Corona-Verdienstausfallentschädigung verlängert und erweitert

Am 18.11.2020 haben Bundestag und Bundesrat das „Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ beschlossen (BT-Drs. 19/23944). Hierbei wird auch die Entschädigungsregelung des § 56 Abs.1a IfSG wird bis zum 31.3.2021 verlängert. Um Eltern während der Corona-Pandemie mehr zu unterstützen, erhalten eine Entschädigung für Lohnausfälle bis zu 20 Wochen.

Gleichzeitig soll eine entsprechende Entschädigung ermöglicht werden, wenn Personen eine abgesonderte Person betreuen müssen.

Hintergrund

Am 25.3.2020 wurde das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite – Erstes Bevölkerungsschutzgesetz (BGBl 2020 I S. 587), am 14.5.2020 das  Zweite Bevölkerungsschutzgesetz verabschiedet (BT-Drs. 19/1896719/1921619/19217). Die darin getroffenen Maßnahmen sollen zum einen das Funktionieren des Gesundheitswesens in der Corona-Pandemie sicherstellen und zum anderen die mit dieser besonderen Situation verbundenen negativen finanziellen Folgewirkungen abmildern.

Mit der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde das Bundesgesundheitsministerium vom Bundestag ermächtigt, durch Anordnung oder Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie zu ergreifen, die im Wesentlichen bis zum 31.3.2021 beschränkt sind (§ 5 Abs. 1 IfSG). Am 18.11.2020 erfolgte abermals mit Zustimmung des Bundesrates die „Feststellung des Fortbestandes der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (BT-Drs. 19/24387).

Verdienstausfallentschädigung verlängert und erweitert

Nach § 56 Abs. 1a IfSG wird die Entschädigung für jede erwerbstätige Person, die ihr Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder bei dem es sich um ein Kind mit Behinderungen handelt, das auf Hilfe angewiesen ist, in diesem Zeitraum selbst betreut oder pflegt, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungs- oder Pflegemöglichkeit sicherstellen kann, für längstens zehn Wochen gewährt. Für erwerbstätige Personen, die ihr Kind allein betreuen oder pflegen, längstens für zwanzig Wochen. Darüber hatte ich bereits berichtet (s. mein Beitrag: Corona-Krise: Bundesregierung verlängert Lohnfortzahlung für Eltern). Diese Regelung wird jetzt bis 31.3.2021 verlängert.

Insbesondere die Schließung bzw. die Untersagung des Betretens von Betreuungs- einrichtungen für Kinder oder von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen hat dazu geführt, dass viele erwerbstätige Personen einen Verdienstausfall erleiden, da sie wegen fehlender Betreuungsmöglichkeiten ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können. Für diese Fälle sieht das IfSG jetzt ebenfalls einen Entschädigungsanspruch vor.

Entschädigungsausschluss

Die neuen Entschädigungsregelungen enthalten aber auch Einschränkungen, die über die bisherigen Einschränkungen hinausgehen. Insbesondere besteht kein Anspruch bei vermeidbaren Reisen oder Reisen in Risikogebiete. Was darunter zu verstehen ist, erläutert die Gesetzesbegründung:

  • Reisen in Risikogebiete:
    Ergänzend zum bisherigen Entschädigungsausschluss nach § 56 Abs. 1 S. 3 IfSG wird klargestellt, dass Personen, die durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein im Zeitpunkt der Abreise eingestuftes „Risikogebiet“ ein Tätigkeitsverbot oder eine Absonderung hätten vermeiden können, keine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 beanspruchen können. Ein Risikogebiet ist nach § 2 Nr.17 IfSG ein vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgestelltes Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in dem ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einer bestimmten bedrohlichen übertragbaren Krankheit besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt erst mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung der Feststellung durch das RKI im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/risikogebiete.
  • Vermeidbare Reisen:
    Eine Reise ist nach § 56 Abs.1 S. 4 IfSG dann „vermeidbar“, wenn aus Sicht eines verständigen Dritten keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für eine entsprechende Reise zum Zeitpunkt der Abreise vorlagen. Zu einer nicht vermeidbaren Reise dürften in jedem Fall besondere und außergewöhnliche Umstände führen (soweit diese nicht schon einen vorgesehenen Ausnahmetatbestand von der Absonderungspflicht erfüllen), wie die Geburt des eigenen Kindes oder das Ableben eines nahen Angehörigen wie eines Eltern- oder Großelternteils oder eines eigenen Kindes. Nicht dazu zählen hingegen insbesondere sonstige private oder dienstliche Feierlichkeiten, Urlaubsreisen oder verschiebbare Dienstreisen.

Bewertung

Für viele Eltern ist die aktuelle Corona-Krise eine große Bewährungsprobe: Kitas und Schulen waren aufgrund der Corona-Maßnahmen lange Zeit geschlossen, häufig gab es nur eine Notbetreuung. Gleiches gilt für Personen mit Betreuungsaufgaben im Behindertenbereich, auch hier gibt es infolgedessen Verdiensteinschränkungen. Das gilt erst recht nach der sog. „zweiten Corona-Welle“ und den bis Ende November verhängten Beschränkungsmaßnahmen, die voraussichtlich noch weit in den Dezember hinein verlängert werden müssen. Vor diesem Hintergrund ist die Verlängerung der finanziellen Ausgleichsmaßnahmen eine richtige und erforderliche Kompensationsmaßnahme.

Richtig sind aber auch, dass der Gesetzgeber geregelt hat, unter welchen Bedingungen die Entschädigung entfällt: Wer sich „sehenden Auges“ in ein Reiserisiko begibt und damit der Gefahr aussetzt, wegen Quarantäneanordnungen am Arbeitsplatz auszufallen, darf nicht darauf vertrauen, dass der Staat seinen Verdienstausfall trotzdem kompensiert!

Quellen
BT-Drs. 19/23944

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