Bund Länder-Beschluss: Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 01.01.2021

In ihrem Beschlusspapier vom 19.01.2021 haben Bund und Länder eine beachtliche Verbesserung bei der steuerlichen Berücksichtigung von digitalen Wirtschaftsgütern eingeplant.

Hintergrund

Die Passage im Bund-Länder-Beschluss vom 19.01.2021 ist knapp gehalten, ihre Auswirkung dürfte aber von großem Umfang sein:

„Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig profitieren davon auch alle, die im Home-Office arbeiten. Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden.“

Für einen Großteil an Wirtschaftsgütern, die bislang über mehrere Jahre abgeschrieben werden mussten, wird es damit zu einer umfassenden Vereinfachung kommen. Laut Angaben des Handelsblatts, welches aus einem internen Papier des Bundesfinanzministeriums zitiert, sollen die Entlastungen für die Steuerzahler (in den Jahren 2022 bis 2026) sich auf knapp 11,6 Milliarden Euro belaufen – eine beachtliche Summe. Die neue Regelung soll v.a. für die Kosten von Hardware wie Drucker, Scanner und Bildschirme gelten, ebenso aber auch für alle Arten von Software. Laut Papier des Bundesfinanzministeriums könne eine einjährige Nutzungsdauer solcher Wirtschaftsgüter „mit einem zunehmenden raschen technischen Fortschritt in diesem Segment“ begründet werden.

Scholz: „Die Digitalisierung unseres Landes vorantreiben“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz äußerte sich am Donnerstag in Berlin zu den geplanten Entlastungen bei den Digitalwirtschaftsgütern: „Mir ist es wichtig, die Digitalisierung unseres Landes voranzutreiben“, erklärte der Bundesfinanzminister. Dabei beabsichtige er „mit dem Steuerrecht einen schnellen, gezielten und unbürokratischen Beitrag [zu] leisten. Damit wird ein großer Steueranreiz gesetzt, in Computer, Software und Digitalisierung zu investieren.“

Die neuen Abschreibungsregeln sollen laut Scholz nicht durch gesetzliche Regelung, sondern vielmehr durch eine mit den Ländern abgestimmte untergesetzliche Regelung umgesetzt werden. Auch sei es beabsichtigt, bei Anschaffungen aus dem Jahr 2020 die Möglichkeit zu schaffen, deren Restwert vollständig abzuschreiben.

Entlastung an der richtigen Stelle!

Die geplanten Entlastungen bei der Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter sind zu begrüßen. Sie können einen Beitrag dazu leisten, dass v.a. in Zeiten des Home-Office wichtige Anschaffungen getätigt und die Aufwendungen zeitlich vorgezogen werden. Es ist zu hoffen, dass eine entsprechende Verlautbarung durch das BMF rasch erfolgt und zeitnah genau ersichtlich wird, welche Voraussetzungen die jeweiligen Wirtschaftsgüter erfüllen müssen.

Ein Kommentar zu “Bund Länder-Beschluss: Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 01.01.2021

  1. Wenn ich es richtig interpretiere entsteht hieraus eine abweichende Steuerbilanz zur Handelsbilanz mit den entsprechenden Folgen analog Investitionsabzugsbetrag?

    Vorab danke für Ihre Einschätzung.

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