Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes: Antragstellung noch bis 2.6.2020, 24.00 Uhr möglich!

Zuschüsse aus dem Soforthilfeprogramm des Bundes wegen coronabedingter Liquiditätsengpässe können Freiberufler, Soloselbständige und Kleinunternehmen bis 10 Mitarbeitern noch bis 2.6.2020 (24.00 Uhr) online beantragen. Jetzt heißt es: Schnell handeln!

Hintergrund

In der Corona-Krise haben Bund und Länder umgehend auf die gravierende wirtschaftliche Schieflage tausender Unternehmen in Deutschland reagiert, die als Folge von Auftrags- und Umsatzeinbrüchen zu beobachten war und noch ist. Am 23.03.2020 haben der Bundesfinanzminister und der Bundeswirtschaftsminister ein Corona-Soforthilfe-Bundesprogramm für Solo-Selbständige, Freiberufler und kleine Unternehmen mit maximal 10 Beschäftigen verkündet. Das Bundesprogramm hat ein Volumen von 50 Milliarden €, rechtliche Grundlage ist das am 27.03.2020 von Bundestag und Bundesrat beschlossene Nachtragshaushaltsgesetz 2020 (BGBl 2020 I S. 556). Das Soforthilfe-Programm des Bundes wird von den Ländern administriert, sie prüfen auf Landesebene die Antragsvoraussetzungen der antragstellenden Kleinunternehmen und Freiberuflicher und zahlen den Sofortzuschuss des Bundes aus, der bis zu 9.000 € (bei bis zu fünf Beschäftigten) bzw. bis zu 15.000 € (bei bis zu zehn Beschäftigten) im Einzelfall betragen kann.

Antragsfrist endet erst mit Ablauf des 2.6.2020

Der Sofortzuschuss des Bundes zur Linderung von Liquiditätsengpässen in Kleinunternehmen bis 10 Beschäftigte beruht auf einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern von Ende März 2020 – ich habe berichtet. In dieser Vereinbarung und den anschließenden FAQ auf der Website des Bundes war vorgesehen, dass das Programm am 31.5.2020 endet, also bis zu diesem Zeitpunkt online-Anträge gestellt werden können.

Nachdem der 31. Mai und der 1. Juni allerdings Feiertage sind, hat das BMWi erst am 28.5.2020 mitgeteilt, dass ‑ sofern im Einzelfall Anträge am 2.6.2020 eingehen sollten ‑  „diese entsprechend den verwaltungsrechtlichen Bestimmungen bearbeitet und mit Bundesmitteln abgerechnet werden können.“ Der Bund stützt sich hierbei auf § 31 Abs. 3 VwVfG.

Das bedeutet, dass die Online‑Portale für die Antragstellung erst  am Dienstag, den 2.6.2020 um 24:00 Uhr schließen. Danach wird definitiv eine Antragstellung nicht mehr möglich sein.

Diejenigen Freiberufler, Selbständigen und Kleinunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten, die bislang noch gar keinen Antrag oder noch keinen Aufstockungsantrag gestellt haben, sollten sich jetzt „sputen“. Mittel sind noch genügend vorhanden. Laut Dashboard von BMWi/BMF vom 28.5.2020 waren zu diesem Zeitpunkt in den Ländern zusammen rund 2,07 Mio. Anträge gestellt, von denen 1,663 Mio. Anträge mit einem Ausschüttungsvolumen von 12,936 Mrd. Euro bewilligt wurden. Es besteht also noch „Luft nach oben“, nachdem das Bundesprogramm mit 50 Mrd. Euro dotiert ist.

Worauf ist bei der Antragstellung besonders zu achten?

  • Online-Antrag: Die Anträge sind nicht „analog“, sondern digital in einem online-Portal zu stellen. Wer diese online-Portale verwaltet, ist in den Ländern unterschiedlich. Informationen gibt es auf den Websites der Wirtschaftsministerien der Länder und bei den Industrie-und Handelskammern; von dort kommt man über einen Link zum Antragsformular.
  • Steuernummer: Diese muss man bei der Antragstellung parat haben, sonst kann der Antrag nicht gestellt werden.
  • Beschäftigtenzahl: Bei bis zu 5 Mitarbeitern können bis zu 9.000 € Soforthilfe beantragt werden, bei mehr als 5 bis zu 10 Mitarbeitern sind es sogar bis zu 15.000 €. Wie die Beschäftigtenzahl im Einzelnen (auch unter Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten) berechnet wird, differiert von Land zu Land: Auskunft gibt zum Beispiel die örtlich zuständige IHK.
  • Liquiditätsengpass: Im Antragsformular muss ein betrieblicher, coronabedingter (also seit Mitte März entstandener) Liquiditätsengpass dargelegt werden. Hierzu sollte auf die behördlichen Betriebsschließungsanordnungen Bezug genommen werden. Der bloße Hinweis auf „Umsatzausfall“ oder „Auftragsrückgang“ reicht nicht. Vielmehr muss dargelegt werden, dass die seit Mitte März 2020 erzielten Einnahmen voraussichtlich nicht ausreichen, um die betrieblichen Kosten (Pacht/Miete; Betriebsversicherungen; Warenbeschaffung) in den nächsten drei Monaten zu decken; nicht berücksichtigt werden Unternehmerlohn, private Lebenshaltungskosten und auch nicht Personalaufwand. Der Engpass ist konkret in Euro zu beziffern. Wer zu viel Zuschuss erhält, weil die Aufwendungen tatsächlich geringer waren, muss den überzahlten Betrag zurückerstatten.

Quelle
BMWi/BMF Dashbord vom 28.5.2020

Ein Kommentar zu “Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes: Antragstellung noch bis 2.6.2020, 24.00 Uhr möglich!

  1. Nach den Erfahrungen der letzten zwei Monate hab ich doch erhebliche Zweifel, dass die Soforthilfe eine gute Idee war. Viele Unternehmen werden die Soforthilfe wieder zurückzahlen müssen, weil die Voraussetzungen nie erfüllt waren bzw. sich rückblickend herausstellt, dass eine Unterdeckung nicht gegeben war.

    – Durch die Beschränkung auf den Sach- und Finanzaufwand sind die Personalkosten ausdrücklich ausgeschlossen. Viele Unternehmen werden deutliche Einbußen beim Gewinn spüren, aber sind die Sach- und Finanzaufwendungen wirklich höher als die Einnahmen?

    – Durch den Betrachtungszeitraum von drei Monaten ab Antragstellung werden viele Verluste wieder ausgeglichen. Gutes Beispiel sind die Friseure. Sechs Wochen geschlossen, die Einnahmen sind null, die Kosten laufen weiter. Geöffnet ab Anfang Mai und Überstunden, um die Nachfrage der Kunden abzudecken. Viele Friseure werden am Ende die Soforthilfe zurückzahlen, weil bei einer Betrachtung über drei Monaten unter dem Strich keine Unterdeckung bleibt.

    Am Ende hat die Politik große Versprechungen gemacht, alle hatten viel Arbeit und es kommt nichts dabei raus.

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