Corona-Wirtschaftshilfen: Neuigkeiten vom Schlussabrechnungsverfahren

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat abermals die Schlussabrechnungsfrist verlängert. Prüfende Dritte haben nun über den 31.8.2023 hinaus bis zum 31.10.2023 Zeit, die Schlussabrechnung für ihre Mandanten einzureichen, auf Antrag sogar bis 31.3.2024.

Hintergrund

Seit Sommer 2020 haben Bund und Länder im Anschluss an die Corona-Soforthilfen mit verschiedenen Zuschussprogrammen versucht, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie bei Unternehmen und Selbständigen abzumildern – ich habe mehrfach im Blog berichtet. Die vorläufigen Bewilligungen wurden vielfach auf der Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen und Fixkosten erteilt, um eine schnelle Auszahlung der Zuschüsse zu ermöglichen. Die Förderbedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen sehen vor, dass die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung anhand der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung zu ermitteln ist.

Die Schlussabrechnung ist somit notwendig, um einen Abgleich zwischen den ursprünglich beantragen Zuschüssen und denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustehen, vorzunehmen. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen. Die Schlussabrechnung der Programme wird in einem vollständig digitalisierten Verfahren durch prüfende Dritte (Rechtsanwälte, Angehörige der steuerberatenden Berufe) bearbeitet. Ursprünglich sollte die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen am 30.6.2023 enden, wurde dann aber am 22.6.2023 bis 31.8.2023 verlängert. Am 11.8.2023 wurde die Einreichungsfrist jetzt abermals bis 31.10.2023 verlängert.

Welche Förderprogramme sind betroffen?

Betroffen sind die Schlussabrechnungen für die Pakete 1 (Überbrückungshilfen I bis III; November-/Dezemberhilfe) und 2 (Überbrückungshilfe III Plus/IV); diese können nun bis zum 31.10.2023 eingereicht werden. Nicht betroffen sind die Endabrechnungen der Neustarthilfen (die separaten Corona-Hilfen für Soloselbstständige), da diese Einreichungsverfahren bereits seit längerem abgeschlossen sind. Angesichts der angespannten Arbeitsbelastungen und des hohen Fachkräftebedarfs bei den Angehörigen der „prüfenden Dritten“ soll die abermalige Fristverlängerung für eine Entlastung der überlasteten Berufsgruppen sorgen.

Abrechnungsbesonderheiten bei Rechtsanwälten

Nachdem die Unterstützung der Anmeldung am Portal für die Beantragung der Corona-Hilfsprogramme mithilfe der beA-Karte Mitte Juli abgeschaltet wurde, müssen sich Rechtsanwälte als prüfende Dritte sich – nunmehr mittels Benutzername und Passwort – in dem Antragsportal anmelden und zwingend für die betreffenden Mandate ein sog. Organisationsprofil anlegen.

Antragsgebundene Fristverlängerung bis 31.3.2024 möglich

Darüber hinaus kann bis zum vorgenannten Termin eine Fristverlängerung bis zum 31.3.2024 beantragt werden. Hierfür ist lediglich die Anlage eines Organisationsprofils im digitalen Antrags-System durch die prüfenden Dritten vorzunehmen. Bereits beantragte und erteilte Fristverlängerungen (bisher 31.12.2023) werden automatisch bis zum 31.3.2024 verlängert.

Wenn bis zu den vorgenannten Terminen keine fristgerecht eingereichten Schlussabrechnungen vorliegen, erfolgen Erinnerungsschreiben, Anhörungen bzw. dann auch Rückforderungsbescheide von den jeweils zuständigen Bewilligungsstellen der Länder. Erfolgt keine Schlussabrechnung, sind die Corona-Wirtschaftshilfen vollständig zurückzuzahlen.

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