BMF legt Formulierungshilfe für ein Corona-Steuerhilfegesetz vor – Reicht das Maßnahmenpaket?

Die COVID-19-Pandemie stellt eine enorme Herausforderung für Wirtschaft und Gesell-schaft dar. Eine nachhaltige Stabilisierung der wirtschaftlichen Entwicklung und die Sicherung von Beschäftigung sind deshalb zentrale Zielsetzungen auch in der Steuerpolitik. Jetzt das BMF am 30.4.2020 eine Formulierungshilfe für ein Corona-Steuerhilfegesetz vorgelegt. Das Bundeskabinett will dem Vernehmen nach noch diese Woche darüber beraten.

Hintergrund

Auf Bundesebene sind bereits zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie neben zahlreichen Finanzhilfen in Form von Zuschüssen und Kreditprogrammen auch eine ganze Reihe von Steuererleichterungen beschlossen worden, um die Liquidität vieler tausend Unternehmen in Deutschland zu schonen. Dieser betrifft Steuerstundungen auf Antrag, Erleichterungen bei Steuervorauszahlungen, Verzicht auf Säumniszuschläge, Vollstreckungsverschonung oder ein unterjähriger Verlustrücktrag von steuerlichen Verlusten, die im Jahr 2020 voraussichtlich entstehen werden (dazu BMF-Schreiben vom 24.4.2020 IV C 8 -S 2225/20/10003:010) – ich habe mehrfach berichtet. Über diese und weitere Entlastungsmaßnahmen informiert das BMF mit einer FAQ-Liste fortlaufend auf seiner Website.

Corona-Steuerhilfegesetz in Planung

Das BMF hat am 30.4.2020 eine Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) veröffentlicht. Diese Formulierungshilfe ist Grundlage für das Bundeskabinett, das sich dem Vernehmen nach noch diese Woche mit dem Entwurf befassen will. Das Corona-Steuerhilfegesetz (Entwurf) setzt vor allem Punkte um, die im Kabinett politisch bereits beschlossen waren, allerdings noch der rechtlichen Umsetzung bedürfen. Danach sollen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie nach dem Inhalt des Entwurfs folgende steuergesetzliche Maßnahmen ergriffen werden:

  • Reduzierter Steuersatz für Speisen in der Gastronomie: Der Umsatzsteuersatz wird für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 im erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt, § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG-E. Aktuell gilt dieser ermäßigte Steuersatz nur bei der Abgabe von Speisen „to go“.
  • Umsatzsteuerpflicht für Körperschaften öffentlichen Rechts: Die bisherige Übergangsregelung zu 2b UStG in § 27 Abs. 22 UStG wird auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31.12.2022 verlängert, § 27 Abs. 22a UStG-E. Bislang war vorgesehen, dass die Umsatzsteuerpflicht bei Körperschaften öffentlichen Rechts ab 1.1.2021 gilt.
  • Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach 106 SGB III steuerfrei gestellt, § 3 Nr. 28a EStG-E. Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden, geleistet werden.
  • Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 3 und § 20 Abs. 6 S. 1 und 3 UmwStG werden vorübergehend verlängert, um einen Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.3.2020 (BGBl 2020 I S. 569) zu erzielen, § 27 Abs. 15 UmwStG-E.

Bewertung

Der bisherige Inhalt der BMF-Formulierungshilfe ist eigentlich nur „Vergangenheitsbewältigung“, weil sie nur umsetzt, was eigentlich politisch schon entschieden ist. Die Krise zeigt auch immer größere Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft:

  • Allein im März meldeten sich 300.000 Menschen arbeitslos, das ifo-Institut beziffert die Kosten jeder Woche mit den jetzigen Maßnahmen auf 25 bis 57 Milliarden Euro. Während einige Unternehmen erklären, dass sie den lockdown nur noch für einen kurzen Zeitraum durchhalten können, geht es für andere Branchen – zum Beispiel Hotellerie/Gastronomie, Tourismus oder Eventveranstalter – bereits jetzt um die nackte Existenz.
  • Jede Woche eines lockdowns kostet die deutsche Volkswirtschaft einen mittleren zweistelligen Milliardenbetrag an Wertschöpfung.
  • Die Bundesregierung rechnet für das gesamte Jahr 2020 mit einem Rückgang des Bruttoinlandsprodukts um 6,3 Prozent und damit mit dem stärksten Einbruch seit Gründung der Bundesrepublik.

Diese Alarmzeichen erfordern deshalb jetzt ein Konjunkturpaket, um den Unternehmen die Chance zu geben „verlorenen Boden“ wieder aufzuholen. Weitere steuerliche Entlastungen haben hierbei meines Erachtens eine Schlüsselrolle. Statt teuren „Schutzschirmen“ für bestimmte wirtschaftliche oder gesellschaftliche Gruppen nach dem „Gießkannenprinzip“ wirken Steuerentlastungen unmittelbar „an der Quelle“ und schonen die Liquidität. Vor diesem Hintergrund ist der Vorstoß der Spitzenverbände der Wirtschaft zu begrüßen, die in einem Schreiben vom 4.5.2020 an die Bundesminister Scholz und Altmaier mit einem Drei-Punkte-Plan weitere steuerliche Maßnahmen zu Bewältigung der Corona-Krise und für den Neustart fordern:

  • Verbesserung bei der Berücksichtigung von Verlusten zur Stärkung des Eigenkapitals:
    Ausweitung des Verlustvor- und -rücktrags nach § 10d EStG durch deutliche Erhöhung des Rücktragsvolumens, Erweiterung des Rücktragszeitraums und temporäre Aussetzung der Mindestbesteuerung. Eine solche gesetzliche Anpassung soll der Besteuerung der Betriebe nach deren tatsächlicher Leistungsfähigkeit Rechnung tragen.
  • Verschiebung zusätzlicher Belastungen durch Bürokratie und neuer Steuerpläne:
    Zusätzliche Belastungen durch Steuererhöhungen, neue Steuern und Sonderabgaben zur Finanzierung der Krisenkosten wären absolut kontraproduktiv und sollten daher unterbleiben. Das betrifft die Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen oder die Umsetzung der Besteuerung der Digitalisierung der Wirtschaft.
  • Beschleunigung der Steuerstrukturreformen:
    Ergänzend zu den bereits auf den Weg gebrachten Maßnahmen sollte die strukturelle Modernisierung der Unternehmensbesteuerung weiterverfolgt werden. Dabei sollten vor allem die Vorschläge zur Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz (AStG), zur Thesaurierungsbegünstigung bei Personenunternehmen und die verbesserte Anrechnung der Gewerbesteuer dringend umgesetzt werden.

Diese Pläne der Wirtschaftsverbände sind ein wichtiger und richtiger Schritt in die richtige Richtung, weil sie geeignet wären die deutsche Unternehmensbesteuerung an das internationale Niveau halbwegs anzupassen. Das wiederum ist dringend erforderlich, um einen Neustart der Wirtschaft nach der Corona-Pandemie zu ermöglichen.

Quellen


Hier finden Sie alle für Sie wichtigen Themenbeiträge rund um das Coronavirus in der NWB Datenbank:

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