Bürokratieabbau: Betriebsgrößenklassen von Kapitalgesellschaften werden angepasst

Die Europäische Kommission hat zur Änderung der Größenklassen die Richtlinie (EU) 2023/2775 v. 17.10.2023 am 21.12.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, die am 24.12.2023 in Kraft getreten ist. Jetzt soll die RL umgehend im HGB mit Anpassung der Schwellenwerte bei Kapitalgesellschaften umgesetzt werden.

Hintergrund

Mit Kabinettbeschluss vom 30.8.2023 hatte die Bundesregierung die Eckpunkte für ein viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen, ich habe im Blog berichtet. Dabei wurde unter anderem vereinbart, dass die monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen und der größenabhängigen Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts rechtzeitig nach den dafür erforderlichen Änderungen im europäischen Recht um jeweils rund 25 % angehoben werden sollen. Die RL (EU) 2023/2775 der Kommission vom 17.10.2023 zur Änderung der RL 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen ist am 21.12.2023 veröffentlicht worden und am 24.1.2.2023 in Kraft getreten (ABl. L vom 21.12.2023, S. 1).

BMJ will HGB-Änderung an anderes Gesetz anhängen

Unmittelbar nach der EU-Veröffentlichung hat das BMJ am 22.12.2023 eine Ergänzung des Gesetzentwurfs zur Einführung eines Leitscheidungsverfahrens beim BGH (BT-Drs. 20/8762) vorgeschlagen, der jetzt noch das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat durchlaufen muss.

Mit der dort vorgeschlagenen Anhebung der Schwellenwerte für Betriebsgrößenklassen soll der inflationären Entwicklung, die seit der letzten Schwellenwertanhebung im Jahr 2015 durch das Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG) eingetreten ist, Rechnung getragen werden. Die Anhebung der Schwellenwerte wird für die begünstigten, vielfach kleinen Unternehmen mit einer Neueinstufung in eine niedrigere Größenklasse und damit einer Reduzierung von Berichtspflichten einhergehen.

Welche Kapitalgesellschaften sind betroffen?

Die Schwellenwerte, deren Anhebung vorgeschlagen wird, liegen an den Übergängen von der Kleinstkapitalgesellschaft zur kleinen Kapitalgesellschaft (§ 267a Abs. 1 HGB-E), von der kleinen zur mittelgroßen Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1 HGB-E) und von der mittelgroßen zur großen Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2 HGB-E). Sie betreffen ferner die größenabhängige Befreiung eines Mutterunternehmens von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts (§ 293 Absatz 1 Satz 1 HGB-E). Neben Kapitalgesellschaften gelten die Schwellenwerte auch für haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 HGB und für Genossenschaften (§ 336 Abs.2 S.1 Nr.2 HGB).

Wie ist der Vorschlag zu bewerten?

Für die begünstigten Unternehmen wird der Vorschlag eine signifikante Entlastung von bürokratischem Aufwand sowie erhebliche Kostensenkungen bedeuten. Das jährliche Entlastungspotential für die Wirtschaft wird im Gesetzentwurf auf rund 650 Millionen Euro geschätzt – kein Pappenstiel. Denn dies entspricht einer jährlichen Reduktion der insgesamt durch Offenlegungspflichten für publizitätspflichtige Unternehmen verursachten Bürokratiekosten um rund 16 %. Von der Anhebung der Schwellenwerte werden rund 52.000 Unternehmen (Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften) profitieren. Damit die Entlastungseffekte den Unternehmen bereits für das Geschäftsjahr 2023 zugutekommen können, soll die Änderung außerhalb des geplanten BEG IV erfolgen. Gut so! Warten wir also die nächsten Wochen ab, wann genau der Bundestag das erweiterte Gesetz beschließt.

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