Corona-Wirtschaftshilfe als Plusgeschäft!

Der Bund gewährt die „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ als einmalige, nicht rückzahlbare Kostenpauschale für Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erfolgten Maßnahmen temporär geschlossen wird.

Nach ersten bekanntgewordenen Förderdetails zeigt sich: Für Gastronomen kann die Wirtschaftshilfe zu einer Überkompensation der Kosten führen – ein gutes Geschäft!

Hintergrund

Nachdem erneuten Teil-Lockdown-Beschluss von Bund und Ländern vom 28.10.2020 und den damit von 2.11.2020 bis Ende November 2020 angeordneten Schließungsmaßnahmen hat der Bund für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen die Gewährung einer außerordentliche Wirtschaftshilfe angekündigt, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen (BL-Beschluss vom 28.10.2020, Ziff.11). Der Erstattungsbetrag beträgt 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresumsatzes (November 2019) für Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern, womit die Fixkosten pauschaliert werden; für größere Unternehmen werden entsprechend den beihilferechtlichen Vorschriften noch andere Obergrenzen definiert. Das BMF hat auf seiner Website erste Details für die Umsetzung des Programms veröffentlicht und die Klärung weitere Details angekündigt, damit die Wirtschaftshilfe „schnell und unbürokratisch“ ausgezahlt werden kann, im November wenigstens Abschläge.

Sonderregelungen für Gastronomiebetriebe mit Lieferdienst

Am 5.11.2020 hat das BMF weitere Details veröffentlicht. Für die Besonderheit von Liefer-/Abholdiensten in der Gastronomie, die auch in der Lockdown-Zeit weiterhin zulässig bleiben, ist folgendes geregelt:

Außerhausverkäufe führen nicht zum Ausschluss von der außerordentlichen Wirtschaftshilfe. Hierbei erzielte Umsätze von mehr als 25 % der Umsätze des November 2019 werden auf die Umsatzerstattung angerechnet (damit es keine Überförderung von mehr als 100 % des Vergleichsumsatzes gibt). Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt, also das Im-Haus-Geschäft. Damit werden Außerhausverkaufsumsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließung von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung des Geschäfts zu begünstigen.

Auswirkungen auf die Praxis

Die Rechenarithmetik von BMF/BMWi ist für den Gastronomiesektor ein gutes Geschäft, wie folgendes Beispiel zeigt:

Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

Der im November 2020 erzielte Außer-Haus-Umsatz bleibt vollständig anrechnungsfrei, und das obwohl er seit 1.7.2020 wesentlich geringer mit Umsatzsteuer belastet ist. Ein gutes Geschäft für den Gastronom, wenn er die reduzierte Mehrwertsteuer nicht über eine Senkung seiner Preise an den Kunden weitergibt!

Noch absurder fällt die Rechnung aus, wenn man die tatsächlichen Kosten des Gastrobetriebs berücksichtigt: Nach Angaben des DEHOGA liegen, je nach Kategorie und Größe des Betriebs, die Kosten für Personal- und Wareneinsatz je zwischen 20 und 30 Prozent. Miete, Neben-, Verwaltungs- und Betriebskosten summieren sich auf noch einmal denselben Anteil. Verzichtet ein Gastronom jetzt auf das Außer-Haus-Geschäft, fällt – anders als November 2019 – kein Wareneinsatz an, insofern entstehen keine „Fixkosten“.

Bei einer pauschalen Anknüpfung an den Vorjahresumsatz, der bis 75 % entschädigt wird, erhält der Gastronom mit der pauschalen Kostenerstattung jedenfalls dann ein unerwartetes Geschenk, wenn sein Wareneinsatz – was nicht ungewöhnlich ist – bei sonst gleichem Kostenapparat mehr als 25% beträgt. Das kann reihenweise zu einer Überkompensation führen, die über einen wirklichen, an Fixkosten orientierten Kostenersatz hinausgeht.

Bewertung

Im ersten Halbjahr 2020 sank der Umsatz im Gastgewerbe nach Ermittlungen des DEHOGA um nominal 38,5% (real -39,7%). Im Beherbergungsgewerbe gab es ein Umsatzminus von 48,2% (real -48,6%), in der Gastronomie von 33,1% (real -34,7%). Im zweiten Quartal 2020 sank der Umsatz im Vergleich zum Vorjahr sogar um nominal 59,4% (real -60,1%). Im Beherbergungsgewerbe gab es ein Umsatzminus von 72,4% (real -72,4%), in der Gastronomie von 51,8% (real -52,9%). In der Tat: Insbesondere das Hotel- und Gaststättengewerbe ist besonders gravierend von coronabedingten staatlichen Eingriffsmaßnahmen wie Öffnungseinschränkungen oder Betriebszeitbeschränkungen betroffen.

Das rechtfertigt meines Erachtens dennoch nicht, bei Corona-Wirtschaftshilfen eine bestimmte Branche besser zu behandeln als andere Wirtschaftszweige, die mindestens ebenso betroffen sind, z.B. Kunst- und Kulturschaffende oder das Veranstaltungsgewerbe. Anders als etwa bei Einzelhandel, der zwar nicht unmittelbar von Schließung betroffen ist, aber die Folgen entleerter Innenstädte mit gravierenden Umsatzeinbußen mindestens genauso spürt, wird damit den Gastronomiebetrieben im November 2020 das unternehmerische Risiko nahezu vollständig vom Staat abgenommen.

Das mag aus deren Sicht bequem sein, bei der Sicht auf das Ganze zeigt sich aber: Gut gemeint ist nicht auch gut gemacht!

Quellen
BMF, FAQ 05.11.2020 Fragen und Antworten – Außerordentliche Wirtschaftshilfe – Novemberhilfe

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