse eines Arbeitgebers stellen kein Entgelt von Dritter Seite für Leistungen des Kantinenbetreibers an die Arbeitnehmer dar. Dafür spricht, dass eine Zuordnung von pauschalen Zahlungen an den Kantinenbetreiber zu bestimmten einzelnen Verpflegungsleistungen der Kantinenbetreiberin an die Mitarbeiter des Arbeitgebers nicht möglich ist. Dass eine unmittelbare Zuordnung mangels Abhängigkeit der Zahlungshöhe von der Zahl der verkauften Speisen und Getränke ausscheidet, liegt auf der Hand. Aber auch eine kalkulatorische Zuordnung ist nicht möglich, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Erbringung der einzelnen Leistungen an die Arbeitnehmer der darauf entfallende rechnerische Anteil an der monatlichen Zahlung noch nicht feststeht, da noch nicht klar ist, wie viele Speisen und Getränke bis zum Monatsende noch verkauft werden.

Hinweise:           

Anders zu würdigen wäre der Fall, wenn der Kantinenbetreiber aufgrund einer detaillierten Abrechnung je Mahlzeit einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber hat. Der Arbeitgeber kann dann die ihm vom Gastwirt für die Beköstigungsleistungen gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Bezüglich der Einzelheiten kann insoweit auf Abschnitt 1.8 Abs. 12 UStAE mit den dortigen Beispielen verwiesen werden.

Die Verwaltung geht in Abschnitt 1.8 Abs. 12 UStAE davon aus, dass vom Arbeitgeber in pauschalierter Form gezahlte Beträge Entgelt von dritter Seite darstellen, kommt aber gleichwohl zu dem Ergebnis, dass ein Vorsteuerabzug des Arbeitgebers ausscheidet, da ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Caterer nicht bestehe. Trotz der Abweichung von der Verwaltungsauffassung hat das FG Berlin-Brandenburg die Revision nicht zugelassen.

Natürlich stellt sich nun die Frage, ob der Betreiber der Kantine den Zuschuss überhaupt der Umsatzsteuer unterwerfen muss (wenn er die Umsatzsteuer nicht offen ausweist). Das aktuelle Urteil lässt darauf hindeuten, allerdings würde diese Haltung der Verwaltungsauffassung widersprechen.

Weitere Informationen:
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.11.2019 – 7 K 7184/17

 

 

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