BMWi erläutert Endabrechnung der Neustarthilfe

Am 29.10.2021 hat das BMWi seine FAQ zur Endabrechnung der Neustarthilfe aktualisiert. Worauf muss jetzt in der Praxis geachtet werden?

Hintergrund

Die Neustarthilfe unterstützt (Solo)Selbständige im Förderzeitraum von Januar bis Juli 2021 mit bis zu 7.500 Euro, Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften mit bis 30.000 Euro. Sie wurde als Vorschuss für die Zeit von Januar bis Juni 2021 ausgezahlt. Solselbständige mit Umsatzeinbußen ab 60 Prozent müssen den Vorschuss nicht zurückzahlen. Seit 14.10.2021 können auch für den verlängerten Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 Direktanträge auf Neustarthilfe gestellt werden. Anträge waren bislang (Stand: 2.11.2021) bis einschließlich 2.11.2021 möglich, der Bund hat aber bei der EU-Kommission eine Verlängerung der Antragsfrist beantragt.

Digitale Endabrechnung jetzt möglich – welche Fallstricke lauern?

Seit 1.11.2021 kann nun im digitalen Antragsportal die Endabrechnung der Neustarthilfe durchgeführt werden, das BMWi hat am 29.10.2021 jetzt unter Ziff.4.8 seine FAQ entsprechend angepasst und wichtige Praxishinweise gegeben. Worauf sollten Soloselbständige hierbei achten, welche Fallstricke lauern?

  • Direktantragstellende der Neustarthilfe sind verpflichtet, bis 31.12.2021 eine Endabrechnung zu erstellen – zeitlich anspruchsvoll, wenn auch für Oktober bis Dezember noch Neustarthilfe beantragt wurde. Die Endabrechnung kann ausschließlich im digitalen Antragsportal erfolgen, Abrechnungen in schriftlicher Form, per Fax oder E-Mail sind also unzulässig; das ist für viele Direktantragsteller schon eine Hürde.
    Achtung: Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten und weitere Einnahmen – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren.
  • Die Selbsterklärungen der Direktantragsteller werden stichprobenartig auf Plausibilität überprüft, eine detaillierte Prüfung der Bewilligungsbehörde droht also durchaus. Vorsicht: Wer meint, auf eine Endabrechnung verzichten zu können, riskiert die Rückzahlung des gesamten empfangenen Vorschusses – auch wenn dieser materiell (anteilig) zugestanden hätte.
  • Schon dann, wenn der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind Direktantragstellende verpflichtet, der Bewilligungsstelle anfallende Rückzahlungen bis zum 31.12.2021 unaufgefordert mitzuteilen. Nach Empfang des endgültigen Bescheids müssen Selbständige dann der zuständigen Bewilligungsstelle im Frühjahr 2022 die potentiell anfallenden Rückzahlungen bis spätestens 30.6.2022 überweisen.
  • Direktantragstellern wird zwar ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrages von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln und umgekehrt.
    Achtung: Nach Absenden der Selbsterklärung zur Endabrechnung Neustarthilfe kann das nachträgliche Wahlrecht zum Wechsel in die Überbrückungshilfe III nicht mehr ausgeübt werden!

Das alles klingt ziemlich kompliziert und könnte manchen Direktantragsteller vor große Abrechnungsprobleme stellen. Wäre es da nicht besser, doch lieber einen Rechtsanwalt oder Steuerberater mit der Abrechnung zu beauftragen?

 Wurde die Neustarthilfe über einen prüfenden Dritten beantragt, muss der prüfende Dritte auch die Endabrechnung einreichen. Dessen Kosten für die Endabrechnung sind aber jetzt nicht mehr bezuschussungsfähig, der Antragsteller zahlt den steuerlichen Berater oder Anwalt also aus der eigenen Tasche. Immerhin haben prüfende Dritte, die die Endabrechnung bei der Neustarthilfe erstellen, dafür bis 30.6.2022 Zeit – also ein halbes Jahr länger als die Direktantragsteller selbst.

Ist es also schlau, (erst) jetzt einen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu beauftragen? Nein: Wurde der Antrag nämlich selbst direkt gestellt, ist die Einreichung über einen prüfenden Dritten nicht möglich. Der prüfende Dritte kann zwar in diesen Fällen kostenpflichtig assistieren, jedoch nicht die Abrechnung im Portal vornehmen – das muss der Soloselbständige schon selbst tun.

Welche Bewertung ergibt sich also?

Viel Lärm um nichts. Soloselbständige konnten maximal 7.500 Euro Neustarthilfe beantragen, haben als Direktantragsteller jetzt aber viel Abrechnungs-Bürokratie und Rückzahlungsrisiken am Hals. „Ach hätte ich doch nur verzichtet…“ werden sich jetzt viele sagen…

 Weitere Informationen:


5 Gedanken zu “BMWi erläutert Endabrechnung der Neustarthilfe

  1. Der Antrag auf Endabrechnung Neustarthilfe ist eigentlich relativ leicht auszufüllen.
    Mein Problem ist, ich habe im Zeitraum 1.1. – 30.6. 2021 Minuszahlen geschrieben. Habe aber meine Pension erhalten. Kann ich nun den Minusbetrag von meiner Pension abziehen?

    • Mit welchem Formular haben Sie denn die Abrechnung der Neustarthilfe gemacht und wo haben Sie das gefunden. Danke für Ihre Antwort im Voraus! Herzlichen Gruß, Karl Brinkmann

  2. Ist es möglich eine fristverlängerung für die Einreichung der Schlußabrechnung zu bekommen ?
    Ich habe zwar ein Elster zertifikat nur kann ich aufgrund eines Auslandaufenthaltes nicht darauf zugreifen .

  3. Ich bin im August letzten Jahres nach Spanien ausgewandert. Vorher hatte ich aber die Neustarthilfe für das erste HJ 2021 gestellt.

    Jetzt ist eine Endabrechnung für mich aber nicht möglich, da dies nur online geht und ich dafür das Elster-Zertifikat benötige, welches ja abgelaufen ist (da abgemeldet in Deutschland).

    Das BMWI gibt hier keine Auskunft, wie ich diese jetzt erstellen kann, da über Dritte nicht möglich.

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