Corona-Wirtschaftshilfen: Wem hilft die Bundesregelung „Schadensausgleich“?

Seit dem 29.6.2021 ist die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III auf Grundlage der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ für von Schließungsanordnungen des Bundes und der Länder betroffene Unternehmen für Hilfen über 12 Mio. Euro möglich. Wer profitiert davon?

Hintergrund

Am 28.5.2021 hat die Europäische Kommission die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19 genehmigt und damit den Weg frei gemacht für einen weiteren, vierten Beihilferahmen im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus. Die neue Bundesregelung Schadensausgleich knüpft nach Methodik und Funktion an die Bundesregelung Novemberhilfe/ Dezemberhilfe (Schadensausgleich) an, unterscheidet sich von dieser aber in einigen Punkten, insbesondere bei der Schadensberechnung.

Wer profitiert von der neuen Schadensregelung?

Mit der neuen „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich“ kann der Förderspielraum im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus um zusätzliche 40 Mio. Euro erweitert werden. Stützt sich ein Unternehmen auf alle vier Beihilferegime, kann es jetzt bei Vorliegen aller beihilferechtlichen Voraussetzungen im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus eine Förderung in Höhe von insgesamt bis zu 52 Mio. Euro erhalten und so seine Liquidität verbessern:

  • 40 Mio. Euro auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich,
  • 10 Mio. Euro auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020,
  • 1,8 Mio. Euro auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 und
  • 200.000 Euro auf Grundlage der De-minimis-Verordnung.

Voraussetzungen der Überbrückungshilfe III und III Plus gelten weiter

Die neue Bundesregelung Schadensausgleich ist weder ein weiteres, eigenständiges Hilfsprogramm noch verändert sie die bisherigen Fördervoraussetzungen für die Überbrückungshilfeprogramme. Vielmehr erweitert sie den beihilferechtlichen Spielraum, so dass höhere Unternehmenshilfen ermöglicht werden als dies bislang der Fall war. Die Voraussetzungen der Überbrückungshilfe III bzw. III Plus müssen also weiterhin erfüllt sein.

Leitfaden des BMWi gibt Orientierung

Das BMWi hat jetzt einen Kurzleitfaden zur Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich erstellt. Das Papier dient dazu, einen schnellen Überblick über die Schadensausgleichsregelung im Rahmen der Überbrückungshilfe III bzw. III Plus zu erhalten.

Auswirkungen auf die Praxis

Mit dem von der EU-Kommission erweiterten Beihilferahmen wird vor allem größeren Mittelständlern geholfen, etwa im Einzelhandel, der Hotellerie, in der Reisebranche oder auch im Freizeitgewerbe (Konzertveranstalter; Theater etc.) zugute, die wegen einer langen Schließungszeit einen hohen Finanzbedarf im Rahmen der Überbrückungshilfe III (und der Überbrückungshilfe III Plus) hatten und den bislang geltenden beihilferechtlichen Rahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der De-minimis-Verordnung sowie der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 bereits ausgeschöpft haben.

Aber Achtung: Es dürfen nur Schäden seit 16.3.2020, die unmittelbar auf die Schließungsanordnungen zurückzuführen sind, berücksichtigt werden, der allgemeine pandemiebedingte Konjunktureinbruch wird also nicht „versilbert“. Dennoch: Die neue Regelung schafft jetzt den erforderlichen Rahmen, dass jedenfalls an Förderobergrenzen eine staatliche Unterstützung nicht mehr scheitert – gut so!

Weitere Informationen (BMWI)

Ein Kommentar zu “Corona-Wirtschaftshilfen: Wem hilft die Bundesregelung „Schadensausgleich“?

  1. Hallo Herr Jahn,
    ich und einige meiner Kollegen möchten den Schadensausgleich gerne beantragen. Wir stellen aber fest, dass viele Steuerberater der Förderung skeptisch gegenüber stehen und nicht ganz glauben, dass man diese zusätzlich zur ÜHII plus bekommt.
    Insbesondere die Berechnung des kontrafaktischen Betriebsergebnis bei einem negativen Betriebsergebnis in 2019 und einem negativerem Ergebnis in 2021 stößt bei meinem Steuerberater auf Widerstand. Nach meinem Verständnis müssten in diesem Fall dem Ergebnis 2019 5% hinzu addiert werden. Mein STB meint, dass man ein negatives Ergebnis nicht weiter verschlechtern darf.
    Insgesamt bin ich der Meinung, dass das Potential des Schadensausgleich zu wenig kommuniziert wird, obwohl es doch allen Unternehmen zusteht, die wie wir von 4 Monaten Betriebsschließung betroffen waren, wenn ich alles richtig verstanden habe.
    Können Sie oder Kollegen einen Rat geben, bzw. haben Sie oder Kollegen bereits Erfahrungen mit der Beantragung gemacht?
    Für ihre Antwort danke ich Ihnen im Voraus.

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