BFH: Außergewöhnliche Belastungen bei Aufwendungen für eine Fettabsaugung

Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems können jedenfalls ab dem Jahr 2016 ohne vorherige Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein. Das hat der BFH mit Urteil vom 10.08.2023 entschieden (BFH Az. VI R 36/20).

Zum Hintergrund

Die Klägerin (Kl.) machte in ihrer Einkommenssteuererklärung für das Streitjahr 2016 Aufwendungen für eine operative Fettabsaugung (Liposuktion) infolge eines Lipödems als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend. Die Krankheit und die Erforderlichkeit der Operation wurde durch einen Arzt bestätigt. Die Krankenkasse der Kl. erstattete die entsprechenden Aufwendungen nicht.

Nach Durchführung der Operation bestätigte eine amtsärztliche Stellungnahme die medizinische Notwendigkeit der Liposuktion. Das FA verneinte das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung mangels Vorliegens eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vor Beginn der Behandlung gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. f EStDV. Nach erfolglosem Einspruch wies auch das angerufene FG die Klage mit der Begründung zurück, dass die Notwendigkeit der Liposuktion nicht durch ein vor Durchführung der Operation ausgestelltes amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wurde und die Liposuktion (noch) keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode sei.

Entscheidung des BFH

Die Revision der Kl. war begründet und führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Das FG habe die Aufwendungen für die Liposuktion wegen eines Lipödems zu Unrecht nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG berücksichtigt.

Es handele sich bei einer Liposuktion jedenfalls seit dem Streitjahr 2016 um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Behandlung eines Lipödems, unabhängig vom Stadium der Erkrankung. Die Zwangsläufigkeit der Behandlungskosten könne durch eine „einfache“ ärztliche Verordnung i.S.d § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV nachgewiesen werden, soweit sich daraus eine medizinische Indizierung und nicht lediglich eine kosmetische Zwecksetzung ergebe. Dieser medizinischen Wertung habe die steuerliche Beurteilung zu folgen. Eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bedürfe es nicht. Medizinisch indiziert sei vielmehr jedes diagnostische oder therapeutische Verfahren, dessen Anwendung in einem Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt (angezeigt) sei.

Praxishinweise

Der BFH beruft sich in dem Besprechungsurteil zur Begründung auf die Parallelentscheidung des ebenfalls vom VI. Senat des BFH entschiedenen Verfahrens v. 23.3.2023 (BFH Az. VI R 39/20), die die Aufwendungen für eine Liposuktion unter die außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG fasst und nähere Ausführungen zur medizinischen Rechtfertigung beinhaltet. Insbesondere entspricht die Durchführung der Liposuktion der S-1 Leitlinie Lipödem der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (Stand 10/2015) und ihr wird durch die Bundesärztekammer und durch jegliche medizinische Fachgesellschaften regelmäßig symptomlindernde Wirkung zugesprochen.

Wenn eine Legasthenie einer medizinisch indizierten Behandlung unterworfen wird, können die entsprechenden Kosten unmittelbare Krankheitskosten sein. Dies gilt auch für Kosten einer auswärtigen Internatsunterbringung, selbst wenn diese zugleich der schulischen Ausbildung dient. Kosten, die um die schulische Förderung des Kindes willen aufgewendet werden sind allerdings nicht nach § 33 EStG anzuerkennen (vgl. BFH v. 11.11.2010 – VI R 17/09).

Im Zusammenhang mit einer Transsexualität dürften Kosten für Arztbesuche, Epilation, Rechtsanwaltskosten u.ä. als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden; nicht jedoch solche Aufwendungen für Kleidung, Perücken o.ä. (vgl. BFH v. 25.10.2007 – III R 63/06). Zu der Berücksichtigung der Kosten einer operativen Geschlechtsangleichung existiert bis dato noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Auch in dem vorgenannten Urteil musste sich der BFH mit dieser Frage nicht auseinandersetzen. Die dort vorgenommene Subsumtion von Kläger, Finanzamt und BFH, wonach Transgeschlechtlichkeit eine Krankheit darstellt, dürfte heutzutage aufgrund der gesellschaftlichen Öffnung und Toleranz (Stichwort: Selbstbestimmungsgesetz) nur noch schwer vertretbar sein. Das sieht auch die WHO so. Die psychische Belastung dürfte für Trans-Personen vielmehr das ausschlaggebende Kriterium sein, welches – nach entsprechender ärztlicher Beratung – eine Zwangsläufigkeit der operativen Geschlechtsangleichung rechtfertigen kann.

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