Corona-Folgen: Übergangsregelungen im Wirtschaftsrecht vom Bundeskabinett gebilligt

Die Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus wirken sich auch auf die Arbeit von Bundeskartellamt sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern aus. Abhilfe schaffen sollen nun vorübergehende Anpassungen im Wirtschaftsrecht, die das Bundeskabinett am 29.4.2020 verabschiedet hat. Der entsprechende Gesetzentwurf soll jetzt zügig Bundestag und Bundesrat passieren und sodann in Kraft treten.

Hintergrund

Die auf Länderebene seit Mitte März 2020 als Reaktion auf die Corona-Pandemie in Deutschland beschlossenen Kontakt- und Versammlungsbeschränkungen des öffentlichen Lebens wirken sich auf weite Bereiche des privaten und öffentlichen Wirtschaftsrechts aus. Im Bereich des Zivilrechts hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil- und Insolvenzrecht (vom 27.3.2020, BGBl 2020 I S. 569) im Gesellschafts- und Vereinsrecht die Voraussetzungen dafür geschaffen, das Gremien auch ohne physische Präsenz tagen und rechtswirksam Beschlüsse fassen können. Auch die jetzt vom Bundeskabinett beschlossenen, zeitlich befristeten Erleichterungen im Wettbewerbsrecht und im Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft sollen dazu beitragen, die wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie auf Bürger, Unternehmen und Institutionen abzumildern.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Im Einzelnen enthält der auf den Weg gebrachte Gesetzentwurf die folgenden wesentlichen Regelungen:
Recht der Fusionskontrolle:

Um dem Bundeskartellamt bei der Prüfung von Fusionen weiterhin Ermittlungen in den betroffenen Märkten zu ermöglichen, werden die Prüffristen einmalig verlängert. Die Verlängerung betrifft ausschließlich Anmeldungen von Zusammenschlüssen, die in der akuten Phase der Corona-Pandemie (1.3. bis 31.5.2020) beim Bundeskartellamt eingegangen sind.

Kartellrechtliches Bußgeldrecht:

Die Pflicht zur Verzinsung kartellrechtlicher Bußgelder wird bis zum 30.6.2021 ausgesetzt – soweit für Bußgelder Zahlungserleichterungen (zum Beispiel Stundung) gewährt sind. Durch einen Verzicht auf die Verzinsung werden die betroffenen Unternehmen wirtschaftlich weiter entlastet.

Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft:

Um die Handlungsfähigkeit der Handwerksorganisationen sowie Industrie- und Handelskammern auch in Zeiten eingeschränkter Versammlungsmöglichkeiten zu sichern, wird vorübergehend die Durchführung von Gremiensitzungen ohne physische Präsenz ermöglicht. Versammlungsmitglieder können im Wege der elektronischen Kommunikation oder durch schriftliche Stimmabgabe vorab ihre Mitgliederrechte ausüben. Die vorgesehenen vorübergehenden Erleichterungen für die Beschlussfassung von Versammlungen führen zu optionalen Vereinfachungen für die Organe und Gremien bei der Durchführung von Versammlungen. Sie sind befristet und ab dem 1.1.2022 nicht mehr anzuwenden.

Wie geht’s weiter?

Der Gesetzentwurf soll nach der Befassung im Bundeskabinett von den Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht und zügig behandelt werden. Die nächste erreichbare ordentliche Sitzung des Bundestages findet am 6.5.2020 statt, die nächste ordentliche Sitzung des Bundesrates am 15.5.2020.

Quelle
Mitteilung der Bundesregierung vom 29.4.2020


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