Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Umsetzung der globalen Mindeststeuer

Am 30.8.2023 hat das Bundeskabinett den BMF-Gesetzentwurf für die Umsetzung einer globalen Mindeststeuer beschlossen, jetzt folgt das Beratungsverfahren in Bundestag und Bundesrat.

Hintergrund

Die EU-Mitgliedstaaten haben sich am 15.12.2022 auf die Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (Mindestbesteuerungsrichtlinie) geeinigt. Der Regierungsentwurf dient der Umsetzung dieser Richtlinie. Der Gesetzentwurf sieht u.a. die Einführung eines Mindeststeuergesetzes (MinStG) vor. Von der Mindeststeuer sind große Unternehmensgruppen betroffen, welche die Umsatzgrenze in § 1 MinStG (750 Millionen Euro Umsatzerlöse in mindestens zwei der vier vorangegangen Geschäftsjahre) erreichen. Erfasst werden sowohl international als auch national tätige Unternehmensgruppen.

Eckpunkte der globalen Mindestbesteuerung

Der Entwurf der Regierung hat folgende Eckpunkte:

  • Mit der verpflichtenden nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie implementiert Deutschland zentrale Elemente der internationalen Vereinbarungen zur Säule 2 der sog. G20/OECD Zwei-Säulen-Lösung.
  • Nachversteuerungsregelungensollen eine globale effektive Mindestbesteuerung sicherstellen, einem schädlichem Steuerwettbewerb und aggressiven Steuergestaltungen entgegenwirken und zur Förderung der Steuergerechtigkeit und Wettbewerbsgleichheit beitragen.
  • Über die Einführung eines MinStG hinaus sind auch steuerliche Begleitmaßnahmen sowie Anpassungen des HGB in dem Gesetzentwurf enthalten. Die steuerlichen Begleitmaßnahmen sollen insbesondere zur Steuervereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen.
  • Bei der Hinzurechnungsbesteuerung im Außensteuergesetz (AStG) und bei der Lizenzschranke soll die Niedrigsteuergrenze von 25 % auf 15 % abgesenkt Damit soll die international im Rahmen der Mindestbesteuerungvereinbarte angemessene Vorbelastung von 15 % punktgenau hergestellt werden.

Fiskalische Auswirkungen des geplanten Umsetzungsgesetzes

Die fiskalische Auswirkungen der Säule 1 (teilweise Neuverteilung von Besteuerungsrechten) und der Säule 2 (globale effektive Mindestbesteuerung) hat das BMF in einem Gutachten vom IfO-Institut prüfen lassen. IfO-Schätzungen zufolge wäre Deutschland Reformgewinner, auch wenn das zusätzliche Steuermehraufkommen nicht in den Himmel wächst. Im Zeitraum von 2024 bis 2026 dürfte Deutschland mit einem zusätzlichen Steueraufkommen aus Säule 1 von durchschnittlich etwa 850 Mio. Euro bis 1,7 Mrd. Euro pro Jahr rechnen, je nachdem, ob der Deutschland zufließende Anteil am Betrag A mit 15% oder 30% besteuert wird.

Auch Säule 2 dürfte für Deutschland zu einem Zuwachs an Steueraufkommen führen. Sollte die Einführung einer globalen effektiven Mindestbesteuerung wie gewollt zu einem Rückgang an steuermotivierter Gewinnverlagerung auf Seiten der betroffenen multinationalen Unternehmensgruppen führt, so kann Deutschland den IfO-Schätzungen zufolge zwischen 2024 und 2026 mit zusätzlichen Ertragsteuereinnahmen in Höhe von ca. 1,5 bis 1,7 Milliarden Euro jährlich rechnen.

Wie geht’s weiter?

Eine fristgerechte Umsetzung der EU-RL erfordert, dass das deutsche UmsetzungsG noch im Jahr 2023 im parlamentarischen Verfahren abgeschlossen wird. Das bedeutet wegen der erforderlichen Beteiligung der Ausschüsse und des Bundesrates, dass das Gesetzesvorhaben nicht „auf die lange Bank geschoben werden darf. Wir haben den weiteren Fortgang im Blick.

Weitere Informationen:
NWB Reform-Radar: Gesetzgebung | Bundesregierung beschließt Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung

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