Bundestag beschließt Verbesserungen beim Mutterschutz nach Fehlgeburt

Am 30.1.2025 hat der Bundestag durch Änderung des MuSchG einen verbesserten Mutterschutz nach einer Fehlgeburt beschlossen. Dies hat auch für Arbeitgeber Bedeutung.

Hintergrund

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt den rechtlichen Schutz der schwangeren Frau. Bisher wird beim Mutterschutz zwischen Fehl- und Totgeburt unterschieden. Um eine Totgeburt handelt es sich, wenn das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt oder die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde. In diesem Fällen hat die Mutter ein Anrecht auf 18 Wochen Mutterschutz und Mutterschaftsgeld. Stirbt der Embryo hingegen vorher und wiegt unter 500 Gramm, wird von einer Fehlgeburt gesprochen. In diesen Fällen besteht bisher kein Anspruch auf Mutterschutz.

Kritik an Ungleichbehandlung von Totgeburt und Fehlgeburt

Die aktuelle Rechtslage führt bislang zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Betroffenen einer Tot- und einer Fehlgeburt, die zuletzt heftig kritisiert wurde. Mit einer am 5.7.2024 gefassten Entschließung forderte der Bundesrat die Bundesregierung auf, für Betroffene von Fehlgeburten Schutzfristen im Sinne des Mutterschutzgesetzes einzuführen. Die Entschließung ging auf eine Initiative des Saarlands, Niedersachsen und Hamburg zurück. Nach ca. 20 Schwangerschaftswochen seien die Embryos bereits so weit entwickelt, dass entbunden werde müsse und Schwangere einen Geburtsvorgang erlebten. Für eine Reform des Mutterschutzes sprächen neben der Gleichbehandlung psychologische Aspekte, da eine Fehlgeburt oft eine traumatische Erfahrung darstelle. Bisher bliebe ihnen nur die ärztliche Krankschreibung. Durch eine Erweiterung des Mutterschutzes könne daher verhindert werden, dass sich Frauen nach einer Fehlgeburt unnötigen Belastungen am Arbeitsplatz aussetzten.

Bundestag beschließt verbesserten Mutterschutz nach Fehlgeburt

Der Bundestag hat am 30.1.2025 (BT-Drs. 20/14231) auf Empfehlung des Familienausschusses (BT-Drs. 20/14783) auf die Kritik reagiert und einstimmig das Mutterschutzanpassungsgesetz beschlossen. Das Gesetz sieht vor, Unklarheiten bezüglich des Begriffs „Entbindung“ auszuräumen. Mit der Einführung der Mutterschutzfristen ab der 13. Schwangerschaftswoche wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass im Allgemeinen die Schwangerschaft der Frau aus psychologischer Sicht als „sicher“ bewertet wird und sich die Bindung der Mutter zu ihrem ungeborenen Kind ab diesem Zeitraum besonders intensiviert.

Das Anpassungsgesetz hat auch Bedeutung für Arbeitgeber!

Ein Beschäftigungsverbot nach der Fehlgeburt wird künftig nur dann gelten, wenn sich die betroffene Frau nicht ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt. Betroffene Frauen werden damit künftig nicht mehr auf eine Krankschreibung einer Ärztin oder eines Arztes nach einer Fehlgeburt angewiesen sein. Der Arbeitgeber der betroffenen Frau hat im Fall eines entsprechenden Beschäftigungsverbots Anspruch auf Erstattung der mutterschutzrechtlichen Leistungen im Rahmen des U2-Umlageverfahres in Höhe von 100 Prozent.

Bewertung

Die gesetzliche Klarstellung des „Entbindungsbegriffs“ mit einer Gleichstellung von Totgeburt und Fehlgeburt mit der Folge verbesserter Schutzrechte schwangerer Frauen ist zu begrüßen. Schon das Bundesverfassungsgericht hatte die bislang geltende Ungleichbehandlung im Vorfeld der Gesetzesinitiative kritisiert, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt. Bei einem jetzt verbesserten gesetzlichen Mutterschutz, der zeitlich über eine Krankschreibung hinausginge, entfällt das „Abgleiten“ in den Krankengeldbezug; auch das ist ein Gewinn.

Weitere Informationen

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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