Corona, Einzelhandel und die Mathematik

Der Teil-Lockdown wird nach dem Beschluss der MPK vom 25.11.2020 zunächst bis 20.12.2020 verlängert. Die Vorschriften für den Einzelhandel werden dabei sogar noch verschärft. Das sorgt für Unruhe, vor allem die Begrenzung der Kundenzahl.

Was ist bei der komplizierten Rechen-Arithmetik zu beachten?

Hintergrund

Durch Beschluss der Konferenz der Ministerpräsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin (MPK) vom 28.10.2020 wurde deutschlandweit ab 2.11.2020 für den gesamten Monat November ein Teil-Lockdown beschlossen. Hiermit verbunden sind zahlreiche Beschränkungen, insbesondere Betriebsschließungsanordnungen für einzelne Wirtschaftszweige. Der Einzelhandel ist hiervon nicht betroffen, darf also weiterhin geöffnet bleiben, allerdings unter Auflagen. Am 25.11.2020 hat die MPK nunmehr die Verlängerung des Teil-Lockdowns bis (zunächst) 20.12.2020 beschlossen. Hierbei wurden die Beschränkungen für den Einzelhandel noch verschärft.

Was gilt jetzt konkret für den Einzelhandel?

Nach dem Beschluss der MPK (vom 25.11.2020, Seite 4) gilt, dass der Groß- und Einzelhandel geöffnet bleibt. Die Maskenpflicht wird allerdings erweitert und gilt künftig auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen. Generell gilt, dass in einer Einrichtung

  • mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m² insgesamt höchstens eine Person pro 10 m² Verkaufsfläche,
  • mit einer Verkaufsfläche ab 801 m² insgesamt auf einer Fläche von 800 m² höchstens eine Person pro 10 m² Verkaufsfläche und auf der 800 m² übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 m² Verkaufsfläche befindet.
  • Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen. Durch ein abgestimmtes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im Innenbereich von Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu unnötigen Schlangenbildungen kommt.

Was bedeutet das in der Praxis?

Die Begrenzung der Kundenzahl knüpft die Verkaufsfläche an, ferner an eine Größe von 800 m².

Verkaufsfläche:

Verkaufsfläche ist die zum Warenverkauf genutzte Fläche eines Handelsbetriebs einschließlich Gängen, Treppen, Stand Flächen für Einrichtungsgegenstände, Schaufenster sowie Freiflächen. Verkaufsfläche ist ein Teil der Geschäftsfläche. Geschäftsfläche ist die gesamte betrieblich genutzte Fläche eines Handelsbetriebs, schließt also zusätzlich die Ausstellungs- Lager- und Versandfläche sowie Büro- und Sozialräume mit ein. Parkplätze gehören allerdings nicht zur Geschäftsfläche.

800 m²:

Warum spielt eigentlich die 800 m² Grenze eine entscheidende Rolle? Diese Grenze ist dem Baunutzungsrecht entlehnt. Nach § 11 Abs. 3 BauNVO gilt ein Handelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² als großflächig, ist dann bauplanungsrechtlich folglich nur in einem eigens ausgewiesenen Sondergebiet oder im Kerngebiet baurechtlich zulässig. Nach den Beschlüssen der MPK darf in Handelsgeschäften mit einer Verkaufsfläche bis 800 m² höchstens eine Person pro 10 m² Verkaufsfläche befinden, also maximal 80 Kunden gleichzeitig. Bei einer Verkaufsfläche ab 801 m² gilt darüber hinaus, dass sich auf der 800 m² übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 m² Verkaufsfläche befinden darf.

Beispiel:

In einem Lebensmittel -Supermarkt mit einer Verkaufsfläche von 1200 m² dürfen sich auf einer Teilfläche von 800 m² maximal 80 Kunden gleichzeitig aufhalten, auf den überschießenden weiteren 400 m² Verkaufsfläche maximal weitere 20 Kunden, insgesamt also höchstens 100 Kunden gleichzeitig. Dies ist durch entsprechende Zugangskontrollen sicherzustellen.

Einkaufszentren:

Der MPK- Beschluss regelt selbst nicht, was unter einem Einkaufszentrum zu verstehen ist. Auch dieser Begriff ist dem Baunutzungsrecht entnommen: Danach ist ein Einkaufszentrum eine als Einheit geplante, errichtete und verwaltet Agglomeration von Einzelhandels-und Dienstleistungsbetrieben. Das Bundesverwaltungsgericht (27.4.1990 – 4C 16.87) nimmt ein Einkaufszentrum im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO an, „wenn eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe – zumeist in Kombination mit verschiedenartigen Dienstleistungsbetrieben – vorliegt, die entweder einheitlich geplant ist oder sich doch in anderer Weise als gewachsen darstellt“. Eine Mindestgröße oder eine Mindestbetriebszahl für ein Einkaufszentrum ist allerdings nirgends definiert. Es kommt auf den Einzugsbereich, die Größe und den Versorgungsgrad der Bevölkerung an. So kann bei einem kleinräumigen Einzugsbereich schon ein Nachbarschaftszentrum mit einer Verkaufsfläche ab 2500 m² ein Einkaufszentrum sein. Genauso kann in einem Stadtteilzentrum  einer größeren Stadt eine Verkaufsfläche oberhalb von 8000 m² schon für ein Einkaufszentrum sprechen, während bei einem überregionalen Einzugsbereich teilweise angenommen wird, dass eine Verkaufsfläche von mehr als 75.000 m² für die Annahme eines Einkaufszentrums erforderlich sei – höhere Mathematik!.

Für ein Einkaufszentrum sieht der MPK-Beschluss einem wiederum abweichende Rechenarithmetik vor: Denn in Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen. Aber was bedeutet das? Gilt dann eine Kundenzahlbegrenzung von einer Person pro 10 m² Verkaufsfläche für die Gesamtverkaufsfläche oder aber eine Person pro 20 m² der Gesamtverkaufsfläche oder gilt auch hier das für die ersten 800 m² Verkaufsfläche eine Person pro 10 m² Verkaufsfläche zulässig ist und für die darüber hinausgehende Verkaufsfläche nur eine Person pro 20 m² Verkaufsfläche?

Bewertung

Insbesondere der Innenstadthandel zählt zu den Verlierern des seit November 2020 geltenden Teil- Lockdowns: Allein in den ersten drei Wochen sind die Innenstadt-Handelsumsätze um durchschnittlich 30 % gegenüber dem Vorjahr eingebrochen, im Bekleidungshandel sogar um 40 %, teilt der HDE mit. Der Lebensmittelhandel zählt zwar bislang zu den Profiteuren der Corona- Pandemie. Allerdings ist die Begrenzung der Kundenzahl ab 800 m² Verkaufsfläche auch aus dessen Sicht eher kontraproduktiv und nicht nachvollziehbar. Fraglich ist auch, ob die im MPK-Beschluss vorgenommene Differenzierung dem Bestimmtheitsgebot genügt. Und schließlich bleibt abzuwarten, ob die im Interesse des Infektionsschutzes erfolgte Kundenzahlbegrenzung vor der Rechtsprechung Bestand hat: Bereits im Sommer 2020 hat der VGH Mannheim (5.6.2020 – 1 S 1623/20) die Beschränkung auf eine Person pro 20 m² Verkaufsfläche für unwirksam erklärt, andere Verwaltungsgerichte sahen das ähnlich. Es scheint deshalb nur eine Frage der Zeit, wann Betroffene die Regelungen vor den Verwaltungsgerichten angreifen…

Quelle
MPK-Beschluss v. 25.11.2020

Ein Kommentar zu “Corona, Einzelhandel und die Mathematik

  1. Was nützen die vielen Vorschriften, wenn sie nur wenige
    einhalten.
    Ärgere mich seit Wochen schon beim Bäcker, wenn auf 18 qm Verkaufsfläche 5 und mehr Kunden in den Laden drücken.
    Gibt kein Hinweis an der Ladentür und der Bäcker backt Brezeln ohne Maske im Verkaufsraum.
    Als noch die Gaststätten geöffnet waren gab es viele, die Listen verwendeten oder die Gäste gar nicht registrierten. Auch wurden oft die Tische nach Verlassen der Gäste nicht desinfiziert.
    Nun müssen die Ordentlichen wegen den Schlammperln büssen.Dieter

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