Bretter, die die Welt bedeuten und das Finanzamt

Ob Friedrich Schiller bei dem Satz „Bretter, die die Welt bedeuten“ schon an den deutschen Fiskus gedacht hat? Vermutlich nicht, denn dann wäre seine Kreativität wahrscheinlich zum Erliegen gekommen.

Jedenfalls: Wie immer im Leben bleiben auch so schöne Dinge wie das Theater und die Schauspielkunst nicht von der Steuer verschont und so haben wir es derzeit mit einem äußerst interessanten Verfahren vor dem BFH zu tun, das aber nicht nur für Schauspielerinnen und Schauspieler von Bedeutung ist, sondern vermutlich auch viele andere Berufsgruppen interessieren wird.

Es geht um die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge). Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 3b EStG ist, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden; sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein.

In der Praxis ist die Frage, ob SFN-Zuschläge gesondert neben dem Grundlohn geschuldet werden, nicht immer leicht zu beantworten. Der Fiskus sieht in den Zulagen oftmals pauschale Zahlungen, die nicht begünstigt sind. Derzeit befassen sich mehrere Finanzgerichte und nun auch der BFH mit der Frage, ob die Theaterbetriebszulage für Darsteller an Theatern und Bühnen steuerfrei blieben muss.

Jüngst hat das FG Baden-Württemberg entschieden, dass die Theaterbetriebszulage für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei bleibt (Urteil vom 26.2.2019, 5 K 864/17).

Der – etwas vereinfachte – Sachverhalt: Nach dem maßgebenden „Manteltarifvertrag Cast“ und dem „Entgelttarifvertrag“ hat jedes Cast-Mitglied Anspruch auf die Zahlung einer Theaterbetriebszulage (TBZ) in Höhe von 20% des Arbeitsentgelts. Die TBZ wird als tariflicher Zuschlag für Nachtarbeit und für Sonn- und Feiertagsarbeit gezahlt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Theaterbetriebszulage die besonderen Erschwernisse der gelegentlichen Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit pauschal abgelte, ohne dass es auf die tatsächlichen Dienstzeiten angekommen sei. Es sah die Zuschläge daher als steuerpflichtig an. Und tatsächlich erhielt die Klägerin, eine Darstellerin, offenbar immer Zulagen in Höhe von 20 % des Arbeitsentgelts. Dennoch kommen die Finanzrichter zu dem Ergebnis, dass die TBZ nach § 3b EStG steuerfrei bleiben muss.

Begründung: Entgegen der Auffassung des Finanzamts verlange § 3b EStG gerade nicht, dass der Arbeitgeber einen feststehenden Bruttolohn (Grundlohn) schuldet, der ggf. um die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlten Zuschläge erhöht werden muss.

In der Sache ist nun die Revision unter dem Az. VI R 16/19 anhängig. Das FG Baden-Württemberg weist darauf hin, dass über den identischen Sachverhalt an unterschiedlichen Finanzgerichten Verfahren anhängig seien. Zudem gäbe es bereits divergierende Entscheidungen (zustimmend FG Berlin Brandenburg, Urteil vom 13.12.2018, 13 K 13174/17; entgegen Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 7.2.2019, 2 K 1434/17).

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