BMF hat FAQ zur Energiepreispauschale zur Verfügung gestellt – Nachbesserungsbedarf bleibt

Das BMF hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder FAQ zur Energiepreispauschale (EPP) abgestimmt und im Internet veröffentlicht. Worauf ist zu achten?

Hintergrund

Ich habe berichtet: Im Mai 2022 haben  Bundestag und Bundesrat mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 (vom 23.05.2022, BGBl 2022 I S. 749) zahlreiche Energiekosten-Entlastungsmaßnahmen wie Tankrabatt oder die einmalige Energiepreispauschale (EEP) in Höhe von 300 Euro beschlossen, die es ab September 2022 geben soll.

Was ist der wesentliche Inhalt der FAQ?

In den mit den Ländern abgestimmten FAQ-Katalog versucht das BMF die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit EEP zu beantworten. Dazu zählen insbesondere die Anspruchsberechtigung, Fragen zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zum Auszahlungsverfahren durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer, zum Einkommensteer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht.

Aus Sicht der Bürger/innen ist vor allem wichtig:

  • Der Anspruch auf die EPP entsteht am 9.2022, dieser Tag markiert aber keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen.Anspruch auf die Zahlung hat also jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat.
  • Die Auszahlung soll in der Regel im September 2022 zu erfolgen. Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen durch den Arbeitgeber nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, reicht es, wenn die Auszahlung spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer,
  • Die Besteuerung erfolgt bei anspruchsberechtigten Arbeitnehmern, denen die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde, über die Lohnbesteuerung in 2022. Zahlt der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer aus, wird die EPP in der Einkommensteuerveranlagung weder festgesetzt noch angerechnet. Sofern eine Einkommensteuerveranlagung erfolgt, erfolgt die Versteuerung der EEP im Rahmen der Veranlagung für 2022, auch wenn sie erst in 2023 (oder später) ausgezahlt wird. Da in nicht beratenen Fällen die Einkommensteuererklärung für 2022 nach dem 4.Corona-SteuerhilfeG erst bis 2.10.2023 vorliegen muss, kann in diesen Fällen die Versteuerung also deutlich verzögert sein.
  • Die EEP ist nicht sozialversicherungspflichtig.

Welche Defizite bleiben?

Ich habe meine Bedenken schon früher geäußert: Die EEP ist zwar politisch gut gemeint, handwerklich aber leider schlecht gemacht. Denn von der 300 Euro-EEP bleiben gerade die Bürger/-innen ausgeschlossen, die von der aktuell galoppierenden Inflation, von steigenden Energiekosten und sonstigen Konsumkosten besonders betroffen sind: Dazu zählen Grenzpendler, Rentner/innen ohne Gewinneinkünfte; Studenten ohne entgeltlichen Job, pflegende Angehörige oder Menschen, die Arbeitslosengeld I  beziehen.  Ob hier noch eine Nachbesserung durch den Gesetzgeber erfolgt, muss abgewartet werden.

Weitere Informationen:
BMF FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“

Ein Kommentar zu “BMF hat FAQ zur Energiepreispauschale zur Verfügung gestellt – Nachbesserungsbedarf bleibt

  1. „Der Anspruch auf die EPP entsteht am 9.2022, dieser Tag markiert aber keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen.Anspruch auf die Zahlung hat also jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat.“

    Da fehlt zunächst ein 01.
    Bereits in der FAQ haben wir bemängelt, dass die Aussage so irreführend ist, weil man die FAQ nicht nach mindestens Dienstverhältnissen und Einkommensteuererklärung getrennt hat.

    Hilfreich wäre hier sicherlich für viele der Hinweis, dass ein Dienstverhältnis am 01.09. bestehen muss, damit die EPP im Rahmen dieses Deinstverhältnisses über den Arbeitgeber ausgezahlt wird.

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