BMWi: Überbrückungshilfe III Plus auch bei freiwilliger Betriebsschließung möglich!

Das BMWi hat jetzt klargestellt, dass eine Antragsberechtigung in der Überbrückungshilfe III Plus im Falle freiwilliger Betriebsschließungen aus wirtschaftlichen Gründen im Zeitraum vom 1.11.2021 bis 31.12.2021 möglich ist. Worauf ist zu achten und wie ist das zu bewerten?

Hintergrund

Für die bisherigen Corona-Finanzhilfen, insbesondere Überbrückungshilfen war kennzeichnend, dass grundsätzlich das antragstellende Unternehmen unmittelbar selbst als Adressat staatlicher Schließungsmaßnahmen wirtschaftlich nachteilig betroffen war. Wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (2G, 2G plus oder 3G) oder vergleichbaren Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist, kann wegen der mittelbar verursachten Umsatzeinbrüche aber in gleicher Weise der Betrieb negativ betroffen sein, weil Kunden oder Gäste wegbleiben.

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?

Mit der am 14.12.2021 vom BMWi verkündeten Billigkeitsregelung ist im Zeitraum 1.11. bis 31.12.2021 bei freiwilligen Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs eine Anerkennung des resultierenden Umsatzeinbruchs als „coronabedingt“ möglich. Ob Unwirtschaftlichkeit vorliegt, prüft der Prüfende Dritte. Eine Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs erfolgt etwa dann aus „wirtschaftlichen Gründen“, wenn zum Beispiel die zu erwartenden Umsatzerlöse bei Öffnung nicht ausreichen würden, die variablen Kosten zu decken oder eine vergleichbare Unwirtschaftlichkeit besteht. Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen.

Wie ist das zu bewerten?

Die Regelungen werden in Kürze in die FAQs eingearbeitet. Das ist eine wichtige, aus Sicht der Wirtschaft dringend erforderliche Klarstellung. Denn durch die zunehmenden Verschärfungen der Zutrittsregeln in Gastronomie, Hotellerie, Freizeitwirtschaft oder Einzelhandel sind betroffenen Wirtschaftsbetriebe zwar rechtlich nicht zur Schließung verpflichtet, leiden aber unter einem „faktischen Lockdown“, weil Gäste oder Kunden ausbleiben. Das führt gerade in der Vorweihnachtszeit zu empfindlichen Umsatzeinbußen, die anderweitig nicht kompensiert werden können.

Ob allerdings die zeitliche Beschränkung auf den Zeitraum bis 31.12.2021 ausreichend ist, ist fragwürdig. Denn bei Fortbestehen der landesrechtlich verhängten Zutrittsbeschränkungen bis Mitte Januar 2022 ist auch im Nachweihnachtsgeschäft noch mit empfindlichen Umsatzeinbußen zu rechnen, die kompensiert werden müssten. Eine andere Bewertung könnte allerdings dann geboten sein, wenn dem Vorbild des OVG Lüneburg (v. 16.12.2021 – 13 MN 477/21) folgend flächendeckend von den Oberverwaltungsgerichten die Einschränkungen durch die landesrechtlichen 2G- Regeln im Einzelhandel wieder kassiert werden sollten.

Zu dieser Rechtsprechungsentwicklung werde ich mich gleich zu Beginn des nächsten Jahres wieder in diesem Blog melden.

Weitere Informationen:

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