Bundesrat fordert Bundestag zur Verlängerung der Insolvenzantragspflicht auf

Am 31.1.2021 läuft die Aussetzung der verlängerten Insolvenzantragspflicht für solche Unternehmen aus, die Corona-Finanzhilfen im November bzw. Dezember beantragt haben oder antragsberechtigt wären. Jetzt hat der Bundesrat am 18.1.2021 eine Verlängerung dieser Frist gefordert.

Hintergrund

Durch das COVInsAG, das Bestandteil Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (v. 27.3.2020, BGBl. I S. 569) war, wurde die Pflicht zur Insolvenzantragstellung bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit rückwirkend ab 1.3.2020 bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Später sind §§ 1, 2 COVInsoAG geändert worden, indem die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in den Fällen der „Überschuldung“ für den Zeitraum vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2020 verlängert wurde (BGBl. I 2020 S. 2016).

Durch Art. 10 des vom Bundestag am 17.12.2020 beschlossenen SansInsFoG (v. 22.12.2020, BGBl. I 3256, 3292) wurde die Aussetzung der Frist für die Insolvenzantragstellung beim Insolvenzgrund der Überschuldung abermals bis verlängert bis 31.1.2021, aber nach § 1 Abs. 3 COVInsAG nur für Schuldner, die staatliche Corona-Hilfeleistungen erwarten können. Voraussetzung ist also, dass diese Unternehmen Anträge auf staatliche Hilfsleistungen im Zeitraum vom 1.11. bis zum 31.12.2020 gestellt haben (November- bzw. Dezember-Hilfen) bzw. aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bisher nicht stellen konnten.

Bundesrat fordert Fristverlängerung

Die verzögerte Bereitstellung der für die Antragstellung durch Dritte erforderlichen Programmsoftware durch den Bund ist neben ungeklärten beihilferechtlichen Genehmigungsfragen maßgeblich dafür verantwortlich, dass die angekündigten Finanzhilfen nicht oder verspätet bei den Unternehmen ankommen. Die Überbrückungshilfe III – die jetzt nach Plänen der Bundesregierung abermals modifiziert werden soll – kann bis jetzt (Stand: 19.1.2021) nicht einmal beantragt werden.

Folge in der Praxis ist, dass viele Unternehmen, die zu Abwendung der Insolvenz dringend auf die staatlichen Finanzhilfen angewiesen sind, bei fortgeltender Rechtslage die Insolvenz beantragen müssen, wenn die Hilfsgelder nicht vor dem 31.1.2021 eingegangen sind und damit eine Überschuldung abwenden.

Darauf hat – den Forderungen der Wirtschaftsverbände folgend – der Bundesrat jetzt reagiert und fordert in einer Entschließung vom 18.1.2021 (BR-Drs. 38/21 (B) v. 18.1.2021) den Bundestag auf, die Aussetzung der Frist zur Stellung des Insolvenzantrags in den Fällen des § 1 Abs. 3 COVInsAG) zu verlängern. Damit soll verhindert werden, dass „gesunde“ Unternehmen in die Insolvenz getrieben werden, nur weil die Auszahlung der Corona-Finanzhilfen nicht rechtzeitig erfolgt.

Bewertung und Ausblick

Die Entschließung des Bundesrates ist zu begrüßen, weil es nicht sein kann, dass die Finanzhilfen erst nach dem „Insolvenztod“ der Unternehmen ankommen, also wenn es zu spät ist. Um dies zu verhindern, muss jetzt die Frist in § 1 Abs. 3 COVInsAG verlängert werden, ohne dass sonst die materiellen Kriterien verändert werden. Der Bundesrat hat sich seiner Entschließung zwar nicht auf die Dauer der Fristverlängerung festgelegt; das BMWi scheint eine Verlängerung bis Ende Februar 2021 zu favorisieren. Ob das reicht, scheint fraglich. Denn die abermalige Modifikation der Überbrückungshilfe III muss erst noch beihilferechtlich genehmigt werden, und das kann dauern.

Soll also die staatliche Hilfe nicht abermals als „Rettungsanker“ zu spät bei insolvenzgefährdeten Unternehmen ankommen, soll die Insolvenzantragsfrist in den beschriebenen Fällen mindestens bis Ende des ersten Quartals, also bis 31.3.2021 verlängert werden. Der Bundestag tagt das nächste Mal in der kommenden Woche (27.1. bis 29.1.2021). Es ist also Eile geboten, damit das Verlängerungsgesetz noch rechtzeitig vor dem 31.1.2021 im Bundegesetzblatt verkündet werden kann.

Quellen

 

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

60 + = 69