Corona-Bonus und Gehaltsumwandlung – zum zweiten

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei und auch sozialversicherungsfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet werden. Vor einigen Tagen hatte ich darauf hingewiesen, dass die Definition „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ sehr fraglich sein kann, da der BFH insoweit eine andere Auffassung vertritt als die Finanzverwaltung (vgl. Corona-Bonus und Gehaltsumwandlung – was gilt denn nun?).

Nun hat das BMF seine „Corona-FAQs“ gerade zu dem Punkt „Corona-Bonus“ erheblich ausgeweitet. Wie fast immer, wenn eine Regelung bereits bei ihrer Verabschiedung zu Interpretationen Anlass gibt, ist auch die steuerliche Handhabung des Zuschusses von 1.500 Euro eine Wissenschaft für sich geworden. Rund sechs Seiten werden bereits bis heute benötigt, um zahlreiche Fragen zu beantworten. Wohlgemerkt geht es naturgemäß nur um die steuerliche Handhabung durch die Finanzverwaltung. Was die Sozialträger und später die Gerichte dazu sagen werden, steht auf einem anderen Blatt.

Hier eine kleine Kostprobe:

Der Arbeitgeber leistet regelmäßig eine freiwillige Sonderzahlung oder eine freiwillige Erholungsbeihilfe. Im Jahr 2020 soll anstelle der freiwilligen Sonderzahlung / Erholungsbeihilfe eine Corona-Beihilfe gewährt werden. Ist diese steuerfrei?

Für die Steuerfreiheit der Leistungen ist es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 eingehalten werden.

Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1. März 2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden (zum Beispiel wenn für die Sonderzahlung in der Bilanz zum 31. Dezember 2019 eine Rückstellung gebildet wurde oder die Arbeitnehmer bereits im Februar 2020 über die Gewährung einer Sonderzahlung im März 2020 informiert wurden). Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt 1. März 2020, da nur ab diesem Zeit-punkt die Veranlassung in der Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise liegen kann. Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung oder einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, die vor dem 1. März 2020 getroffen wurden, können nicht als steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen im Sinne des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 gewährt werden. ….

Können Arbeitgeber steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise an Arbeitnehmer leisten, denen im Gegenzug geleistete Überstunden gekürzt werden, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht?

Es ist erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass in Fällen, in denen vor dem 1. März 2020 kein Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden bestand (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben war), die Gewährung einer steuerfreien Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 begünstigt ist, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet beziehungsweise Überstunden gekürzt werden. Die Voraussetzung einer Gewährung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ sind in diesen Fällen erfüllt.

Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern.html


Hier finden Sie alle für Sie wichtigen Themenbeiträge rund um das Coronavirus in der NWB Datenbank:

Ein Kommentar zu “Corona-Bonus und Gehaltsumwandlung – zum zweiten

  1. Mit dem Entwurf für das Jahresteuergesetz 2020 wird das Thema wieder aktuell, die Einführung des § 8 Abs. 4 EStG ist (wieder) geplant (Referentenentwurf vom 17.07.2020). Dazu zur Anwendung auf Seite 87:
    „Nach § 52 Absatz 1 EStG in der geltenden Fassung ist der neue § 8 Absatz 4 EStG erst-mals anzuwenden auf Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse), die in einem nach dem 31. Dezember 2019 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31. Dezember 2019 zugewendet werden.“

    https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2020-07-17-JStG-2020/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2

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