Bundestag beschließt Nachbesserung der Energiepreisbremsengesetze

Am 31.3.2023 hat der Bundestag die Energiepreisbremsen im EWPBG und StromPBG nachjustiert. Etliche Verbesserungsvorschläge der Wirtschaft und Energieversorger bleiben allerdings leider auf der Strecke.

Hintergrund

Der Bund hat mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG (BGBl 2022 I S. 2560) und dem Strompreisbremsegesetz – StromPBG (BGBl 2022 I S. 2512) ab Januar 2023 für Unternehmen und Privathaushalte Entlastungen bei den Kosten für Erdgas, Fernwärme und Strom auf den Weg gebracht (Jahn, NWB 2022, 3736). Mit dem Ende März beschlossenen ÄndG justiert der Gesetzgeber die getroffenen Regelungen nach. Ende März 2023 haben sich Bund und Länder auch über Details der ergänzenden Härtefallregelungen für KMU und Privathaushalte verständigt.

Was ändert sich konkret?

Aufgrund der bisherigen praktischen Erfahrungen im Umgang mit den Energeipreisbremsen hat der Bundestag jetzt das Gesetz nachgebessert:

  • Beleihung Privater als Prüfbehörde:
    Mit der Einführung des § 48a StromPBG wird eine Rechtsgrundlage hinzugefügt, um juristische Personen des Privatrechts zu beleihen, so dass auch sie bei Bedarf die Aufgaben der Prüfbehörde nach dem StromPBG und dem EWPBG wahrnehmen können. Hiermit wird der spezifische Sachverstand privater Organisationen bei der Aufgabenerledigung der Prüfbehörde genutzt. Der Beliehene muss die Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten und unterliegt der Aufsicht.
  • Verlängerung der Erklärungsfristen gegenüber der Prüfbehörde:
    Die Erklärungsfristen gegenüber den Prüfbehörde nach den §§ 37 Abs. 2, 37a Abs. 6 StromPBG sowie nach den §§ 29 Abs. 2, 29a Abs. 6 EWPBG werden verlängert und einander angepasst. Die Frist nach § 37 Abs. 2 StromPBG wird bis zum 31.7.2023 verlängert und somit an die Frist nach § 37a Abs. 6 (neu) StromPBG angepasst. Der Fristengleichlauf dient der Vereinfachung, da betroffene Unternehmen mit Blick auf die Arbeitsplatzerhaltungspflicht und das Boni- und Dividendenverbot nunmehr nur eine einheitliche Frist beachten müssen.
  • Äquivalente Absicherungsgeschäfte:
    Durch Ergänzung in Anlage 5 Nr. 1.2 zum StromPBG wird jetzt vorgesehen, dass ab dem 15.2.2023 auch äquivalente Absicherungsgeschäfte, die in ihrer Wirkung einem Absicherungsgeschäft an der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig (EEX) entsprechen, nach den Bestimmungen der Anlage 5 und Beachtung der Formularvorgaben der Bundesnetzagentur gemeldet werden dürfen.

Reparaturkritik der Verbände bleibt unberücksichtigt

Im federführenden Ausschuss für Klimaschutz und Energie wurde im Rahmen der Sachverständigen-Anhörung von den Verbänden erheblicher weiterer „Reparaturbedarf“ an den Energiepreisbremsen geäußert (BT-Drs.20 (25) 337). Aufgrund der Dringlichkeit und der Geschwindigkeit, mit der die Bundesregierung die Preisbremsen-Gesetze vorbereiten musste, blieben viele (praktische) Fragen für die deutsche Wirtschaft ungeklärt. Es bestehe für zahlreiche Aspekte nach wie vor Klärungsbedarf, für die das Reparaturgesetz keine Regelungen liefere. Dazu zähle insbesondere, welche anderen Beihilfen einbezogen werden müssen, die Erlösabschöpfung am Strommarkt werde kritisch gesehen und sollte zum 30.6.2023 auslaufen, da sie einen Vertrauensverlust der Marktteilnehmer nach sich ziehe und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland beim Ausbau erneuerbarer Energien gefährde.

Dennoch hat der federführende Ausschuss diese Kritik nur zur Kenntnis genommen (BT-Drs. 20/6216, S. 5: „Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatung eingegangen…“) und den ursprünglichen Gesetzentwurf in unveränderter Fassung dem Bundestag zur Annahme empfohlen.

Von einer umfassenden Reparatur des im Spätherbst 2022 „mit heißer Nadel gestrickten“ Gesetzes kann deshalb nicht wirklich die Rede sein, wenn kein einziger Vorschlag der Experten aufgegriffen und umgesetzt wird. Chance verpasst!

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