Corona-Krise: Alles „ready“ für die Kurzarbeit?

Die notwendigen Geschäftsschließungen aufgrund der Corona-Krise veranlasst viele Unternehmen sich über die Möglichkeit der Kurzarbeit zu beschäftigen, insbesondere in Branchen, in denen Kurzarbeit bisher die nicht üblich war.

Auch wenn aktuell Erleichterungen im Raum stehen, sind diverse Überlegungen und Vorbereitungen vor Beantragung der Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit zwingend erforderlich:

Kann ich in meiner Branche Kurzarbeit einführen?

Kurzarbeit ist nicht an bestimmte Branchen gebunden, der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist in §§ 95 ff. SGB III definiert, erforderlich sind ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall und die Erfüllung von betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen und die Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit.

Welche formellen Voraussetzungen sind für die Einführung einzuhalten?

Durch den Arbeitgeber kann nicht einseitig bestimmt werden, dass Kurzarbeit eingeführt wird. Die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit unterliegt der Mitbestimmung durch den Betriebsrat, § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, d.h.  eine Betriebsvereinbarung ist zwingend erforderlich. In Unternehmen ohne Betriebsrat bedarf es einer individualrechtlichen Vereinbarung.

Vorab ist auch zu überlegen, ob die gesamte Belegschaft von der Kurzarbeit betroffen sein wird oder lediglich Teile davon. Als Arbeitgeber ist auch zu bedenken, ob zur gesetzlicher Höhe des Kurzarbeitergelds (§ 105 SGB III) ein Aufstockungsbetrag geleistet werden kann.

Müssen die Mitarbeiter vorab alle Überstunden und Urlaubstage eingebracht haben?

Als Arbeitgeber kann man darauf hinwirken, dass vor der Kurzarbeit Überstunden und Urlaub eingebracht werden, ein genereller Anspruch besteht jedoch nicht. Mitarbeiter haben im Gegenzug die Möglichkeit durch Einbringung von Urlaub die Kurzarbeit hinauszuzögern.

Was ist in der laufenden Lohnabrechnung zu beachten?

Abrechnungstechnisch sollte vorab geprüft werden, ob das eingesetzte Lohnabrechnungsprogramm ein Modul vorhält, mit dem Kurzarbeitergeld berechnet werden kann bzw. die notwendigen Listen, die der Agentur für Arbeit vorgelegt werden müssen, generiert werden können. Falls das nicht möglich ist, ist ein hoher manueller Aufwand vorprogrammiert.


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