Corona-Konjunkturpaket: Mehrwertsteuersenkung – wichtiger Impuls oder Strohfeuer?

Der Koalitionsausschuss hat sich am 03.06.2020 auf die Eckpunkte eines „Corona-Konjunkturpakets“ geeinigt. Unter anderem wird vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 der Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % gesenkt. Ist das wirklich sinnvoll?

Hintergrund

Mit dem Gesetzespaket vom 27.03.2020, insbesondere dem Nachtragshaushaltsgesetz 2020 (vom 27.03.2020, BGBl I S. 576), hat der Bund ein erstes Konjunkturprogramm zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise auf den Weg gebracht. Das mit einer Neuverschuldung von rund 156 Milliarden Euro im Jahr 2020 verbundene Maßnahmenpaket umfasste neben Krediten und anderen Finanzierungshilfen insbesondere einen Soforthilfe-Zuschuss des Bundes, der mit bis zu 50 Milliarden Euro für Freiberufler, Soloselbständige und Kleinunternehmer mit bis zu zehn Beschäftigten dotiert war. Nachdem der Lockdown für die Wirtschaft sukzessive gelockert worden ist, hat sich die Regierungskoalition im Koalitionsausschuss nunmehr auf ein neues 130 Milliarden Euro schweres Konjunkturpaket verständigt, von dem rund 120 Milliarden Euro auf den Bund entfallen.

Befristete Mehrwertsteuersenkung als Kernpunkt der Einigung

Das insgesamt rund 157 Punkte umfassende Konjunkturpaket „Coronafolgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ umfasst ein 31 Punkte umfassendes Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket“ sowie ein weiteres 26 Punkte umfassendes „Zukunftspaket“. Um die Konjunktur zu stärken und die Wirtschaftskraft Deutschlands zu „entfesseln“, sieht das Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 03.06.2020 eine befristete Mehrwertsteuersenkung mit folgenden Eckpunkten vor:

  • Zielsetzung:
    Zielsetzung der zeitlich befristeten Senkung der Umsatzsteuer – umgangssprachlich Mehrwertsteuer – ist nach dem Ergebnis des Koalitionsausschusses die „Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland“. Der Gesetzgeber will also ersichtlich einen Impuls für den privaten Konsum setzen. Das würde freilich voraussetzen, dass die Steuersenkung an die Verbraucher von Juli bis Dezember 2020 auch wirklich weitergegeben wird; das hat bislang nur die Automobilwirtschaft angekündigt.
  • Steuersatzsenkung:
    Der Regelsteuersatz bei der Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 1 UStG) soll von 19 % auf 16 % abgesenkt werden. Der ermäßigte Steuersatz (§ 12 Abs. 2 UStG) soll sich von 7 % auf 5 % ermäßigen, etwa bei Lebensmitteln, Personenbeförderung oder Beherbergung.
  • Befristung:
    Die vorgenannten Mehrwertsteuersätze werden nur befristet im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 gesenkt.

Bewertung

Was ist von der Mehrwertsteuersenkung zu halten? Steuersenkungen sind zwar stets zu begrüßen. Ob die befristete Senkung der Mehrwertsteuersätze tatsächlich zu einer „Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland“ führen kann, ist aber nicht in Stein gemeißelt:

  • Steuersenkung müsste verlängert werden:
    Das Zeitfenster der Steuersenkung ist mit sechs Monaten außerordentlich knapp bemessen. Mit der Senkung des Regelsteuersatzes auf 16 % vom 01.07. bis 31.12.2020 fällt der Regelsteuersatz bei der Umsatzsteuer auf das bis zum 31.12.2006 geltende Niveau zurück. Eine spürbare Entlastung des Steuerzahlers wäre erst feststellbar, wenn die Steuersatzsenkung auf einen deutlich längeren Zeitraum ausgedehnt würde; dies ist allerdings nicht in Sicht, sollte aber im Gesetzgebungsverfahren noch bedacht werden.
  • Sehr hoher administrativer Aufwand in den Unternehmen:
    Offen bleibt der administrative Aufwand einer befristeten Umstellung bei der Preisbildung der Unternehmen, ferner bei Rechnungslegung und Buchführung. Fraglich ist deshalb auch, ob die Unternehmen ihre Preise anpassen, also senken. Immerhin gilt weiterhin, dass der Unternehmer den Preis bestimmt und nicht der Staat.
  • Steuersatzhöhe ist beeinflussbar:
    Maßgeblicher Zeitpunkt für den neuen Steuersatz ist bei Lieferungen die Übernahme der Ware, bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen deren Beendigung. Auf den Abschluss des jeweiligen Vertrages (ob Kauf, Werk- oder Dienstvertrag) kommt es gerade nicht an. Die richtige zeitliche Steuerung des Rechtsgeschäfts rückt damit für das zweite Halbjahr 2020 in den Fokus – bei Verbrauchern, wie bei den Unternehmen
  • Fehlende Steuersatztransparenz im Gastgewerbe:
    Der Bundestag hat erst am 28.05.2020 das Corona-Steuerhilfegesetz (BT-Drs. 19/19379) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 19/19601) in zweiter und dritter Lesung verabschiedet hat; der Bundesrat soll sich mit diesem Gesetzesvorhaben abschließend am 05.06.2020 befassen. Die im Corona-Steuerentlastungsgesetz beschlossene Entlastung des Gastgewerbes mit einem reduzierten Umsatzsteuersatz von 19% auf 7 % für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 wird nunmehr durch die jetzt im Koalitionsausschuss beschlossene Mehrwertsteuersenkung gewissermaßen „rechts überholt“. Wird die jetzt beschlossene Mehrwertsteuersenkung Gesetz, bedeutet das für das Gastronomiegewerbe folgendes: der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sinkt ab 01.07. bis zum 31.12.2020 nicht auf 7 % (Corona-Steuerhilfegesetz), sondern auf 5 %. Ab dem gleichen Zeitpunkt werden für den gleichen Zeitraum Getränkeumsätze nicht mit 19 %, sondern mit 16 % besteuert. Ab dem 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 sind hingegen wieder 19 % Umsatzsteuer auf Getränkeumsätze fällig und 7 % (statt 5 %) auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Ab dem 01.07.2021 sind dann wieder – sollte sich der Gesetzgeber nicht eines Besseren besinnen – auch auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wieder 19 % (statt 7 %) Umsatzsteuer zu entrichten.

Transparenz, Bürokratiearmut und Nachhaltigkeit in der Besteuerung sieht wahrlich anders aus!

Quellen
Konjunkturpaket des Koalitionsausschusses vom 03.06.2020 (pdf)

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