Corona-Betriebsschließungen: Wann die Betriebsschließungsversicherung zahlen muss – und wann nicht

Der BGH (18.1.2023 – IV ZR 465/21) hat entschieden, dass einer Versicherungsnehmerin auf der Grundlage der vereinbarten Versicherungsbedingungen Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der teilweisen Einstellung ihres Hotelbetriebs im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie während des sogenannten „zweiten Lockdowns“ zustehen, hingegen der Versicherer nicht verpflichtet ist, eine Entschädigung aus Anlass der Betriebsschließung während des sogenannten „ersten Lockdowns“ zu zahlen. Worauf kommt es in der Praxis an?

Hintergrund

Die bundesweiten Corona-Lockdown-Maßnahmen haben im Jahr 2020 bei von Schließung betroffenen Betrieben (Gaststätten; Hotellerie etc.) zu massiven Umsatzeinbrüchen geführt. Soweit Unternehmen bei ihren Versicherern Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen haben, stellt sich die Frage, ob vom Versicherungsschutz auch Schließungsmaßnahmen fallen, die durch das SARS-Covid19-Virus verursacht wurden.

Worum ging es im aktuellen BGH-Fall?

Der Kläger hatte beim beklagten Versicherer eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Er begehrte die Feststellung, dass der beklagte Versicherer verpflichtet ist, ihm aufgrund der Schließung seines Geschäftslokals im Frühjahr 2020 (erster Corona-Lockdown) und sodann im Spätherbst 2020 (zweiter Lockdown) eine Entschädigung aus dieser Versicherung zu zahlen.

Wie beurteilt der BGH Betriebsschließungsversicherungen?

Der BGH hat bereits am 26.1.2022 (BGH IV ZR 144/21) entschieden, dass einem Versicherungsnehmer auf der Grundlage der im Einzelfall vereinbarten Versicherungsbedingungen keine Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen einer im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erfolgten Schließung eines Gewerbebetriebs zustehen. Eine Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 oder des Krankheitserregers SARS-CoV-2 ist hiernach nicht vom Versicherungsschutz nach § 2 ZBSV 08 umfasst. Sinn und Zweck der Versicherungsklausel sprächen für die Abgeschlossenheit des versicherten Schutzes. Eine solche Versicherungskontrolle halte auch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand, sei insbesondere auch für den Versicherungsnehmer hinreichend transparent; es werde gerade nicht der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom Versicherungsschutz erfasst sei.

Der BGH (18.1.2023 – IV ZR 465/21) hat jetzt in einem weiteren Fall entschieden, dass einer Unternehmerin aus ihrer Betriebsschließungsversicherung Ansprüche wegen der Schließung im Rahmen des sog. Zweiten Lockdown zustehen, nicht aber für den ersten Lockdown. Dazu hat der BGH unter Hinweis auf Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB festgestellt, dass die mehrfache Bezugnahme der Versicherungsbedingungen auf das IfSG ohne Angabe einer konkreten Gesetzesfassung oder eines Zeitpunkts, auf den es für den Versicherungsschutz ankommen soll. So könne der Versicherungsnehmer, der die Bedeutung der Verweisung zu erschließen versucht, auf der einen Seite das Verständnis haben, dass der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles maßgeblich ist.

Auf der anderen Seite ist auch eine Auslegung dahin möglich, dass eine Bezugnahme auf die §§ 6 und 7 IfSG in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung erfolgen soll. Der Klausel lässt sich nach ihrem Wortlaut, Sinn und Zweck jedenfalls mangels einer ausdrücklichen Beschränkung nicht eindeutig entnehmen, dass der Versicherer zur Festlegung des Inhalts des Leistungsversprechens auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich benannten Krankheiten und Krankheitserreger verweist. Auslegungszweifel gehen zu Lasten des Verwenders. Ziff. 3.4 BBSG 19 (Versicherungsbedingungen im Streitfall) enthält gerade – anders als die Versicherungsbedingungen, die dem BGH-Urteil vom 26.1.2022 (IV ZR 144/21, vgl. PM Nr. 12/2022) zugrunde lagen – keine namentliche Aufzählung der versicherten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger. Deshalb konnte die Klägerin aus Anlass der teilweisen Einstellung ihres Betriebs ab dem 2.11.2020 die begehrte Feststellung verlangen, weil die Krankheit COVID-19 und der Krankheitserreger SARS-CoV-2 mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.5.2020 bereits am 23.5.2020 in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 44a IfSG namentlich genannt wurden.

Anders war es demgegenüber im ersten Lockdown (18.3.2020 bis 23.5.2020), weil es dort an der vorausgesetzten namentlichen Nennung der Krankheit oder des Krankheitserregers in den §§ 6 und 7 IfSG im Zeitpunkt der ersten Betriebsschließung durch die Allgemeinverfügung fehlte. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn der Versicherer den Versicherungsschutz auf die im Gesetz selbst (also nicht bloß in einer Rechtsverordnung) benannten Krankheiten und Krankheitserreger ausdrücklich begrenz und dies für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar ist.

Konsequenzen für die Praxis

Was ist aus dieser Weiterentwicklung der BGH-Rechtsprechung zu lernen? Es kommt – wie so oft – „auf das Kleingedruckte“ in den Versicherungsbedingungen an. Mit Rücksicht auf die Unklarheitenregel hat es der Versicherer in der Hand eindeutig zu regeln, welche Risiken er genau versichern will und welche nicht, ggf. welche Gesetzesversion bei Verweisungen er für sich als verbindlich betrachtet. Tut er dies nicht, gehen Auslegungszweifel zu seinen Lasten. Diese Spielregeln bei Betriebsschließungsversicherungen haben nicht nur für den Corona-Lockdown Relevanz, sondern für alle weiteren Fälle staatlicher Schließungsanordnungen mit Schadensfolgen, bei denen auf Rechtsvorschriften außerhalb der Versicherungsbedingungen verwiesen wird.

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