Bundestag beschließt Änderungen des Onlinezugangsgesetzes

Am 23.2.2024 hat der Bundestag mehrheitlich das Onlinezugangs-ÄnderungsG (OZGÄndG) beschlossen, der Bundesrat muss noch zustimmen. Was bedeutet das für Wirtschaft und Bürger?

Hintergrund

Das bereits 2017 in Kraft getretene „Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen“ (Onlinezugangsgesetz-OZG vom 14.8.2017, BGBl 2017 I S. 3122, 3138, zuletzt geändert am 28.6.2021, BGBl 2021 I S. 2250) ist die rechtliche Grundlage für das bis dato größte Modernisierungsprojekt der öffentlichen Verwaltung seit Bestehen der Bundesrepublik. Im OZG werden die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen sowie deren Bereitstellung über Verwaltungsportale geregelt. Hiermit wurden alle Behörden verpflichtet, bis Ende 2022 ihre Verwaltungsleistungen auch digital über Verwaltungsportale anzubieten, durch effiziente Arbeitsteilung, moderne IT-Infrastruktur sowie gemeinsame Standards zwischen Bund, Ländern und Kommunen.

Das ambitionierte Ziel, bis Ende 2022 alle Verwaltungsleistungen auch online anzubieten, konnte nicht oder nicht vollständig erreicht werden: Wegen komplexer föderaler Strukturen, unterschiedlicher Digitalisierungsstände und einer heterogenen IT-Landschaft. Laut Dashboard zur OZG-Umsetzung waren bis August 2023 nur 127 der 575 vorgesehenen OZG-Leistungen bundesweit flächendeckend verfügbar (dashboard.ozg-umsetzung.de). Deshalb hat die Bundesregierung am 24.5.2023 einen Gesetzentwurf vorgelegt, um notwendige Anpassungen am OZG vorzunehmen, das OZG-Änderungsgesetz, umgangssprachlich auch als OZG 2.0 bezeichnet.

Die Fraktionen von SPD, Grünen und FDP haben sich jetzt erst final geeinigt. Das OZG ist am 21.2.2024 Gegenstand im Innenausschuss des Deutschen Bundestages. Das OZG 2.0 ändert das OZG vom 14.8.2017 und verpflichtet Bund und Länder künftig alle Verwaltungsleistungen auch digital anzubieten. Ziele des OZG 2.0 sind die Modernisierung der deutschen Verwaltung, der Abbau von Digitalisierungshemmnissen und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands im internationalen Vergleich.

Ab 2028 soll es einen verwaltungsgerichtlich einklagbaren Rechtsanspruch auf digitale Verwaltungsleistungen geben. Die Verwendung des sogenannten Organisationskontos wird verpflichtend für alle öffentliche Stellen, die digitale Verwaltungsleistungen im Portalverbund anbieten. Damit sollen Unternehmen zukünftig alle Anträge über ihr zentrales Organisationskonto stellen können. Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren sollen unternehmensbezogene Verwaltungsleistungen ausschließlich elektronisch angeboten werden („digital only“), wenn diese der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts dienen.

Der Bund will unter anderem zentrale Basisdienste bereitstellen, wie das digitale Bürgerkonto BundID. Deutschlandweit soll sich damit zukünftig identifiziert und Anträge gestellt werden können. Außerdem wird ein digitales Postfach bereitgestellt, über das kommuniziert und Bescheide zugestellt werden können, das Schriftformerfordernis durch Digitalisierungslösungen ersetzt werden.

Erste Bewertung

Die Digitalisierung von Verwaltungsdienstleistungen ist ein wichtiger Baustein beim Bürokratieabbau. Deswegen ist das jetzt vom Bundestag nach fast einem Jahr interner Beratungen ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Das OZGÄndG ist Bestandteil des Bürokratieabbaupakets der Bundesregierung nach den Meseberger Beschlüssen vom August 2023 (siehe den Sonderbericht der Bundesregierung zum Bürokratieabbau BT-Drs. 20/9400). Deswegen müssen dem OZGÄndG zügig die nächsten Bürokratieabbauschritte mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) folgen. Damit das OZGÄndG nach Verkündung in Kraft treten kann, muss zunächst noch der Bundesrat im zweiten Umlauf zustimmen; dort wird das Gesetz voraussichtlich am 22.3.2024 auf der Tagesordnung stehen.

Weitere Informationen:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

16 + = 22