Corona-Novemberhilfe des Bundes – Wie kommt die Wirtschaftshilfe schnell zu Zielgruppe?

Der Bund gewährt die „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ (sog. Novemberhilfe) als einmalige, nicht rückzahlbare Kostenpauschale für Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erfolgten Maßnahmen temporär geschlossen wird.

Doch wie kommt die Wirtschaftshilfe jetzt möglichst schnell beim Empfänger an?

Hintergrund

Der Teil-Lockdown-Beschluss von Bund und Ländern vom 28.10.2020 und die damit von 2.11.2020 bis Ende November 2020 angeordneten Schließungsmaßnahmen stellen weitere Bereiche der Wirtschaft vor immer größere Liquiditätsprobleme. Deshalb hat der Bund für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen die Gewährung einer „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ (sog. Novemberhilfe“ angekündigt, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen (BL-Beschluss vom 28.10.2020, Ziff.11). Die Hilfen sollen „zügig“ bei den Betroffenen ankommen. Erste Einzelheiten dazu hat das BMF am 5.11.2020 auf seiner Website veröffentlicht.

Eckpunkte der Novemberhilfe

  • Antragsberechtigung:
    Die Novemberhilfe des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen erfasst sind. Antragsberechtigt sind solche Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28.10.2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels sind ebenfalls antragsberechtigt. Ebenfalls antragsberechtigt sind Unternehmen, die indirekt stark betroffen sind.
  • Höhe der Novemberhilfe:
    Die Novemberhilfe wird bis zu einer Obergrenze von 1 Millionen Eurogewährt, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).Zuschüsse über 1 Millionen Euro bedürfen für die Novemberhilfe Plus noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresumsatzes (November 2019) für Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern, womit die Fixkosten pauschaliert werden; für größere Unternehmen werden entsprechend den beihilferechtlichen Vorschriften noch andere Obergrenzen definiert.
  • Anrechnung:
    Andere staatliche Leistungen, wie z.B. die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld im gleichen Bezugszeitraum werden auf die Novemberhilfe angerechnet. Reine Liquiditätshilfen, wie zum Beispiel rückzahlbare KfW-Kredite, werden nicht angerechnet. Unternehmen zeigen in der Krise Ideenreichtum und Flexibilität; sie stellen ihre Geschäftsmodelle um, z.B. mit To-Go-Geschäft in der Gastronomie. Deshalb sollen Unternehmen die Umsätze, die sie trotz Schließungsanordnung im November erzielen, möglichst behalten. Daher gilt grundsätzlich, dass Umsätze, die im November 2020 trotz der grundsätzlichen Schließung gemacht werden, bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht angerechnet werden.
  • Online-Antragsverfahren:
    Die Antragstellung erfolgt elektronisch durch Steuerberaterinnen und Steuerberater oder Wirtschaftsprüferinnen bzw. Wirtschaftsprüfer über die Überbrückungshilfe-Plattform .Soloselbständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro direkt antragsberechtigt sein, also ohne die Einschaltung einer Steuerberaterin bzw. eines Steuerberaters oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. eines Wirtschaftsprüfers.


Bewertung: Wie kommt das Geld jetzt schnell zum Empfänger?

Das Bemühen des Bundes, von Schließungsanordnungen betroffene Unternehmen, Selbständige und Einrichtungen jetzt schnell zu entschädigen, ist überaus lobenswert. Aber wie kommt das Geld jetzt „zügig“ zu den Betroffenen? Unternehmen beklagen schon jetzt massive Liquiditätsengpässe, die Rücklagen sind aufgezehrt. Die Politik hat selbst angekündigt, dass die Auszahlung „keine Hängepartie“ werden dürfe.

Allerdings liegt die Krux wieder mal in bürokratischen Verstrickungen: Ersten Ankündigungen zufolge soll die Novemberhilfe über die Förderbanken der Länder abgewickelt werden, das kann dauern. Bundesminister Altmaier hat angekündigt, dass jedenfalls im November „Abschlagzahlungen“ erfolgen sollen, ggf. unter Einbindung der Sparkassen und Genossenschaftsbanken. In der FAQ-Liste des BMF vom 5.11.2020 heißt es nun, dass die Auszahlung voraussichtlich über die durch die Überbrückungshilfe bekannten Wege durch die Länder erfolgen. Das Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren „stottert“ vor allem deshalb, weil die nötige Programmierung des Antragsformulars durch den IT-Dienstleister des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie noch erfolgen muss; das kann noch länger dauern. Denn bereits bei der Überbrückungshilfe I und II hat dieser Dienstleister eindrucksvoll bewiesen, wie schleppend Digitalisierung in der öffentlichen Verwaltung sein kann.

Was also ist der Ausweg?

Am einfachsten wäre eine Organisation des Auszahlungsverfahrens über die Finanzämter. Diese bevorraten ohnehin die von den Steuerberatern/Wirtschaftsprüfern übermittelten Umsatzdaten des Bezugszeitraums November 2019. Eine aufwändige Prüfung tatsächlich entstandener Fixkosten entfällt wegen der Pauschalierung der Novemberhilfe. Damit jetzt schnell „auf Knopfdruck“ Auszahlungen erfolgen können, bedürfte es eigentlich nur eines formlosen Antrags an das Finanzamt unter Angabe der Steuernummer oder Steuer-ID. Die Anrechnung von Umsätzen im November von mehr als 25% des Vorjahresumsatzes, um eine Überförderung von mehr als 100% auszuschließen, könnte der Steuerpflichtige in einer einfachen Erklärung vorab versichern; ein übliches Verfahren im Umgang mit dem Finanzamt, etwa bei der Inanspruchnahme der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung oder beim Lohnsteuerermäßigungsverfahren mit Eintragung von Freibeträgen von den nächsten Veranlagungszeitraum. Eine Verrechnung/Abrechnung könnte bei der finalen Umsatzsteuererklärung erfolgen.

Alles andere führt zu vermeidbaren Verzögerungen im Auszahlungsverfahren. Was dann bleibt ist der Ärger der Zahlungsadressaten mit der Erkenntnis, dass sich die deutsche Bürokratie wieder mal selbst im Weg steht.

Quelle https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-11-05-faq-ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html

 

 

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