Bund und Länder einigen sich auf Corona-Härtefallfonds

Bund und Länder haben sich am 18.3.2021 auf Eckdaten eines 1,5 Mrd. schweren Corona-Härtefallfonds geeinigt, den Bund und Länder je zur Hälfte finanzieren.

Wem nützt das?

Hintergrund

Überbrückungshilfeprogramme, November- und Dezemberhilfen oder Neustarthilfe: Die vom Bund zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen aufgelegten finanziellen Hilfsprogramme sind nicht nur bürokratisch und mit schlechten Softwarelösungen unterlegt, so dass die Finanzhilfen häufig verspätet bei den Adressaten ankommen. Vor allem sind die Programme häufig an (zu strenge) Zugangskriterien geknüpft, die viele Unternehmen oder Soloselbständigen nicht erfüllen können: Sie fallen durchs Förderraster! Dies gilt für Mischbetriebe zum Beispiel ebenso wie Gründer, die ihr Start-up leider einen Ticken zu spät gegründet haben…

Härtefallfonds soll „vergessenen“ Wirtschaftsteilnehmern helfen

Die Härtefallhilfen ergänzen die bisherigen Corona-Finanzhilfen und bieten den Ländern auf Grundlage von Einzelfallprüfungen die Möglichkeit zur Förderung von Unternehmen, die nach Ermessen der Länder eine solche Unterstützung benötigen. Die Härtefallhilfen sind ein Angebot des Bundes an die Länder. Antragstellung und Bewilligung erfolgen bei den jeweiligen Landesstellen. Die Hilfen sind für Unternehmen vorgesehen, die bei den bisherigen Förderprogrammen nicht zum Zuge kommen, deren wirtschaftliche Existenz aber infolge der Corona-Pandemie ebenfalls bedroht ist.

Dabei gilt vorbehaltlich weiterer Details Folgendes:

Förderung:
Die Höhe der Unterstützungsleistung orientiert sich grundsätzlich an den förderfähigen Tatbeständen der bisherigen Unternehmenshilfen des Bundes, d.h. insbesondere an den förderfähigen Fixkosten. Die Härtefallhilfe soll im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen. Der Förderzeitraum ist der 1.3.2020 bis 30.6.2021, Mittel können bis 15.12.2021 abgerufen werden.

Antragsberechtigung:
Zugang zu den Härtefallhilfen haben grundsätzlich Unternehmen und Selbstständige. Die Länder legen die erforderlichen Angaben zur Antragsberechtigung in Anlehnung an die Überbrückungshilfen III fest. Die Angaben sollen ablehnende Bescheide bisheriger Förderanträge unter Darlegung der Gründe für die fehlende Antragsberechtigung in den Hilfsprogrammen umfassen.

Bewilligungsverfahren:
Die Antragstellung erfolgt bei den Ländern und grundsätzlich über „prüfende Dritte“ (Rechtsanwalt oder Steuerberater). Die zuständige Bewilligungsstelle der Länder entscheidet über die Art und Höhe der Hilfe unter Billigkeitsgesichtspunkten im Rahmen der verfügbaren Mittel. Jedes Land richtet dazu einen Entscheidungsmechanismus ein, beispielsweise eine „Härtefallkommission“. Die Bewilligung muss das Beihilferecht berücksichtigen.

Was ist davon zu halten?

Richtig ist die Erkenntnis, dass angesichts der deutschen Regelungsgründlichkeit viele Wirtschaftsteilnehmer in der Corona-Krise bislang leer ausgegangen sind, obwohl sie dringend auf finanzielle Hilfe angewiesen sind, um überleben zu können. So betrachtet ist es richtig, dass es jetzt aus der Bazooka des Bundes nochmals einen kräftigen Schluck gibt und auch die Länder einen zweiten Schluck draufpacken.

Allerdings sollten wir den Tag nicht vor dem Abend loben: Begrifflichkeiten wie „Billigkeitsgesichtspunkte“, „Ermessen“ der Länder oder „Härtefallkommission“ lassen ebenso Schlimmes ahnen wie die im Eckpunktepapier enthaltenen Nachweispflichten. Seine Wirkungskraft kann der Härtefallfonds nur entfalten, wenn das Paket jetzt in den Ländern schnell umgesetzt wird und klare, nachvollziehbare, vor allem aber einfache Zugangskriterien folgen. Wird das abermals „verkompliziert“, wird der Härtefallfonds schnell zu einem Papiertiger, der abermals einen Härtefallfonds II erfordert, um die dann übrig Gebliebenen aufzufangen. Wir bleiben dran…..

Quellen

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