Bridge-Spieler aufgepasst: Eine fiese Gesetzesänderung erwartet Sie

Mit Urteil vom 9.2.2017 (V R 70/14, BStBl II S. 1106) hat der BFH entschieden, dass Turnierbridge nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO als gemeinnützig anzuerkennen ist, weil es die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos fördere wie Schach.

Allerdings: Schach ist zwar nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO ebenfalls gemeinnützig, Mitgliedsbeiträge an einen Schachverein sind jedoch nach § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 1 EStG nicht als Sonderausgaben abziehbar. Hingegen können Mitglieder eines Turnierbridgevereins nach derzeitiger Rechtslage ihre Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben abziehen. Eine – für den Gesetzgeber und den Fiskus – offenbar himmelschreiende Ungerechtigkeit.

Der Gesetzgeber plant daher im „Ge­setz zur wei­te­ren steu­er­li­chen För­de­rung der Elek­tro­mo­bi­li­tät und zur Än­de­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten“ eine fiese Änderung des § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG, die im ganzen „Trubel“ um E-Fahrzeuge usw. fast unbeachtet bleibt: Durch die Ergänzung des § 10 Absatz 1 Satz 8 EStG um eine Nummer 5 soll es zukünftig auch Mitgliedern eines Turnbridgevereins nicht mehr möglich sein, Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben abzuziehen. Nicht abziehbar sind danach Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, ….. deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Nummern 1 bis 4 fördert.

Die Änderung soll für Beiträge gelten, die nach dem 31.12.2019 getätigt werden. Von daher: Zahlen Sie Ihren Beitrag noch in 2019, wenn Ihnen Ihr Bridgeverein lieb und teuer ist.

P.S. Es ist typisch deutsch, dass in einem Gesetz, mit dem es eigentlich um das extrem wichtige Ziel des Klimaschutzes mittels Förderung der E-Mobilität gehen soll, Fragen rund um´s Turnierbridge geregelt werden. Kleinlicher geht´s nimmer. Bridgespieler mögen mir den Seitenhieb verzeihen.

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