Corona-Wirtschaftshilfen: Antragsfristen erneut verlängert – Worauf Selbstständige und Unternehmen jetzt achten müssen

Das BMWi hat jetzt mitgeteilt, dass die Antragsfristen bei November-/Dezemberhilfe, Neustarthilfe und Überbrückungshilfe erneut verlängert werden. Worauf müssen Antragsteller jetzt achten?

Hintergrund

Über die Corona-Wirtschaftshilfe-Programme des Bundes habe ich hier im Blog immer wieder berichtet (Sie finden meine Beiträge unter dem Suchbegriff Wirtschaftshilfe). Die jeweils eigenständigen Programme waren zeitlich befristet und sind deshalb von vielen an sich antragsberechtigten Unternehmen oder Solo-Selbständigen erst gar nicht beantragt worden, weil offensichtlich die Antragsfrist abgelaufen war.

Doch jetzt hat das BMWi für etliche Programme (auch rückwirkend) die Antragsfristen verlängert. Das kann für viele wegen Corona-Auswirkungen in wirtschaftliche Not geratene Unternehmen bares Geld wert sein. Die Antragstellung – je früher desto besser – kann sich also lohnen.

Welche Fristen sind verlängert?

Überbrückungshilfe I:
Das Programm ist abgelaufen, auch Änderungsanträge kommen nicht mehr in Betracht.

Überbrückungshilfe II:
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II endete am 31.3.2021. Änderungsanträge konnten bis zum 31.5.2021 gestellt werden. Nähere Informationen finden sich auf der Website des Bundeswirtschaftsministeriums. Die Frist für Änderungsanträge wurde jetzt  bis zum 30.6.2021 verlängert, einen Anleitung finden Sie hier.
Die Korrektur der IBAN ist ebenfalls bis zum 30.6.2021 möglich – ich habe berichtet.

Achtung:
Ein Änderungsantrag kann nur gestellt werden, wenn zuvor ein Erstantrag bis 31.3.2021 gestellt und bereits bewilligt bzw. teilbewilligt wurde. Außerdem ist der Änderungsantrag nur über einen Dritten (Angehöriger der steuerberatenden Berufe oder Rechtsanwalt) möglich.

November- und Dezemberhilfe:
Die Antragsfrist für Neuanträge (Erstanträge) endete am 30.4.2021. Die Frist, Änderungsanträge bei der November- und Dezemberhilfe zu stellen, wurde um einen Monat verlängert. Änderungsanträge sind nunmehr bis einschließlich 31.7.2021 möglich. Eine Korrektur der Kontoverbindung für die November- und Dezemberhilfe ist ebenfalls bis zum 31.7.2021 möglich.

Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe:
Die bis 30.8.2021 laufenden Antragsfristen für die sog. Neustarthilfe sowie die Überbrückungshilfe III wurden jetzt bis zum 31.10.2021 verlängert. Der einmalige Antrag für die Neustarthilfe kann bis zum 31.10.2021 gestellt werden. Erstanträge und Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe III können ebenfalls bis zum 31.10.2021 gestellt werden. Eine Antragstellung bei Erstanträgen ist nur einmal möglich (Änderungsanträge ausgenommen).

Wichtig: Nur bei Neuanträgen, die bis zum 30.6.2021 eingehen, kann eine Abschlagszahlung erfolgen. Bei der Neustarthilfe besteht die Besonderheit, dass Soloselbständige mit oder ohne Personengesellschaft, die ihre Umsätze als Freiberufler/innen oder Gewerbetreibende erzielen, sowie Personen mit kurz befristeten Beschäftigungen in den Darstellenden Künsten und unständigen Beschäftigungen – alternativ zur Antragstellung über prüfende Dritte – die einmalige Neustarthilfe als natürliche Personen im eigenen Namen direkt beantragen. Dazu wird allerdings das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat benötigt.

Bewertung: Wer profitiert von der Fristverlängerung?

Aus der Praxissicht ist die Verlängerung der Antragsfristen zu begrüßen. Denn insbesondere die Überbrückungshilfe III ist hinsichtlich des Förderzeitraums über den 30.6.2021 unlängst bis zum 30.9.2021 verlängert worden. Mit Verlängerung der Antragsfristen und Fristen für Änderungsanträge haben jetzt also Dritte etwas Luft, um etwaige Kosten noch unterzubringen, die bislang unter den Tisch gefallen sind, etwa Kosten für Corona-bedingte Hygiene-Maßnahmen, wie z.B. Desinfektionsmittel, mobile Luftfilteranlagen sowie Außenzelte und Wärmestrahler im Gastronomiebereich. Ersetzt werden inzwischen auch Anwalts- und Gerichtskosten bis zu 20.000 € pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit.

Insbesondere bei Direktanträgen sollte aber bedacht werden, dass es keine „Vollkasko“, sondern nur eine anteilige Fixkostenerstattung gibt. Wer also über einen Änderungsantrag mehr beantragt als ihm nach dem jeweiligen Programminhalt anteilig zusteht, riskiert die Rückzahlung der Fördermittel.

Quellen

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